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Will der Bundesgesundheitsminister die Organspende erzwingen?

Was will der Bundesgesundheitsminister Spahn von uns Organspendern?

Wird Organspende nun erzwungen??

Eine wichtige Vorfrage, die es vorher zu klären gilt. Was ist Schweigen im Rechtsverkehr für den Juristen, was bedeutet es???

 

Schweigen ist keine Willenserklärung – Ausnahmen finden sich lediglich im BGB und im HGB

 

Das Schweigen ist ein Recht des Bürgers zum Untätigsein.

Wer untätig ist, will nichts regeln, zusagen oder absagen. Wer untätig ist, will nicht gebunden sein oder gar über seine Rechte verfügen.

So regelt das BGB z.B. unter ganz engen Voraussetzungen Schweigen als Ablehnung:

§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2)Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

 

§ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1)          Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2)          Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

 

§ 241 a BGB:

Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3)Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

§ 415 Abs. 2 Satz 2 BGB:

Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

(1)Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

 

 

 

§ 1366 Abs. 3 S. 2 BGB:

Genehmigung von Verträgen

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

 

Im HGB, das ausschließlich auf Kaufleute zugeschnitten ist, wird Schweigen unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen als Zustimmung zu verstehen.

 

§ 362 HGB regelt Schweigen als Zustimmung zum Vertragsschluss:

 

(1)Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

 

Das sind sehr enge Ausnahmen, die sich seit 1900 bewährt haben und nie erweitert wurden.

 

 

 Doch genau das will nun in einem sehr wichtigen Rechtsbereich der Bundesgesundheitsminister Spahn ändern und Schweigen als p o s i t i v e Willenserklärung zur Organspende erheben!!! Ein eklatanter Rechtsbruch und zudem in einem Bereich, indem der normale Bürger bisher davon ausgehen konnte, dass Organspenden noch dazu nicht transparenten Regeln folgen, die Organisationen von Lobbyistentum und unübersehbaren Beziehungsgeflecht der Großkonzerne durchwoben sind. 

Der Gesetzesentwurf soll zwar angeblich nicht zur Verpflichtung führen, Organe zu spenden, doch der Bürger soll dreimal von seiner Behörde Post erhalten und dreimal widersprechen müssen und dann erst ist klar, dass er nicht als Spender infrage kommt. Schweigt er, hat er seine Zustimmung erteilt.

Was geschieht mit den Schreiben, die verloren gehen, die den Bürgern nicht rechtzeitig zugehen können? Sonstige Zustellfehler erfolgt sind?

Wer sich darüber hinaus mit alternativer Medizin beschäftigt, ist u.U. schon gar nicht überzeugt, dass der Tod des Menschen mit dem Gehirntod tatsächlich endet. Es gibt viele wahrhaft grausliche Berichte von Angehörigen, die die angstverzerrten Augen der ausgeweideten Angehörigen nach der Organentnahme gesehen haben. Offensichtlich ist der Mensch noch nicht wirklich tot, wehrt sich innerlich gegen die Entnahme der Organe.

Wer sich da nicht sicher ist und keine Entscheidung treffen möchte, bzw. mit diesen Dingen nicht belästigt werden möchte, hat ein Recht darauf, seine Meinung für sich zu behalten und trotzdem kein Organ spenden zu müssen.

Fazit:  

Organspende geht alle an, darf aber nicht in Hände von Lobbyisten, gierigen Konzernen gelegt werden. Nur wer ausdrücklich schriftlich seinen Willen zur Organspende offen darlegt, darf auch entsprechen behandelt werden.

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

 

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Elisabeth Aleiter

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19.06.2019

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