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Widerruf eines notariellen Testaments

Widerruf eines notariellen Testamentes durch ein wirksames handschriftliches Testament ist möglich (vom OLG München am 26.1.22 entschieden)

 

Der Widerruf eines notariellen Testamentes durch ein handschriftliches Testament ist möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erblasser vorher noch versucht hat, das notarielle Testament durch nachträgliches Einfügen einer Unterschrift zu heilen.

 

Bei Testamenten ist akribisch zu prüfen, ob u.U. später noch ein anderes Testament folgte oder ein Widerruf bzw. Widerruf des Widerrufes. Oft haben Erben alle Hände voll zu tun, um überhaupt feststellen zu können, welches Testament nun überhaupt gilt. Hat man dann das richtige Testament ausgemacht ist es u.U. dann schwierig den Inhalt des Testamentes zu ermitteln. Erben ist kein leichtes Unterfangen.

Überdies hat der Erbe noch immer darauf zu achten, ob sein Erbe auch werthaltig genug ist, oder ob er das Erbe ausschlagen kann bzw. muss (wobei das nur 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall aus bzw. Testamentseröffnung) möglich ist.

 

 

 

Fazit: Einseitige Testamente können immer durch nachfolgende wirksame Testamente widerrufen werden. Nur gemeinsame Testamente entfalten mit dem Tod des Ehepartners für die gegenseitigen Erklärungen Bindungswirkung bzw. Erbverträge ab sofort.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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29.07.2022

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