Wichtige aktuellste Entscheidungen zum Ehe-,Erb-und Betreuungsrecht
Wichtige aktuelle Entscheidungen zum Ehe-, Erb-und Betreuungsrecht.
Zum Verständnis der Vorsorgevollmacht, die Zugewinnpauschale im EU-Recht.
Familienrecht, Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Zugewinnausgleich, Euerbrecht
Die Vorsorgevollmacht
Viele Vollmachtgeber möchten durch eine Vorsorgevollmacht wirklich alles regeln. Die Person ihres Vertrauens soll zu Lebzeiten in Fragen betreffend der Vermögensangelegenheiten und aller sonstigen persönlichen Lebensfragen umfassend tätig werden. Dies soll gerade ohne die Einmischung des Betreuungsgerichts geschehen. Auch wünschen sich viele Vorsorgevollmachtgeber, dass der Vollmachtnehmer auch nach ihrem Tode in ihren Angelegenheiten tätig werden kann.
Die neuesten Entscheidungen zeigen, dass das nicht ohne Weiteres anzunehmen ist.
Transmortale Geltung der Vorsorgevollmacht ?
Die marktüblichen Vordrucke und Muster der Vorsorgevollmacht sagen meist nichts dazu aus, ob eine Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weitergelten soll. Es geht im Wesentlichen darum, dass der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber in allen rechtlichen Belangen vertreten kann und über seinen Aufenthalt und die Gabe von Medikamenten entscheiden kann.
Meist wird dort auch noch geregelt, dass der Bevollmächtigte als Betreuer im Bedarfsfall eingesetzt werden darf.
Dazu hat das Oberlandesgericht München am 7.7.14 -34 Wx 265/14 nun entschieden, werden keine Angaben dazu gemacht, ob eine Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll, so muss der Inhalt der Vollmachterklärung bzw. der dahinterstehende Auftrag konkret durch Auslegung ermittelt werden. Je mehr die Auftragsinhalte auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und weniger auf das Vermögen zugeschnitten sind und wird dem Bevollmächtigten auch die Betreuerstellung eingeräumt, ist davon auszugehen, dass die Vollmacht schon mit dem Tod des Bevollmächtigten endet.
Fazit:
Wer also wünscht, dass sein Vermögen, Nachlass, Grab etc. auch mit dem Tod weiter betreut wird, muss das ausdrücklich in der Erklärung festhalten. Die derzeit sich auf dem Markt befindlichen Standartregelungen tragen dem keine Rechnung.
Entscheidungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten ist begrenzt
Der Vollmachtgeber einer Vorsorgevollmacht möchte alles abschließend regeln. Er möchte vor allem eine freie Entscheidung treffen und einer Person, der er vertraut umfassend Vollmacht zu geben.
So z.B. nachfolgende Formulierungen:
„die Entscheidung über eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, dass ich mich selbst töte oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge oder wenn eine Untersuchung meines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die ohne eine Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und ich auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann;
die einem Bevollmächtigten zustehende Rechte im Falle öffentlich-rechtlicher Unterbringung wahrzunehmen;
die Entscheidung über Maßnahmen bei Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung ohne untergebracht zu sein, die durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig meine Freiheit entziehen können;“
Der Vollmachtgeber geht nun davon aus, alles geregelt zu haben für den Ernstfall. Sollte nun eine freiheitsentziehende Maßnahme erforderlich sein, sind keinesfalls Unklarheiten beseitigt, wie nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt.
Hierzu hat nun das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.6.2015 2 BVR 1967/12 entschieden, dass solche Maßnahmen, die die Freiheit einschränken neben der schriftlichen Einwilligung des Vollmachtgebers daneben noch die gerichtliche Genehmigung gemäß § 1906 Abs. 5 BGB benötigen. Das Bundesverfassungsgericht geht nicht davon aus, dass hierdurch die Willensfreiheit des Vollmachtgebers unnötig beschränkt wird.
Fazit:
Die Vollmacht besagt an sich nichts darüber, ob die Inhalte auch ohne Einschränkungen gelten. Diese Entscheidung zeigt, dass die Vollmacht an sich jederzeit eingrenzbar ist.
Der pauschale Zugewinnausgleich im internationalen Erbrecht
Der Bundesgerichtshof hat am 13.5.15 in seinem Beschluss IV ZB 30/14 entschieden, dass bei einem griechischen Ehepaar, das in Deutschland lebte und bei dem griechisches Erbrecht Anwendung fand, das aber die Geltung von deutschen Güterrechts vereinbart hatte, der überlebende Ehepartner neben seinem griechischen Erbanteil den pauschalen Zugewinnausgleich erhält. In diesem Fall wie im deutschen Recht dann insgesamt ½.
Fazit:
Der pauschale Zugewinnausgleich kann daher auch bei verschiedenen Nationalitäten oder im Ausland wirksam vereinbart werden.
02.10.2015