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Wenn der Kindesvater ins Gefängnis muss

Das Problem: Wenn der Kindesvater ins Gefängnis muss, sollen Kleinkinder einen Umgang sprich Besuch im Gefängnis machen?

 

Am Beispiel eines Praxisfalles:

 

Sachverhaltsschilderung:

 

Die Kindeseltern Kai und Marie Brösel sind schon länger getrennt und eine Scheidung steht schon bevor. Marie Brösel lebt alleine mit dem vierjährigen Sohn Alexander. Der Kindesvater tritt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Betruges an.

 

Er stellt einen Antrag auf Umgang mit seinem Sohn in der Haftanstalt, wobei er ausführt, dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt extra für Kinder positiv gestaltet wurden, damit Kinder der Umgang mit dem Vater durchführen können.

 

Die Kindesmutter ist wenig angetan davon, ihr Kind der Haft auszusetzen. Sie befürchtet ein Trauma des Kindes, zumal sie ihrem Kind gesagt hat, dass der Papa beruflich unterwegs ist und Alexander seinen Papa wieder sehen kann, wenn er älter ist. Für Alexander ist das ganze sehr schwierig, weil er seinen Vater nun schon 6 Monate gar nicht gesehen hat.

 

Vor ca. 10-15 Jahren war es üblich, kleine Kinder nicht in eine Haftanstalt kommen zu lassen, um sie vor der Tristesse der Haftanstalt zu bewahren.

Heute setzen sich Jugendamt, Verfahrensbeistand dafür ein, dass Kinder die Haftanstalten aufsuchen sollen und die Vater besuchen sollen, um die Bindungen zu pflegen.

Auch das Familiengericht sieht in diesem Fall die Mutter in der Pflicht mit dem Kind dort anzureisen.

 

Die Mutter ist entsetzt und konsultiert Rechtsanwalt Kummer. Auch der belehrt sie über diese relativ neue Entwicklung. In der Gerichtsverhandlung an der dann beide Eltern teilnehmen und der Kindesvater einen Eilantrag gestellt hat, wird der Kindesmutter sogar mit Einschränkung der Sorge über einen Ergänzungspfleger dargelegt.

 

Die Kindesmutter erklärt sich schließlich persönlich bereit die Umgänge durchzuführen. Rechtsanwalt Kummer kann noch erwirken, dass die Umgänge nur alle 6-8 Wochen durchgeführt werden. Das Familiengericht sieht es als wichtig an, dass ein so kleines Kind seinen Vater nicht vergisst und auch den Kontakt zum Vater pflegen muss und sieht es als Recht des Kindes an.

 

Argumente, dass diese Atmosphäre im Gefängnis nichts für kleine Kinder ist, werden von den Behörden nun anders gesehen. Es ist an der Mutter diese Dinge dem Kind zu erklären und dem Kind den Aufenthalt entspannt zu gestalten.

 

Auch die Tatsache, dass die Kindesmutter die Beziehung zum Vater gerade aufgrund dieser Tatsache völlig abgebrochen hat und diesen gar nicht sehen möchte, spielt keine Rolle. Sie muss ja den Umgang begleiten, da sie das Kind in dem Alter nicht alleine lassen darf.

 

Zum Gerichtstermin soll die Mutter das Kind gleich mitbringen, da soll es befragt werden und es soll auch gleich den Vater schon sehen, bevor dieser wieder in die Haftanstalt zurückkommt.

 

 

 

 

Für die Mutter stehen hier viele Aufgaben an, ihrem Kind alles zu erklären, das Kind auf die Gerichtsverhandlung vorzubereiten und auf den Vater vorzubereiten, obwohl sie den Vater auch noch persönlich ablehnt. Sollte das Kind ebenfalls eine Abneigung empfinden, ist es ebenfalls die Aufgabe der Mutter dies zu überwinden, obwohl sie für die Situation gar nicht verantwortlich ist.

 

 

Rechtliche Einordnung:

 

Leider sehen Gerichte und Behörden bei solchen Fällen kaum Gefahren für das Wohl des Kindes und seiner Bindung zu seiner Mutter. Die Mutter hat diese Aufgaben zu  übernehmen oder sie muss mit Einschränkungen ihrer Sorge rechnen, denen sie möglichst ausweichen sollte.

 

Durch die Überlastung einer Mutter kann hier auch die Mutter-Kind-Bindung leiden, da die Mutter ja schon die Problematik überbrücken muss, dass sie allein mit dem Kind lebt und auch keine mentale und finanzielle Unterstützung durch den Vater da ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

 

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20.08.2026

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