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Weitere Einschränkungen beim Sorgerecht

 

Wenn Eltern Ernstzunehmendes beobachten

 

            Hier kann es zu Einschränkungen der elterlichen Sorge kommen.

 

Sachverhalt:

Mutter Brösel lebt in Scheidung. Sohn Markus 5 Jahre alt, berichtet zuhause, er werde vom Vater öfters bei den Umgängen geschlagen. D.h. wenn er etwas nicht machen wollte, oder widersprechen würde, bekäme er entweder feste Schläge auf den Po oder auch mal eine Ohrfeige.

 

Mutter Brösel verhält sich genau richtig, sie reagiert nicht entsetzt, sondern bleibt völlig ruhig.

 

Sie fragt das Kind nichts, sondern lässt sich berichten und macht sich Notizen.

 

Sohn Markus berichtet immer wieder davon. Die Mutter verhält sich immer gleich, zugewandt und ruhig.

 

Als die Mutter an einem Tag bei ihrem Sohn auffällige Schwellungen im Gesicht entdeckt, weil dieser darüber klagt und er gerade von seinem Umgang kommt, geht sie mit ihm zur Kinderärztin.

 

Die Kinderärztin untersucht die Schwellungen genau und fertigt darüber einen Bericht. Sie kann einen Übergriff nicht unterstellen, aber auch nicht von der Hand weisen. Sie geht von stumpfer Gewalt aus.

 

Der Vater räumt es zunächst rundheraus ein. Später streitet er alles ab, das Kind würde sich das nur einbilden.

 

Frau Brösel meint, solange das mit der Gewalt nicht geklärt wird, stellt sie die Umgänge mit dem Vater ein.

 

Das Gericht ordnet sofort einen Gerichtstermin an, lädt das Kind für 2 Stunden vor dem Termin, zur Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Gericht und ein extra dafür eingesetzter Verfahrensbeistand hören das Kind bei einem extra dafür vorgesehenen Anhörungstermin vor dem eigentlichen Gerichtstermin an. Die Vernehmung des Kindes ist erwartungsgemäß wenig ergiebig. Gericht und Verfahrensbeistand fragen nicht nach Gewalt oder ob etwas nicht passt.

 

Das Kind berichtet vom Alltag im Kindergarten und Umgängen mit dem Vater nur auf wiederholte Nachfrage. Auf Frage was mit dem Vater unternommen wird, berichtet der Sohn, was sie unternehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Das Ergebnis der Verhandlung ist schnell berichtet, die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, dass hier aus Sicht des Gerichts nichts geschehen ist. Das Kind würde nichts berichten.

 

Man würde der Mutter dringend ans Herz legen, sofort die Umgänge wiederaufzunehmen, sonst müsste die Sorge der Mutter eingeschränkt, indem ein Umgangspfleger eingesetzt wird.

 

Die Kindesmutter ist entsetzt, da sie ihrem Kind glaubt.

 

Das Kind wiederum vertraut seiner Mutter und geht davon aus, dass sie für ihn das Problem regelt.

 

 

 

Rechtliche Bewertung dieses Beispielfalles:

 

Die Gerichte bewerten den Umgang als Recht des Kindes, der unter allen Umständen gewahrt bleiben muss.

 

Die Familiengerichte haben in aller Regel nicht das Rüstzeug, um einen solchen Fall tatsächlich aufklären zu können.

 

Der Elternteil, von dem die Misshandlung ausgeht, hat selbst nicht das geringste Interesse an einer Aufklärung und kann sich im Rahmen der gemeinsamen Sorge auch überall als Hemmschuh erweisen, damit eine weitere Untersuchung faktisch unmöglich wird.

 

Eltern, die Misshandlungen ansprechen und diese nicht beweisen können, werden daher zeitnah als Gefahr gesehen und müssen mit Einschränkungen ihrer Rechte über das Familiengericht rechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

 

-        Das Familienrecht entwickelt sich für besorgte Eltern beunruhigend, vor allem für die, die Eltern, die die Kinder in der Praxis hauptsächlich betreuen (das müssen nicht immer die Mütter sein, sind es aber in aller Regel).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Elisabeth Aleiter

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05.04.2024

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