Was müssen Erben im Erbfall beachten
Was haben Erben und nächste Angehörige des Verstorbenen alles unbedingt zu beachten!!!
Teil I: Maßnahmen den Verstorbenen betreffend
Teil A) Erben
- I. Maßnahmen den Verstorbenen betreffend
Ist der Tod eingetreten, kommt es darauf an, wo der Verstorbene zuletzt gelebt hat. Verstarb er im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz, wird der Tod durch einen Arzt vor Ort festgestellt und die ersten Schritte werden professionell abgehandelt. Hierbei ist jetzt lediglich darauf zu achten, dass der Wille des Erblassers und seiner Erben auch befolgt werden. Es sollte für künftige Erbfälle darauf geachtet werden, dass entsprechend eindeutige Patientenverfügungen durch den künftigen Erblasser abgefasst werden. Patientenverfügungen werden von den künftigen Erblassern viel zu wenig für ihre eigenen Belange genutzt. Hier können und sollen alle Vorstellungen des eigenen Lebens aufgenommen werden, nicht nur die der Krankheitspflege oder Altenpflege. Weiterhin sollten auch weitere wichtige Punkte aufgenommen werden, z.B., dass Familienmitglieder, Freunde u.a. in die Heimeinrichtung kommen dürfen und es positiv gewünscht wird, dass diese Personen auch zur täglichen Pflege ins Heim oder Krankenhaus kommen dürfen. Es drohen u.U. sonst vielfach Hausverbote, gegen die es keinen Rechtsschutz gibt. Ganz bedenklich sind Fälle, in denen nächste Verwandte oder Eheleute Hausverbote erhalten, weil man fürchtet der tägliche Besuch könnte die offensichtlichen Pflegemängel aufdecken.
- 1. Totenschein
Ist der Tod beim Erblasser eingetreten, muss dieser durch einen Arzt festgestellt werden und von diesem ein Totenschein ausgestellt werden. Da der Tod oft an Feiertagen oder am Wochenende eintritt, muss man wissen, wie und ob der Hausarzt oder der Notarzt einen Totenschein ausstellen kann.
In München hat die Stadt einen eigenen 24 Stunden-Service, der immer erreichbar ist. Dort kann ein Arzt für den Totenschein gerufen werden und auch eine relativ kostengünstige Beerdigung organisiert werden.
Der Totenschein ist dann unverzüglich dem Standesamt vorzulegen, das wiederum den Tod an das Nachlassgericht weiter meldet. Das Nachlassgericht wiederum eröffnet dann die Nachlassakte des Erblassers und ist ab sofort Hauptansprechpartner des oder der Erben. Das Nachlassgericht nimmt den Erbfall an sich und schließt bis zur endgültigen Klärung des Erbfalls die Konten und Vermögen des Erblassers. Das Vermögen ist in der Hand des Staates, bis der oder die Erben positiv ermittelt werden und dem Erben das Vermögen dann offiziell übergeben ist. Das kann oftmals viele Wochen im schlimmsten Fall sogar Monate in Anspruch nehmen. Sind z.B. Lebensgefährten, Ehepartner oder Kinder vorhanden, die eigentlich rasch auf das Vermögen oder Kontodaten des Erblassers zugreifen können müssen, so empfiehlt sich für diese eine Generalvollmacht einzurichten, die über den Tod hinausgeht. So können diese Personen auch in diesem Fall weiter für die Familie lebenswichtige Verfügungen treffen, ohne eingeschränkt zu sein. Die Generalvollmacht ist aber auch für den Erblasser sehr wichtig. Solange er noch nicht verstorben ist, sondern nur dement, krank und nicht geschäftsfähig, können die dort eingesetzten Personen seine Belange vertreten und über sein Vermögen für ihn verfügen. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist aber unbedingtes d.h. uneingeschränktes Vertrauen zu diesen Personen. Diese Personen können im schlimmsten Fall ab deren Einsetzung als Generalbevollmächtigter und mit der Vollmacht in den Händen über das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und ihm auch sein Vermögen komplett entziehen oder Dinge damit tun, die nicht in seinem Sinne sind.
- 2. Sterbeurkunde
Für Angehörige besteht die Verpflichtung, das Standesamt in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, am nächsten Werktag, der auf den Todestag folgt, über den Tod des Erblassers zu informieren. In München kann das wiederum durch die Stadt München mitübernommen werden. Von diesem Standesamt wird auf Antrag die Sterbeurkunde ausgestellt.
Die Sterbeurkunde muss von den Angehörigen bei allen Behörden, Vertragspartnern u.a. vorgelegt werden, um den Tod nachzuweisen und um auf die neue Situation aufmerksam machen zu können, damit z.B. laufende Verträge gestoppt werden können bzw. auf die Erben umgeschrieben werden können. Folgende Unterlagen müssen dem Standesamt übergeben werden, damit eine Sterbeurkunde ausgehändigt werden kann:
- Totenschein
- Personalausweis des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Heiratsurkunde des Verstorbenen u.U. Scheidungsurteil
- Sterbeurkunden des verstorbenen Ehepartners, verstorbener Verwandter;
- 3. Obduktion des Verstorbenen
Es ist möglich, dass bei einem Tod im Krankenhaus oder durch eine Versicherung angefragt wird, ob die Angehörigen einer freiwilligen Obduktion zustimmen. Gründe hierfür sind vielfältig:
- Nicht zuletzt aus Haftungsgrundsätzen soll die genaue Todesursache ermittelt werden;
- Ausschluss einer Selbsttötung durch eine Versicherung;
- Ausbildungszwecken für Mediziner oder aus medizinwissenschaftlichen Erwägungen;
Wichtig ist zunächst der Wille des Verstorbenen. Ist dieser nicht zu ermitteln, so entscheiden die nächsten Angehörigen. Auch das sollte in einer Patientenverfügung geregelt sein.
- 4. Organentnahme
Hier kann eine Anfrage des Krankenhauses gestellt werden, ob einer Organentnahme zugestimmt wird. Hier gilt das zur Obduktion Gesagte. D.h. zunächst ist der Wille des Verstorbenen entscheidend. Hier ist jeder Hinweis entscheidend. Vor allem ist nach einem Organspende - Ausweis zu suchen.
Nur wenn kein Hinweis gefunden werden kann, entscheiden die nächsten Angehörigen.
Es sollte auch hierzu eine Patientenverfügung existieren, die diese Fragen genau festlegt.
- 5. Bestattung
In Deutschland herrscht Bestattungszwang. Folgende Formen sind möglich:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung
Bis zur Bestattung muss der Tote aufbewahrt werden. In einer dafür vorgesehenen Leichenhalle. Eine Aufbahrung zuhause ist schwierig. Eine Bestattung auf einem Privatgrundstück ist untersagt.
Hat der Verstorbene einen Bestattungsvertrag hat er u.U. auch festgelegt wo und wie und von wem er bestattet werden will. Im besten Fall ist bereits alles geregelt und bezahlt.
Das Recht der Totenfürsorge besagt das Recht den Ablauf der Beerdigung zu bestimmen. Dieses Recht haben die nächsten Angehörigen und nicht die Erben. U.U. können diese Personen deckungsgleich sein.
Die Reihenfolge der nächsten Angehörigen: Ehepartner, volljährige Kinder, dann die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Die nichtehelichen Lebenspartner haben kein Mitsprache- und Bestimmungsrecht.
Die Beerdigungskosten müssen die Erben bezahlen. Sind die nächsten Angehörigen nicht die Erben, haben sie die Beerdigung aber beauftragt und bezahlt, haben sie einen Erstattungsanspruch gegen die Erben auf Übernahme sämtlicher Auslagen.
Die Sozialhilfeträger sind verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen, wenn Angehörige, die zur Beerdigung verpflichtet sind, selbst die Kosten aber nicht tragen können oder ihnen die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
Für die Beerdigung muss der Kontakt mit der Friedhofsverwaltung aufgenommen werden, um die Aufbewahrung des Toten und die Ausstattung der Grabstätte sowie den Ablauf und die Organisation der Beerdigung abzusprechen.
Gehörte der Verstorbene einer Religionsgemeinschaft an, wird eine kirchliche Beerdigung gewünscht und muss Kontakt mit dem zuständigen Geistlichen gesucht werden, um den Ablauf des Gottesdienstes und der Trauerfeier abzustimmen.
Weitere Aufgaben: Benachrichtigung Freunde, Verwandte, Geschäftspartner, Arbeitskollegen, Nachbarn, Vereinskameraden, Traueranzeigen, Trauerkarten u.a.
Der nächste Teil folgt in einem späteren Beitrag auf dieser Website!!!
Fazit:
Erben und nächste Angehörige sind nicht dieselben Personen. Sie können aber auch deckungsgleich sein. Angehörige verwalten höchstpersönliche Rechte des Erblassers, müssen aber nicht unbedingt die Erben sein.
Wichtig!!!!!!!
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06.12.2019