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Verwaltungsrecht und Familienrecht

Das OVG Schleswig bewertet im Fall eine Inobhutnahme als rechtswidrig, da diese

 

 

  • gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstößt. Das ist dann der Fall, wenn das JA einfach negative Tatsachen, die eine Inobhutnahme i.S. von § 42 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VIII rechtfertigen, von Dritten, außenstehenden Einrichtungen nur vom Hörensagen ungeprüft übernimmt, statt eigene Ermittlungen angestellt zu haben!

 

  • So muss ein Sachverhalt umso gründlicher aufgeklärt werden, wenn die Rechtsfolgen so massiv in das Leben der Familie eingreifen, wie bei einer Inobhutnahme.

 

  • Der in § 42 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VIII niedergelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht nicht zur Disposition des JA, auch nicht des Familiengerichts.

 

  • Jeder Verwaltungsträger muss in seinem Bereich sicherstellen, dass das Verwaltungshandeln der Rechtmäßigkeit und auch die Gewaltenteilung gewahrt wird.

 

 

 

 

 

Fazit:

 

-        Das OVG Schleswig lässt mit seinem Urteil vom 25.9.2023 (3 LB 7/23) aufhorchen. Viele verzweifelte Eltern suchen aus Sicht der Verfasserin oft leider vergebens Schutz im Verwaltungsrecht. Zumindest gibt das Urteil im Ergebnis auch wertvolle Hinweise für Familienanwälte, die in aller Regel weniger Bezug zum Verwaltungsrecht haben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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20.04.2024

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