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Vergleiche in Erbstreitigkeiten wirken sich nicht auf die Erbschaftssteuer aus!

Achtung Mandanten und Rechtsanwälte von Erbstreitigkeiten!!!

Nur eingeschränkte Anerkennung des so genannten Erbvergleiches,

Finanzgericht vom 6.9.2017 – 4 K 1916/16, DStRE 2018, 1364 (rechtskräftig).

 

Wird ein Vermögensgegenstand ( z.B. Aktien, Geld oder Grundstück) per Vermächtnis auf einen Erwerber übertragen, so ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuer mit dem Tod des Erblassers maßgebend.

Sollten nach dem Tode des Erblassers zwischen den erbrechtlich Beteiligten Vereinbarungen wie z.B. auch Erbvergleiche abgeschlossen werden, so wird der so zum Zeitpunkt des Todesfalles ermittelte Wert des zugewandten Gegenstandes nicht mehr durch den Erbvergleich beeinflusst.

Die eingeschränkte Anerkennung des Erbvergleiches führt zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz und der Möglichkeit, dass erbberechtigte Personen eigenmächtig die Steuerstellschrauben verändern dürfen.

Werden z.B. Personen durch Erbvergleich so gestellt, als ob diese Erben wären, was sie aber tatsächlich nicht sind, so werden sie nicht rückwirkend steuerlich dadurch auch wie Erben behandelt.

 

Grundsätzlich ist der Entscheidung des Finanzgerichtes München zuzustimmen. Ausnahmen von den Grundsätzen gelten lediglich für den echten Erbvergleich, bei echtem Streit, zwischen echten Berechtigten.

 

Fazit:  

 

Erbvergleiche wirken sich steuerrechtlich unterschiedlich aus. Daher sollten diese ausschließlich angestrebt werden, wenn der Vorteil sich auf das kostengünstige Abschließen des Rechtsstreites bezieht.

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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13.05.2019

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