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Vergewaltigung Nachweis im Strafprozess

Nebenklage – Vergewaltigung oder doch nicht?

Die Betroffenen und Opfer von Straftaten

 

Sachverhalt:

 

Ein Fall irgendwo in Bayern. Eine junge Frau ist mit ihren Freundinnen auf einer Party. Sie trinkt Alkohol, ist übermütig und flirtet. Sie wendet sich im Laufe eines Abends einem Jungen zu, den sie kaum kennt, der ihr aber spontan symphatisch ist. Man lacht zusammen, sie berichtet freimütig über ihr Leben. Dann gibt es spontan eine Razzia. Es wurde harter Alkohol mitgebracht und einige Jugendliche sind betrunken. Die junge Frau muss das Fest verlassen und geht mit dem Jungen Arm in Arm vor den Jugendtreff. Beide setzen sich dort auf eine Bank. So nun gehen die Schilderungen dann von beiden auseinander. Die junge Frau sagt, sie sei von dem Jungen sofort sexuell angefasst worden, er ging mit den Fingern zwischen ihre Beine und führte dann sofort an ihr den Geschlechtsverkehr durch. Sie sagt, sie hat ihn mehrmals weggeschoben und dabei gesagt dass sie das nicht wollte. Er führte aber trotzdem den Geschlechtsverkehr durch bis zum Ende und ohne Kondom. Am Ende habe Sie ihn versucht, mit aller Gewalt wegzuschieben. Dazwischen kam einmal ein Paar mit Hund vorbei, die hatten aber beide nur geschimpft, von wegen Ihr seid zu jung.

 

Der Junge sagt eigentlich das Gleiche wie die junge Frau, nur mit dem Unterschied, dass der Verkehr nach seinem Dafürhalten von Anfang an gewollt war, nur ganz am Schluss habe er gemerkt, dass sie ihn wegschob und da sagte er, er sei gleich fertig. Er ging also von einvernehmlichen Sex aus.

 

Rechtliche Betrachtungsweise:

 

Der § 177 StGB, verlangt eine ernste Situation und es ist für Opfer von Gewaltstraftaten immer noch sehr schwer, diese nachzuweisen. Die Gerichte sind den Opfern zwar gewogen, die Anforderungen sind aber hart und sehr einfach.

 

Wenn eine Frau sich der Gewalt gegenübersieht, muss sie trotzdem dieser Gewalt zu trotzen versuchen. In den meisten Fällen, verschwimmen diese Grenzen jedoch.

 

In unserem Beispielsfall gab es eine Fülle von Zeugen, die das Gericht auch auftreten ließ. Doch kein Zeuge konnte von der angeblichen Vergewaltigung berichten. Hier waren Täter und Opfer völlig alleine. Wer, wann und was gemacht hat, können nur sie berichten.

Das interessante war, dass deren Schilderungen nur um Nuancen voneinander abwichen. Auch haben beide das Gericht überzeugt, weil keiner der beiden den anderen belasten oder schlechtmachen wollte.

 

Es kommt in so einem Fall alleine darauf an, ob die junge Frau bzw. ihre Schilderung das Gericht überzeugt. Das Gericht war in diesem Fall davon überzeugt, dass es wohl Sex gegeben hat, zwischen den Beteiligten, dass er auch nicht einvernehmlich war, aber dass das nach der Überzeugung des Gerichts trotzdem keine Vergewaltigung sein kann, weil die Schilderungen der jungen Frau das nicht hergeben. Sie hat im Vorfeld der Tat, während der Tat und auch danach zu wenige Hinweise dafür geliefert, dass sie sich mit aller Macht gegen die Tat gestemmt hat. Daher hat dieses Gericht diesen jungen Mann freigesprochen.

 

 

 

 

 

Fazit: Was kann man potentiellen Opfern von Straftaten raten? Es ist sehr schwer aus solchen Verfahren wirkliche Ratschläge zu erteilen, vor allem das was ein Richter für tunlich hält, kann ein Opfer mitunter das Leben kosten.

 

Potentielle Opfer von Straftaten sollen auf sich aufmerksam machen, schreien, den Täter u.U. beruhigen, sich nach Kräften wehren und nur wenn sie der Täter dann überwältigt, ist das auch eine Vergewaltigung.

 

Nur passives Opferverhalten ist eine natürliche Reaktion, die ihre Berechtigung erfährt. Ist ein Täter zu aggressiv, empfiehlt es sich für das Opfer u.U. ruhiger zu sein, um sein Leben zu schützen.

 

Andererseits ist es meines Erachtens so, dass die Rechtsprechung immer noch nicht diese Graufälle zu wenig beachtet. Auch müssten hierfür entsprechende Tatbestände geschaffen werden. Auch ist die Frage, ob hier nicht noch ein Fall der Nötigung geprüft werden hätte können.

 

Andererseits muss vor einem reinen Gesinnungsstrafrecht gewarnt werden.

 

 

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30.12.2020

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