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Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

 

Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

 

Es gibt Fälle, in denen eine Prozesspartei bzw. ein Verfahrensbeteiligter über nicht ausreichende Mittel verfügt, auf der anderen Seite z.B. eine wertlose Grundstücksbeteiligung sein Eigen nennt, die nicht unwahrscheinlich z.B. einen Antrag auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zum Scheitern bringen könnte. Hier ist es unbedingt angezeigt, seinen Rechtsanwalt daran zu erinnern, dass ein Prozesskostenvorschuss gefordert werden sollte. So erreicht man, dass an dieser Stelle vorweg diese Fragestellungen geprüft werden. Erst wenn auch ein Prozesskostenvorschuss nicht erfolgreich ist, so muss an Prozesskostenhilfe oder an Stiftungsmittel oder Unterstützung durch gemeinnützige Vereinigungen gedacht werden.

 

 

Fazit: Hat der Mandant kaum wirtschaftliche Möglichkeiten einen Prozess zu bestreiten, ist ein Prozess aber angezeigt, so verfallen viele Rechtsanwälte vorschnell auf die Prozesskostenhilfe bzw. im Familienrecht auf die Verfahrenskostenhilfe.

Hier ist aber zu bedenken, dass der einkommensstärkere und vermögensstärkere Ehegatte im Rahmen des Prozesskostenvorschusses, der ein Ausfluss des Unterhaltsrechts darstellt. Der Prozesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe bzw. der Verfahrenskostenhilfe vor. Allerdings muss dem Ehepartner von dem Prozesskostenvorschuss gefordert wird, immer noch sein notwendiger Selbstbehalt verbleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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30.07.2021

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