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Unterhaltsrecht

Mehrbedarf / Sonderbedarf

 

Mehrbedarf und Sonderbedarf sind eigene Positionen neben dem Unterhaltsanspruch, die dem Unterhaltsberechtigten weitere Zahlungsansprüche u.U. auch nur für eine gewisse Zeit einräumen.

  • Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei privatem Lehrinstitut kann einen Mehrbedarf des Kindes begründen; die Eltern haben grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, es ist immer ein angemessener Selbstbehalt abzuziehen;

 

  • Studiengebühren für den Besuch einer privaten Hochschule sind dann Mehrbedarf, wenn der Unterhaltspflichtige einverstanden war mit dieser Maßnahme und über entsprechende Einkommensverhältnisse verfügt. Dies gilt nicht, wenn die Eltern nur über durchschnittliche Vermögensverhältnisse verfügen;

 

  • Studiengebühren bzw. Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt, vollständig im Ausland absolviertes Studium einschließlich aller damit zusammenhängenden Mehrkosten ist insgesamt als Mehrbedarf anzusehen, wenn die wirtschaftliche Belastung den Eltern bzw. dem Elternteil zumutbar ist. Weiterhin muss der Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessen erscheinen;

 

  • Kosten einer Kinderfrau, um arbeiten zu können, begründen keinen Mehrbedarf;

Das OLG München hingegen bejaht dies!!!

 

  • Der pädagogische Mittagstisch mit seinen Kosten ist kein Mehrbedarf, wenn sich die Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkt;

 

 

 

  • Betreuungskosten für ein Kind, die dem betreuenden Elternteil entstehen, sind ebenfalls kein Mehraufwand, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Es handelt sich vielmehr um berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteil;

 

  • Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen Ausgleich neben dem Unterhalt führen kann; der Führerschein ist kein Sonderbedarf!

 

 

Fazit:  

Mehrbedarf und Sonderbedarf sind eigene Positionen neben dem Unterhaltsanspruch, die dem Unterhaltsberechtigten immer auch wichtig sein sollten, da sein wirtschaftliches Fortkommen davon nicht unwesentlich abhängt.

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

 

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Elisabeth Aleiter

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05.12.2019

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