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Unterhaltspflichtiger geht in Elternzeit

 

Familienrecht

 

Der BGH entschied, dass wer seine Elternzeit von einem auf zwei Jahre verdoppelt, nicht seine unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber älteren, priviligierten Kindern verletzt.

 

Sachverhalt:

 

Frau Julia Brösel lebt von ihrem früheren Partner Ernst Brösel getrennt. Deren gemeinsames Kind Steffi Brösel ist 8 Jahre alt und sie lebt beim Vater. Julia Brösel ist Versicherungsvertreterin, sie zahlt für Steffi 100 % Regelunterhalt. Seit August 2020 ist Julia Brösel wieder verheiratet und seit September 2019 ist sie Mutter eines weiteren Sohnes Julian. Zunächst arbeitet Julia Brösel noch weiter wie bisher. Dann erhält ihr neuer Ehemann einen hochdotierten Job im Management eines Chemiekonzerns. Das monatliche Salär des Ehemannes überschreitet das Einkommen von Julia um ein Vielfaches. Im Januar 2020 beschließt diese zunächst für 1 Jahr in Elternzeit zu gehen. 3 Monate später entscheidet sich Julia Brösel auf 2 Jahre Elternzeit zu gehen, um richtig Zeit für das gemeinsame Kind zu haben.

 

Ernst Brösel, der nun mit dem Elterngeld von Julia Brösel keinen Unterhalt für Tochter Steffi bekommt und das nun auf 2 Jahre ausgedehnt wurde, akzeptiert dies nicht und klagt vor dem Familiengericht.

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Die Frage stellt sich zum einen, ob Julia Brösel leistungsfähig ist oder nicht bzw. ob das so sein kann.

 

Juli Brösel bezieht nun statt ihrem Einkommen als Versicherungsvertreterin nur mehr Elterngeld. Dieses Einkommen wird durch die Verdoppelung der Elternzeit, auch noch halbiert.

 

Es besteht also keine Leistungsfähigkeit der Julia Brösel mehr.

 

Die Frage stellt sich, ob man das hinzunehmen hat oder ob der Julia Brösel nun einfach ihr früherer Unterhalt unterstellt wird.

 

Frau Brösel hat eine sogenannte Rollenwahl durchgeführt, von der verdienenden Partnerin und Mutter, die ihre Tochter nicht selbst aufzieht, aber Unterhalt leistet, zur Ehefrau und Mutter, die den Haushalt führt und ihr 2. Kind Julian aufzieht.

 

Die Frage ist, ob Ernst Brösel das so hinzunehmen hat.

 

Julia Brösel hat ihrem Kind Steffi Brösel gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, Steffi Brösel ist priviligiert.

 

Aber Julia Brösel hat ein weiteres Kind, dem sie ebenfalls verpflichtet ist.

 

Doch wenn Julia Brösel nun ihren Rollenwechsel durchführt, kommt er nur Julian zugute nicht aber Steffi Brösel.

 

Beide Kinder Steffi und Julian sind unterhaltsrechtlich gleichrangig und gleich priviligiert. Dieser Rollenwechsel nützt Steffi also keinesfalls.

 

Es hat eine Güterabwägung stattzufinden, zwischen beiden Familien.

 

Wenn der Vorteil der Rollenwahl für die 2. Familie so groß ist und die Unterhaltsanforderung der 1. Familie übersteigt, so ist die Rollenwahl gerechtfertigt.

 

Das dürfte der Fall sein. Das Einkommen von Julia war im Verhältnis zu ihrem neuen Ehemann eher bescheiden. Eine Elternzeit ist bei Julia also leichter möglich.

 

Die Frage ist, ob Julia nicht trotzdem einen Nebenjob annehmen muss, um den Nachteil auszugleichen?

 

Das kann in so einem Fall nicht von Julia verlangt werden.

 

Elterngeld ist nur dann für den Unterhalt heranzuziehen, wenn es zusammen mit dem anderen Einkünften über dem Selbstbehalt liegt. Da das nicht der Fall ist, entfällt ein Unterhaltsanspruch gegenüber Steffi Brösel erst einmal für 2 Jahre.

 

 

 

 

 

 

Fazit: Die Rechtsprechung des BGH mutet relativ einfach an, doch das ist sie nicht. Die unterhaltsberechtigten Kinder bzw. deren Eltern werden gezwungen sein, möglichst viele Details des jeweiligen Einzelfalls in finanzieller Hinsicht sowohl in der eigenen Familie als auch der neueren Familie herauszuarbeiten. Jedes Detail kann sehr wichtig sein. Sie sollten solche Fälle in jedem Fall wenn sie streitig werden, ihrem Rechtsanwalt geben. 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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29.01.2021

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