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Tipps für Scheidungswillige - vorzeitiger Zugewinnausgleich?

Tipps für Scheidungswillige – Vorzeitiger Zugewinnausgleich?

 

 

Sachverhalt:

 

Brösel lebt getrennt von seiner Berta schon seit über 3 Jahren. Beide haben bisher versucht, vor einem Scheidungsverfahren alle offenen Rechtsfragen zu klären. Ein Ehevertrag ist nicht vorhanden. Deutsches Scheidungsrecht findet Anwendung. Beide leben im Amtsgerichtsbezirk München. Als Berta nun einen Scheidungsantrag stellt, überlegt sie ob sie den Zugewinnausgleich, da sie in der 20jährigen Ehe keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, (Ihr Mann hat aber über eine 1 Miop erwirtschaftet) im Scheidungsverbund oder in einem isolierten Antrag stellen soll.

 

Berta fragt den Rechtsanwalt Kummer, er rät ihr ernsthaft gemäß § 1385 Nr. 1 BGB einen isolierten Zugewinnausgleichsantrag zu stellen. Hier schuldet sie kaum Beweise, bis u.U. auf die Frage, wann genau das Getrenntleben beider Beteiligter anzusetzen ist und dass dies mindestens 3 Jahre betragen muss und entweder unstreitig sein muss oder bewiesen werden können muss (Meldeunterlagen!).

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.

die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,

2.

Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,

3.

der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder

4.

der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

 

 

 

 

 

Fazit: Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich oder isolierter Zugewinnausgleich ist ebenfalls zu überdenken. Grundsätzlich ist es meist kostenmäßig günstiger den Zugewinn im Scheidungsverbund einzufordern. Aber es ist sehr langwierig bis es zu einem abgeschlossenen Verfahren und eindeutigen Ergebnissen im streitigen Zugewinnausgleichverfahren kommt. Es kann u.U. Jahre dauern, wenn die Gegenseite geschickt verzögert. Auch kann die Zugewinnausgleichsforderung erst ab Rechtskraft und Erledigung aller sonstigen Folgesachen verzinst werden kann und damit ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen kann (obwohl es meist heute kaum noch Zinseinkünfte erzielt werden). Es ist daher immer unbedingt auf den vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch zu achten. Manchmal findet 1385 Nr. 1 BGB schon Anwendung, hier genügt es tatsächlich einfach mindestens 3 Jahre getrennt zu leben. Schwierig wird es, wenn es darüber Streit geben sollte. Am besten beweisbar ist, wenn ein Nachweis der Gemeinde, Landratsamt über den Umzug vorliegt. Bei allen anderen Punkten 1385 Nrn. 2-4 BGB müssten für die Voraussetzungen positive Beweise beigebracht werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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07.06.2021

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