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Tipps für freundliche Scheidungswillige

Achtung was müssen auch freundliche Scheidungswillige beachten?

 

Trennung-und Scheidung müssen bestimmten Regeln folgen

 

Sachverhalt:

Sigrid Brösel ist seit fast 20 Jahren mit Dödel Brösel verheiratet. Frau Brösel ist selbständige Masseurin mit 20 Mitarbeitern und ist von Ihrem Mann finanziell unabhängig. Beide Ehepartner wohnen zunächst in der gemeinsamen Eigentumswohnung. Schließlich hat Dödel Brösel seit mehreren Jahren eine feste Freundin und macht gegenüber seiner Ehefrau auch keinen Hehl daraus. Er ist stolz darauf eine offene Ehe zu führen und denkt nicht daran, seine Gewohnheiten aufzugeben. Freundliches Verhalten der Ehefrau und Abwarten der Ehefrau straft der Ehemann mit purer Ignoranz.

Schließlich findet die Ehefrau ihre Jugendliebe wieder, der ebenfalls frisch geschieden ist und kann sich mit ihm eine Zukunft vorstellen.

Beide Ehepartner haben einen Ehevertrag, nachdem beide auch nichts voneinander im Scheidungsfalle fordern können. Aber selbstverständlich hat die Ehefrau im Trennungsfall immer noch Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Die Ehefrau verdient zwar ihren Lebensunterhalt aber es ist oft sehr eng und sie möchte doch von ihrem Ehemann auch Trennungsunterhalt einfordern.

Derzeit lebt sie noch mit ihrem Ehemann und überlegt, was sie nun tun soll.

Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist eigentlich gut. Man geht freundlich miteinander um und das möchte Frau Brösel auch nicht gefährden. Sie mag ihren Mann, möchte sich aber nun endlich trennen und weiß nicht genau, wie sie es anfangen soll.

 

Rechtliche Bewertung:

Zunächst muss Frau Brösel eine völlige Trennung mit ihrem Ehemann herbeiführen.

Die Trennung kann in den eigenen Vier Wänden stattfinden. D.h. auch in der gemeinsamen Wohnung. Allerdings muss Frau Brösel darauf achten, dass man in getrennten Zimmern lebt und schläft. Dass jeder seine Wäsche alleine macht und jeder für Essen und Trinken selbst sorgt und jeder auch selbst für sich kocht und alleine isst.

Ebenso sind getrennte Konten, Möbel und Nutzgegenstände wichtig.

 

Treffen sollten möglichst in der Trennungsphase nicht erfolgen bzw. nur mit Zeugen. Schreiben sollten sachlich bleiben und keine intimen Details oder liebe Worte enthalten.

Bewertungen über die Zweisamkeit sollten vermieden werden. Es sollten Gefühlsregungen wie Abneigung bzw. Zuneigung ganz vermieden werden.

 

Wer das nicht kann, sollte es auch gar nicht erst versuchen. Hier bleibt nur der sofortige Auszug aus der Wohnung. Wer eine Mietwohnung suchen muss, braucht dann eine schriftliche Mitteilung vom Vermieter, dass man in der Mietwohnung XY ab sofort wohnt, um eine Ummeldung beim zuständigen Gemeindeamt bzw. Kreisverwaltungsreferat zu erhalten.

Die Trennung ist erst erfolgt, wenn wirklich alles Persönliche an Gegenständen aus der gemeinsamen Wohnung entfernt wurde und nichts mehr zurückbleibt. Ein Auszug muss daher genau und ohne Fehler durchgeführt werden. Zurückbleibende Gegenstände, die zu schwer sind oder vergessen wurden, sollten dann entweder abgeholt werden oder es sollte eine von beiden unterschriebene und verbindliche Erklärung vorliegen, die regelt, was mit diesen Gegenständen zu tun ist.

In der Trennung muss sofort dafür gesorgt werden, dass Ansprüche auf Unterhalt (Trennungsunterhalt) und der Unterhalt der ehelichen, minderjährigen Kinder, bzw. der Kinder, die sich in Ausbildung befinden durch den verlassenen Ehepartner bezahlt werden.

Kinder in Ausbildung bzw. minderjährige Kinder haben in aller Regel grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Ehepartner nur, wenn nach dem Kindesunterhalt noch entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehepartners für den Trennungsunterhalt verbleibt.

Hier sollte man zeitnah entweder selbst ein sachliches Anschreiben an den Partner richten und die Forderungen sofort stellen und berechnen oder einen Anwalt beauftragen. Wichtig ist bei solchen Schreiben folgendes zu beachten: Diese Schreiben sind ordentlich per Computer zu verfassen, damit sie leserlich erfolgen können. Sie sollten per Einwurf Einschreiben erfolgen. Sie sollten immer auch schon die eigenen Einkommensnachweise enthalten. Wenn ein Ehepartner Forderungen stellt, muss er zuerst seine eigenen Vermögensverhältnisse offen legen. D.h. wenn eine Ehefrau über selbständige Einkünfte verfügt muss sie die BWA der letzten 3 Jahre vorlegen, die Steuererklärungen nebst Anlagen und Steuerbescheide. Gibt es weitere Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung sind auch da die Einkünfte der letzten 3 Jahre vorzulegen mit Steuererklärungen und Bescheiden.

Bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis genügen Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate. Bei Beamten, genügen nicht die vorhandenen Gehaltsabrechnungen eines Jahres hier ist vielmehr eine eigene Aufstellung der letzten 12 Monate zu fertigen und durch Kontoauszüge zu belegen.

Wer sich mit der Bezifferung der Unterhaltsforderungen zugegebenermaßen schwer tut, sollte einen Rechtsanwalt beauftragen, der einschlägige Erfahrungen mit Unterhaltsberechnungen hat.

 

Wird auf das Anforderungenschreiben vom Ehepartner nicht geantwortet, nicht entsprechend mit Zahlungen geantwortet, bleibt dem trennungs-und scheidungswilligen Ehepartner nur der Gang zu Gericht. Es sollte noch ein zweites Schreiben an den Ehepartner gerichtet werden, indem noch einmal auf den Verzug hingewiesen wird. Um im Unterhaltsrecht allerdings Verluste zu vermeiden, muss eine Zahlungsklage bzw. eine Auskunftsklage unverzüglich erfolgen.

 

 

 

Fazit:  

 

Trennung und Scheidung müssen immer sachlich angegangen werden. Sowohl wütende als auch freundlich gesinnte Scheidungswillige sind damit oft überfordert.

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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04.08.2020

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