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Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Im sonstigen Strafrecht ist dem Straftäter nach Vollendung der Straftat ein strafbefreiender Rücktritt von der Straftat grundsätzlich verwehrt. Das Steuerstrafrecht räumt gemäß § 371 AO hingegen eine solche Möglichkeit für den Straftäter ein. Ein Steuerhinterzieher kann im Rahmen bestimmter Voraussetzungen strafbefreiend von einer vollendeten Steuerhinterziehung völlig straffrei zurücktreten.

Sachverhalt:

Brösel ist selbständiger Unternehmer. Er hat aus Liquiditätsgründen in den Umsatzsteuervoranmeldungen 2018 zu niedrige Umsätze angegeben. Im Rahmen der dann folgenden Umsatzsteuerjahreserklärung, die er fristgerecht zum 31.05.2019 eingereicht hat, hat er die richtigen Zahlen für das gesamte Kalenderjahr 2018 aufgeführt.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO. Brösel könnte jedoch durch die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung Straffreiheit im Sinne des § 371 Abs. 1 AO erlangt haben. Eine strafbefreiende Selbstanzeige hat mehrere Voraussetzungen, die alle exakt einzuhalten sind:

  • unvollständige, unrichtige Angaben bei der Finanzbehörde werden berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt;
  • die bereits hinterzogene Steuer wird innerhalb einer durch das FA bestimmte Frist vollständig nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO), ebenso die Hinterziehungszinsen und Zinsen
  • kein Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 AO schon begonnene Außenprüfung (Prüfer hat schon den Fuß in der Türe…..), Strafverfahren;
  • Genügt für die Selbstanzeige eine berichtigte Jahreserklärung oder hätten auch die Voranmeldungen berichtigt werden müssen. Bisher genügt die korrigierte Jahreserklärung; teilweise wird gefordert eine Aufstellung der korrekten monatlichen Umsätze beizulegen. Da der sicherste Weg zu wählen ist, sollte das erwogen werden;

 

  • Selbstanzeige wird nicht Selbstanzeige genannt, sondern u.U. Nacherklärung oder einfach nur Erklärung. Sie muss das Finanzamt in die Lage versetzen, ohne weitere Nachforschungen die richtige Steuer zu ermitteln.

 

  • Keine Straffreiheit erbringt die angekündigte Selbstanzeige

 

  • Keine Straffreiheit bei Schätzungen von Zahlen. Wer keine Zeit hat eine ordentliche Selbstanzeige einzureichen und mit Zahlenschätzungen arbeitet, kann nicht damit rechnen Straffreiheit zu erlangen. In aller Regel leiten Finanzbeamte Strafverfahren gegen angekündigte Selbstanzeigen ein und verunmöglichen so die Straffreiheit. Eine Selbstanzeige, die nicht alle erforderlichen Angaben nachholt, ist nicht wirksam.

 

  • Hinterziehungsbetrag: Liegt der Betrag über 25.000,00 EUR ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich; besonders schwere Gründe Taten können nicht durch Rücktritt straffrei werden;

 

Fazit:  

Die Voraussetzungen einer etwaigen Steuerbefreiung sind seit 2015 sehr hoch aufgehängt und nur unter ganz engen Voraussetzungen überhaupt möglich. Eine Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer und einen erfahrenen Rechtsanwalt sind unbedingt erforderlich.

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

 

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Elisabeth Aleiter

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05.12.2019

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