Steuern und Erbrecht
Teil F) Steuern
Der Staat verdient bei jedem Erbfall gehörig mit.
Beim Vererben an nicht verwandte und nicht verheiratete Personen beträgt die Steuerlast mindestens 30 % manchmal sogar bis zu 50 %.
Hier ein paar Hinweise, zur Steuerersparnis:
- I. Grundlegende Überlegungen:
Zunächst einmal ist zu sagen, Steueroptimierung im Erbrecht findet nie für die Erblasser statt, sondern immer nur für Ihre Erben. D.h. wenn die Erblasser Steueroptimierungen wie z.B. Schenkungen zu Lebzeiten u.a. planen, sollten diese bedenken, dass diese immer zunächst genug Vermögen für sich selbst und für ihr eigenes Leben, Lebensabend und ihre Altersversorgung benötigen und dann erst an eine Steueroptimierung denken sollten.
Wenn die Erblasser sich dann sicher sind, dass sie Verfügungen treffen möchten, sollten diese sich genau überlegen, was Sie tatsächlich tun wollen:
- Wer soll erben? Wer nicht?
- Wieviel soll jeweils vererbt werden?
- Sollen einzelne Gegenstände vermacht werden?
- Soll in einer bestimmten Reihenfolge Vermögen übergehen?
- Soll schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden?
- II. Freibeträge nutzen
Folgende Freibeträge gelten im Fall von Schenkungen und Erbfällen:
Ehepartner: 500.000,00 EUR
Kinder: 400.000,00 EUR
Enkel 200.000,00 EUR
Eltern, Großeltern 100.000,00 EUR
Alle übrigen Personen 20.000,00 EUR
Bei hohen Vermögen (über 500.000,00 EUR), die verschenkt werden, empfiehlt es sich mehrere Verwandte nebeneinander erben zu lassen aber u.U. daneben auch entsprechend Vermächtnisse zu erteilen.
Ungünstig ist z.B. das Berliner Testament bei Vermögen über 500.000 EUR, das vorsieht, dass die Ehefrau zunächst alleine und dann nach deren Tod die gemeinsamen Kinder geht.
- Das Nebeneinander von mehreren Freibeträgen
Großvater Brösel hat ein Vermögen über insgesamt 1 Mio EUR. Wenn er es an seine Tochter vererbt hat diese 400.000 EUR Freibetrag, den Rest 600.000 muss sie dann voll versteuern mit 15 % und bezahlt 90.000,00 EUR Steuern.
Wenn Großvater Brösel nun die 600.000,00 noch an seine 3 Enkel Tick, Trick und Track vererbt, die je 200.000,00 EUR Freibetrag haben, sind 90.000,00 EUR Steuern gespart.
- 2. Kettenschenkung
Eine andere Variante stellt die Kettenschenkung dar. Großvater Brösel möchte seinem Enkel 400.000,00 EUR schenken. Dieser hat aber nur einen Freibetrag von 200.000,00 EUR und müsste die weiteren 200.000,00 EUR versteuern und rd. 22.000,00 EUR Schenkungssteuer zahlen. Daher schenkt Großvater Brösel zunächst die 400.000,00 EUR seinem Sohn und dieser schenkt diese weiter an den Enkel. Nun zahlt der keine Steuern.
Wichtig ist bei der Kettenschenkung, sie darf nicht zum Schein erfolgen, alle Verfügenden müssen tatsächlich verfügungsberechtigt sein. D.h. es darf auch nicht sein, dass der zuerst Beschenkte dazu verpflichtet ist, weiter zu schenken.
Bekannt sind auch Fälle, bei denen die Schenkung zunächst an den Ehepartner geht, der einen hohen Freibetrag von 500.000,00 EUR hat.
- 3. Wiederholte Nutzung von Freibeträgen
Es können Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausnutzung derselben Freibeträge wie beim Vererben mehrmals genutzt werden. D.h. es können Vermögensgegenstände innerhalb von 10 Jahren geschenkt werden und nach Ablauf der 10 Jahre kann abermals geschenkt werden. Sind die 10 Jahre abgelaufen, so können alle Freibeträge von neuem genutzt werden.
Kinder sind adoptierte Kinder, eheliche Kinder als auch nichteheliche Kinder. Die Adoption ist auch bei Erwachsenen möglich unter Ausnutzung der Freibeträge.
Brösel hat zum 2. Male geheiratet. Aus dieser Ehe hat Brösel die Kinder Horst und Frank. Brösel schenkt der 2. Ehefrau 500.000,00, den insgesamt jetzt 3 Kindern je 400.000,00 also insgesamt 1,2 Mio EUR und den inzwischen 6 Enkeln je 200.000,00 EUR also auch 1,2 Mio. Die freigiebige Schenkung über 2.9 Mio EUR ist steuerfrei.
Ein Freibetrag kann hier nur genutzt werden, wenn der jeweils Beschenkte die Sache behalten darf und keinen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist.
- III. Schenkung unter Vorbehalt
Schenkungen sind mit Vorsicht zu genießen. Die Eigenversorgung und Vorsorge des Schenkers hat immer Vorrang.
So sollte immer bedacht werden, dass die Immobilie z.B. verschenkt wird, aber im Insolvenzfall, im Scheidungsfall wieder an den Schenker zurückgeht. Vorsicht ist geboten, wenn das mehr oder minder ausschließlich im Belieben des Schenkers steht, dann entfallen Freibeträge, weil der Gegenstand nicht als geschenkt gilt.
Auch kann der Schenker verschenken, sich gleichzeitig in der Wohnimmobilie ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch vorbehalten.
Meist lässt sich der Schenker auch ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie geben d.h. er kann Mieteinnahmen aus der Immobilie ziehen.
- IV. Zugewinnausgleich
Güterstandsschaukel
Leistungen, die im Wege des Zugewinnausgleichs erfolgen, erfolgen steuerfrei.
Erfolgreicher Unternehmer Brösel hat ein Vermögen von 6 Mio. Dieses Vermögen hat er in der Ehe erwirtschaftet. Ehefrau Luise hatte vor der Ehe und jetzt kein Vermögen. Die Ehe läuft gut. Brösel möchte seiner Ehefrau etwas steuerfrei zukommen lassen, um sie abzusichern.
Er überträgt ihr die Hälfte seines Vermögens von 3 Mio. Zunächst vereinbart er mit ihr einen Ehevertrag zur Gütertrennung ab sofort. Daher wird die Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau fällig:
Ehemann: Anfangsvermögen 0 Ehefrau Anfangsvermögen 0
Endvermögen 6,0 Mio Endvermögen 0
Zugewinnausgleich 3,0 Mio an Ehefrau
Sie erhält den Zugewinnausgleich von 3 Mio steuerfrei.
Nach einer gewissen Schamfrist kann dann die Gütertrennung wieder aufgehoben werden.
Sollte Brösel nach der Zuwendung von 3 Mio versterben, hat seine Ehefrau noch einmal 500.000 EUR steuerfrei. Die verbleibenden 2,5 Mio muss diese dann versteuern.
- V. Steuerbefreiungsvermächtnis
Hier sollen Vermächtnisse im Rahmen von Freibeträgen zugewandt werden.
- VI. Familienheim
Kann steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden, unabhängig wie groß es ist und welchen Wert es hat. Es muss im Mittelpunkt des Lebens der Familie stehen und genutzt worden sein.
- VII. Selbstgenutzte Immobilie
- 1. Voraussetzungen für steuerfreien Erwerb der selbstgenutzten Immobilie an Ehegatten:
- Immobilie im Innland, EU oder EU Wirtschaftsraum
- Erwerb von Todes wegen
- Erwerb durch Ehepartner
- Nutzung durch Verstorbenen zu Wohnzwecken bis zum Tod
- Weitere Nutzung durch den überlebenden Ehepartner zu eigenen Wohnzwecken
- Weitere Nutzung über 10 Jahre
- 2. Voraussetzungen für steuerfreien Erwerb der selbstgenutzten Immobilie an Kinder:
- Erwerb durch Kinder des Verstorbenen oder die Enkel wenn Kinder ebenfalls verstorben;
- Steuerfreiheit nur bis zu 200 qm;
- VIII. Taktische Ausschlagung
U.U. ist die Erbfolge unglücklich gewählt.
Ehemann X soll Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau von 2,0 Mio erben, er hat selbst nur Freibetrag von 500.000,00 EUR.
Er schlägt daher das Erbe fristgerecht innerhalb der 6 Wochen-Frist aus.
Bevor er dies tut, spricht er mit seinen 3 Söhnen, 1 Enkel und dem Großvater.
Er schlägt Erbe aus, erhält 500.000,00 EUR Abfindung.
Die Söhne erhalten je 400.000,000 (1,2 Mio)
Der Enkel erhält 200.000,00 EUR
Der Großvater erhält 100.000,00 EUR
Das erfolgt dann steuerfrei.
- IX. Taktischer Pflichtteil
Der Nachteil des Berliner Testament ist es, dass alles auf den Ehegatten, der überlebt übertragen wird und die Kinder in aller Regel auch im ersten Erbfall nichts erhalten sollen und auch ihren Pflichtteil nicht geltend machen sollen.
Nun kann es sein, dass alle Beteiligten dahin sich einigen, dass das von den Steuerfreibeträgen zu nachteilig ist.
So machen die Kinder nun neben dem Ehepartner ihre Pflichtteilsansprüche geltend und hierauf sind deren Freibeträge ebenfalls anwendbar.
Ich hoffe ich konnte Sie gut unterhalten und Ihnen etwas Neues vermitteln. Für Fragen können Sie mich immer gerne telefonisch kontaktieren. Erstberatungen in meiner Kanzlei sind immer kostenfrei.
Fazit:
Die steuerlichen Auswirkungen von Erbfällen sind mitunter gravierend. Das hier sind nur die einfachsten Beispiele. Es empfiehlt sich immer die Sachverhalte genau prüfen zu lassen und u.U. einen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater einzuschalten.
Wichtig!!!!!!!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
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Elisabeth Aleiter
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03.08.2020