Schriftform im Arbeitsvertrag ist heute Ausnahme!
Achtung Verbraucher!!! Bzw. Achtung Arbeitgeber
In Verbraucherverträgen gilt seit Herbst 2016 statt der Schriftform die Textform für Vertragsänderungen.
§ 309 BGB wurde abegändert und klargestellt, dass in Zukunft bei Änderungen von Verbraucherverträgen (wie z.B. auch Arbeitsverträgen) statt der strengen Schriftform auch die Textform zulässig ist. D.h. es sind auch Änderungen per E-Mail, SMS oder per Fax oder PDF möglich.
In den AGB der Neuverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, darf daher kein Schriftformerfordernis mehr vereinbart werden.
Bei Arbeitsverträgen ist das allerdings nicht durchgängig so (Schriftformerfordernis für Kündigung weiter wirksam u.a.)
Bei allen sonstigen Verbraucherverträgen gilt:
- Kündigungen in Textform möglich (Ausnahme Arbeitsvertrag)
- Gewährleistungs-und Garantiezusagen
- Änderungen von Verträgen
Verbraucherverträge vor dem 1.10.2016 können auch noch nachher mit der Schriftform arbeiten.
Neue Verbraucherverträge arbeiten nur noch mit der Textform.
Die Textform ist in § 126 b BGB festgelegt: Eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Es sind also SMS, PDF, Faxe u.a. wie auch Emails zulässig.
Bei diesen Erklärungen fehlt die eigenhändige Unterschrift, wie sie gemäß § 126 I BGB bei der Schriftform nötig ist.
Ausnahmen von der neuen Textform gemäß § 126 b BGB:
- Notariell beurkundete Erklärungen
- Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietverhältnisses
Um den Namen nach der Scheidung zu ändern, muss der Ehegatte eine Erklärung auf dem Standesamt abgeben, die der Standesamte vorher beglaubigt hat bzw. u.U. vorher auch der Notar.
Folgende Wahlmöglichkeit hat der geschiedene Ehegatte:
- den Ehenamen abwählen und den Geburtsnamen wieder aufnehmen
- den Ehenamen abwählen und den früheren Ehenamen wieder aufnehmen
- den Ehenamen als Begleitnahmen seinen Geburtsnamen voranstellen oder hinzufügen
Beispiel:
Veronika Hinterhuber ist eine geborene Meixner und zum 2. Mal verheiratet und will sich scheiden lassen. In der ersten Ehe hieß sie Veronika Moser. Folgende Namensmöglichkeiten hat sie:
- Veronika Hinterhuber
- Veronika Meixner
- Veronika Moser
- Veronika Hinterhuber-Meixner
- Veronika Meixner- Hinterhuber
Fazit:
Auch das Namensrecht ist nicht ganz ohne Tücken und es wird oft angefragt.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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04.08.2020