Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzrecht sollte sofort handeln.
Sachverhaltsschilderung:
Brösel ist seit 10 Jahren im Betrieb von Mörtel als Arbeitnehmer. Der Betrieb hat 400 Mitarbeiter. Brösel bekommt eine verhaltensbedingte Kündigung, weil er sich zum zweiten Mal innerhalb eines halben Jahres, nach erfolgter Abmahnung ohne mit der Geschäftsleitung abzustimmen, Urlaub nimmt und auch sofort für 6 Arbeitstage verreist. Brösel erhält die Kündigung zum 10.1.19 per Einwurf Einschreiben an seine Wohnungsadresse. Ihm wird das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 10.1.19 zum 31.5.19 beendet.
Brösel ist hilflos und grübelt erst einmal, was soll er tun? Die Kündigung annehmen oder nicht? Streiten, ob das was bringt? Er lässt das Schreiben erst einmal 14 Tage liegen und geht am 24.1.19 zum Rechtsanwalt Kummer.
Rechtsanwalt Kummer klärt Brösel auf, dass er nur noch eine Woche Zeit hat, tätig zu werden und dass es in solchen Situationen besser wäre, sofort zum Rechtsanwalt zu gehen. Rechtsanwalt Kummer nimmt sich gleich der Sache an, erhebt sofort am 24.1.19 Kündigungsschutzklage, Klage auf Weiterbeschäftigung.
Rechtliche Beurteilung:
- Nur Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate in einem Großbetrieb (keine Scheinselbständigen, keine leitenden Angestellten u.a.) stehen im Schutzbereich des so genannten Kündigungsschutzgesetzes. Dort können Kündigungen nur nach bestimmten Regeln von Arbeitgebern ausgesprochen werden (es sind nur betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung) möglich. Ferner kann jede Kündigung ab Erhalt innerhalb von 3 Wochen als sozial ungerechtfertigt oder sonst unzulässig oder unbegründet angegriffen werden.
- Es ist für Arbeitnehmer immer ratsam dies zu tun, da die Rechtsprechung in aller Regel Möglichkeiten eröffnet, Kündigungen zu verhindern, oder zumindest eine Abfindung zu erhalten u.a.
- Auch die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses wie Lohnnachzahlung, Urlaubsabgeltung und Zeugnisse und Inhalte werden vor dem Arbeitsgericht in aller Regel dann mit abgewickelt.
Fazit:
- Das Arbeitsrecht ist grundsätzlich arbeitnehmerfreundlich und gewährt in aller Regel Schutzrechte für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer sollte aber ein „Gefühl“ dafür entwickeln, dass diese Rechte an Fristen gebunden sind und u.U. sehr rasch wertlos werden, wenn nicht sofort etwas unternommen wird. D.h. der Arbeitnehmer sollte nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich zu einem Rechtsanwalt gehen.
- Wenn er sich diesen nicht leisten kann, sollte er unbedingt nach Prozesskostenhilfe fragen.
- Nur wenn die Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, kann der Arbeitnehmer auch den Gang zum Arbeitsgericht wagen und sich dort vom Rechtspfleger und später vom Gericht in einem solchen Verfahren begleiten lassen. Aber auch das sollte dann unverzüglich alles geklärt werden, damit unverzüglich Klage mit oder ohne Rechtsanwalt erhoben werden kann.
Wichtig!!!!!!!
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22.02.2019