Kündigungsschutz von Auszubildenden
Kündigungsschutz von Auszubildenden
Sachverhalt:
Manuela Brösel ist 15 Jahre. Sie hat eine Ausbildung in einem bayerischen Restaurant in der Nähe von Rosenheim und ist im 2. Lehrjahr. Im Lehrbetrieb sind über 40 Angestellte und 8 Auszubildende.
Zunächst läuft alles gut, sie besteht die Probezeit.
Im Ersten Lehrjahr läuft auch noch alles gut. Alles läuft ohne Beanstandungen.
Im zweiten Lehrjahr sieht das auf einmal anders aus:
Zunächst möchte ihr Lehrherr das Berichtsheft, das er noch nie verlangt hat, unverzüglich sehen. Er fordert alle Auszubildenden am 6.1.2020 das Berichtsheft mitzubringen. Zu diesem Zeitpunkt sind aber gerade Betriebsferien und Feiertag und Manuela hat noch Urlaub. Als sie das Berichtsheft einen Tag später, also am 7.1.2020 beibringt, erhält sie die erste Abmahnung, weil sie am 6.1.2020 das Berichtsheft nicht vorgelegt hat.
In der Zeit vom 13.1.2020 bis einschließlich den 19.1.2020 war sie an einer Grippe erkrankt. Sie hat am 13.1.2020 dem 2. Vorgesetzten eine Whatsapp geschrieben, dass sie erkrankt ist, im Anschluss daran ist sie zu ihrer Ärztin gefahren, um sich ein Attest zu besorgen. Das Attest lag am 15.1.2020 bei dem Arbeitgeber und Lehrherrn vor. Das Attest sah eine Krankmeldung vom 13.1.2020 bis einschließlich dem 17.1.2020 vor. Weder die Ärztin noch die Auszubildende haben bedacht, dass diese auch am 18.1.2020 bzw. am 19.1.2020 (am Wochenende Dienst im Lehrbetrieb) hatte.
Die Ärztin ging davon aus, dass es sich um eine übliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelte d.h. für diese Woche komplett krankgeschrieben und keine Einsatzfähigkeit mehr.
Für den Arbeitgeber sah es so aus, dass am 18.1. und am 19.1.2020 wieder Dienstfähigkeit bestand. Daraufhin bekam die Auszubildende am 18.1.2020 für den 18.1.2020 und am 19.1.2020 die 2. Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz.
Im Februar 2020 gab es Streit mit den sehr strengen Eltern. Die Auszubildende wurde von ihrem Vater sehr misshandelt und getraute sich nicht bei ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen. Sie wurde von ihrer Ärztin vom 3.2.2020 bis einschließlich den 7.2.2020 krankgeschrieben. Wieder ging die Ärztin davon aus, dass die Auszubildende für die gesamte Woche krankgeschrieben sei und keinesfalls arbeitsfähig war. Doch die Auszubildende hatte wiederum am 8.2 bzw. 9.2.2020 Dienst. Diese ging nicht zur Arbeit weil sie tatsächlich nicht arbeitsfähig war. Ihr Arbeitgeber gab nun deshalb die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zum 10.2.2020 an die Auszubildende bzw. ihre Eltern.
Die Abmahnungen wurden schriftlich erteilt. Gespräche mit den Eltern der Auszubildenden wurde keine gesucht. Belehrungen wurden ebenfalls keine erteilt. Die Auszubildende hatte strenge Eltern und wagte es nicht die Abmahnungen vorzuzeigen.
Rechtliche Darstellung:
Für Auszubildende gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Es kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden.
Die Berufsausbildung ist ein besonderes Arbeitsverhältnis. Es soll dem Auszubildenden das notwendige Wissen vermitteln, einen Beruf zu erlernen, damit er später seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten deshalb besonders strenge Voraussetzungen für die Kündigung eines Auszubildenden, da dieser besonders geschützt wird, je länger die Lehre andauert, da es auch immer schwieriger wird, wieder einen anderen Lehrherrn zu finden.
In der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses, das 1-4 Monate dauern kann, kann eine Kündigung ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung für beide Seiten erfolgen.
Nach der Probezeit kann eine Kündigung nur noch außerordentlich erfolgen d.h. wenn wichtige Gründe bestehen:
- Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz
- Diebstahl, Unterschlagung gegenüber dem Lehrherrn, Kunden und Dritten
- Gefährdung des Zieles der Ausbildung
- Beleidigung, tätlicher Angriff
- Wiederholte Verweigerung der Arbeit
- Verweigerung der geschuldeten Arbeit
- Urlaubsüberschreitung
- Mehrfaches Fehlen in der Berufsschule
Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, desto höher werden die Anforderungen an die Kündigung.
Dann kann die Kündigung allerdings fristlos erfolgen.
Eine außerordentliche Kündigung muss alle Voraussetzungen der Kündigung darstellen und alle wichtigen Gründe, die sich innerhalb von 2 Wochen ergeben müssen, darstellen.
Ist der Auszubildende minderjährig, muss die Kündigung den Eltern zugehen.
Der Auszubildende, der im Großbetrieb angestellt ist, kann sich innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.
Wenn die Auszubildende bzw. ihre Eltern gegen diese Kündigung klagen, so werden sie erhebliche Erfolgsaussichten haben, da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben ist.
Sämtliche vorhergehenden Abmahnungen sind fraglich, weil zum einen die Thematik mit dem Berichtsheft eher schwierig anmutet. Die erste Aufforderung war in die Zeit der Urlaubsabwesenheit gerückt und sofort nach Urlaubsende befolgt worden. Da am 7.1.2020 eine Abmahnung erteilt wurde, erscheint dieser Sachverhalt von seinen Anforderungen überzogen. Hier gibt es schon einmal keinen schweren Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.
Fall der 2. Abmahnung, passt nicht zu Fall 1.
Fall 2 wäre unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz. Wenn ein Arzt ein Attest für eine ganze Woche schreibt, geht er von Dienstunfähigkeit für diese Woche aus.
Hätte die Auszubildende gesagt, bzw. daran gedacht, dass sie auch am Wochenende arbeiten muss, wäre sie krankgeschrieben worden.
Die Auszubildende hat das auch so verstanden.
Damit ist sie krank gewesen und hat nicht unentschuldigt gefehlt bzw. es falsch verstanden.
So ist das auch im Februar 2020 gewesen.
Das sind keine Voraussetzungen für eine Abmahnung bzw. eine Kündigung.
Hier wäre ein klärendes Gespräch zu bestehenden Verpflichtungen bei Krankmeldungen mit dem Arbeitgeber erforderlich gewesen.
Hier hatte man offensichtlich eher ein Interesse daran, die lästige Auszubildende schnell loswerden zu wollen.
Fazit:
Auszubildende sind ihren Lehrherren anvertraut. Sie sind keine normalen Arbeitnehmer.
Sie unterstehen einem besonderen Schutz d.h. gerade wenn es um Kündigung von Arbeitnehmern geht, sind sie besonders zu belehren und auch deren Eltern einzubeziehen.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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05.08.2020