Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf nicht verlängert werden.
Sachverhalt:
Belinda Brösel ist am 1.1.1994 geboren. Sie arbeitet seit Januar 2014 bei einer großen Automobilizuliefererfirma mit 75 Festangestellten. Zum 1.1.2014 möchte sie eine Ausbildung zum Master in Betriebswirtschaft machen. Sie bleibt in der Firma und macht ein berufsbegleitendes Studium, das von der Firma bezahlt wird. Belinda Brösel verpflichtet sich am Ende ihrer Ausbildung noch 2 Jahre fest für ihren Arbeitgeber als Betriebswirtin zu arbeiten. Die Parteien schließen zu ihrem bestehenden Arbeitsvertrag folgende Zusatzvereinbarung:“ Die Arbeitnehmerin kann ihren Arbeitsvertrag ab sofort innerhalb von 3 Monaten kündigen. Die Arbeitnehmerin wird in der Zeit vom 1.1.14 bis zum 31.12.17 den Masterstudiengang in Betriebswirtschaft besuchen. Während der Prüfungszeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeitszeit befreit. Die Firma übernimmt die gesamten Studiengebühren. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich die AN am Ende der Ausbildung noch 2 Jahre fest im Betrieb der Arbeitgeberin als festangestellte Betriebswirtin zu arbeiten.“
Als Brösel mit der Ausbildung zum Betriebswirt fertig ist, möchte sie nicht mehr in der Firma bleiben und gleich kündigen, da das Betriebsklima sehr schlecht ist.
Brösel möchte am 25.7.18 zum 31.8.18 kündigen.
Rechtliche Beurteilung:
Arbeitnehmer, die gemäß § 622 I BGB ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten, kündigen 4 Wochen zum 15. oder zum 30. eines Monats. Anlässlich der Ausbildung wurde die Kündigungsfrist auf 3 Monate verlängert. Grundsätzlich kann die Kündigungsfrist auch für AN verlängert werden, aber nur gemäß § 622 VI BGB d.h. nicht länger als die Kündigungsfristen der AG gegenüber AN bei der gleichen Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Da Brösel aber noch nicht 25 Jahre alt ist, fällt eine Betriebszugehörigkeit ihrerseits noch nicht ins Gewicht d.h. ein Arbeitgeber der ihr kündigen würde, hätte nur eine 4 Wochen-Frist. D.h. Brösel darf nicht 3 Monate an den Betrieb gebunden werden und kann innerhalb von 4 Wochen kündigen.
Die Frage stellte sich für Brösel, wenn sie jetzt kündigt, droht ihr u.U. dass der Arbeitgeber die Ausbildungskosten zurückverlangen könnte, weil sie eine feste Zeit von 2 Jahren im Betrieb nach der Ausbildung verbleiben soll.
Auf Klauseln in Arbeitsverträgen findet AGB-Recht Anwendung. Hier gilt u.a. das Transparenzgebot. Eine Rückzahlungsklausel müsste im Vertrag geregelt sein. Auch alle Voraussetzungen. Nichts davon findet sich in dieser Regelung. Nachteile, die von solchen unvollständigen oder missverständlichen Regelungen ausgehen, gehen zulasten des jeweiligen Arbeitgeber. Bei dieser Art der Klausel ist voraussichtlich keine Rückzahlungspflicht zu erwarten. Brösel wird aber im Kündigungsfall mit einer Klage zum Arbeitsgericht rechnen müssen. Sie kann allerdings für eine frühe Kündigung argumentieren und die Erfolgsaussichten, dass sie ohne Rückzahlung das Arbeitsgericht verlässt sind nicht ungünstig.
Fazit:
Arbeitnehmer gilt es immer ihre Verträge sehr genau prüfen zu lassen und sich nicht einschüchtern zu lassen. Bei der Frage welche Kündigungsfristen relevant sind, hilft oft der Blick ins Gesetz und in § 622 BGB. Wer sich nicht sicher ist, sollte einen Rechtsanwalt um Rat bitten.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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31.08.2018