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keine Steuerpflicht bei Abschluss eines Steuervergleichs mit dem vermeintlichen Erben

Keine Steuerpflicht bei Abschluss eines Erbschaftsvergleichs mit dem vermeintlichen Erben

 

Sachverhalt:

Der Erblasser Brösel hat ein Testament verfasst. Leider ist das so undeutlich formuliert, dass der Kummer als auch der Max u.U. beide gleichzeitig oder auch nur jeder von beiden als Alleinerbe infrage kommt. Beide ziehen vor das Landgericht. Dort wird ein Vergleich dringend angeraten, weil die Unklarheiten sich keinesfalls aufklären lassen und eine positive Feststellung wer von beiden bzw. ob beide gemeinsam Erben geworden sind, unmöglich ist.

Kummer und Max sind so vernünftig, diesen Vergleich auch vor dem Landgericht abzuschließen. Sie legen fest, dass Kummer als Alleinerbe festgestellt werden soll und auch dafür ein entsprechender Erbschein beantragt werden wird. Max erhält als Abfindung im Rahmen der Vergleichsregelung eine Einmalzahlung von 26.000 EUR.

Fraglich ist, ob die Auszahlung an Max erbschaftssteuerpflichtig ist.

 

Rechtliche Lösung:

 

Eine Erbschaftssteuerpflicht ergibt sich für diesen Fall grundsätzlich nicht.

 

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besagt, dass das Erbe, Vermächtnisse als auch der Pflichtteil besteuert werden.

 

Dieser Fall ist nicht von § 3 ErbStG erfasst.

 

Der BFH dass der ernstgemeinte Vergleich auch der Steuerverpflichtung unterliegt, weil es um ernstgemeinte Ansprüche geht, von denen man auf beiden Seiten ausgeht.

 

 

Etwas anderes gilt nur, der Vergleich tatsächlich auf eine Erbposition zurückzuführen ist.

 

 

 

Fazit:  

Vergleiche im Erbrecht werden sehr zeitnah von den Gerichten angeboten. Grundsätzlich sollte man immer über deren steuerliche Auswirkungen im Bilde sein.

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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13.05.2019

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