In welchen Situationen schreitet das Jugendamt gegen Familien wegen § 1666 f BGB ein?
Was sind aus Sicht des Jugendamtes die größten Risiken, was deren Einschreiten gegenüber Familien gemäß den 1666 f.BGB unbedingt erfordert?
Das sind in aller Regel Situationen bei denen Gefahr im Verzug ist für das Wohl und die Entwicklung der Kinder also, wenn das Jugendamt sein klassisches Wächteramt ausübt:
- Kinder, die die Schule nicht mehr besuchen wollen oder können;
Das ist leider aktuell ein sehr großes Problem, vor allem bei den Kindern, die in der Corona-Zeit eingeschult wurden. Sie haben oft einen Schulalltag herbeigesehnt, den es aber so nie für sie gab. Später dann als es eingefordert wurde von den Schulen haben diese Kinder keine Gewohnheit entwickelt für die Schulpflicht und reagieren mit regelrechter Schulverweigerung bzw. auch u.U. mit Aggression.
Aber nicht immer nur das, oft haben Kinder, die die Schule verweigern ernste gesundheitliche und psychische Probleme, die man auch nicht immer nur mit den medizinischen Standards in den Griff bekommt. Oft müssen Eltern große Umwege zu machen, um ihre Kinder wieder für den Schulalltag zu gewinnen!
Eltern sind damit überfordert. Die Kinder haben zusätzlich u.U. auch Angst vor dem Versagen und verweigern auch die Leistung, die für sie auch ein Stück weit unmöglich geworden ist. Auch an den Schulen wird den Kindern ja gesagt, dass sie etwas tun können aber nicht müssen. D.h. Kindern ist auch irgendwo die Nichtleistung vorgegeben worden. Wird die Leistung dann eingefordert, reagieren viele Kinder schlicht mit Verweigerung.
Hier muss beiden Eltern klar sein, dass die Schulen sehr schnell Forderungen stellen und das an die Jugendämter weitergeben und sofort nach einer Lösung mit aller Konsequenz gesucht werden muss. Es müssen die Ursachen für die Schulunlust auf Seiten der Eltern bzw. Familie restlos aufgeklärt und auch konsequent mit dem Kind aufgearbeitet werden, denn sonst droht schlicht eine Heimeinweisung eines Kindes.
Sind die Kinder alt genug, muss ihnen auch relativ schonungslos alles erklärt werden und sie müssen auf ihr Mitwirken hingewiesen werden.
Eltern sind da immer gut beraten, auch wenn sie keine gemeinsame Sorge haben, an solchen Verfahren, die bis zum Gerichtsverfahren kommen können, möglichst gemeinsam aufzutreten und sich möglichst beider jeder einen Rechtsanwalt zu nehmen. Die Behörden treten da oft sehr fordernd auf und mit der Aufarbeitung des Falles wird da meist den Eltern die Hauptverantwortung zugeschoben, obwohl das nicht immer der Fall sein wird. Eltern sind das sehr gut beraten, wenn sie es schaffen, eigene Konflikte außen vor zu lassen, und als Einheit aufzutreten. Das ist übrigens auch den Anwälten der Eltern dringend anzuraten!
Anwälte müssen rechtzeitig aufklären, wo die wahren Ursachen liegen und müssen die Behörden auch mit eigenem Versagen konfrontieren, so das der Fall ist. Es müssen konkrete Beispiele genannt werden können, wenn das so ist. Manchmal sind die Fälle den Behörden schon lange bekannt und die Familien werden nicht ausreichend unterstützt.
- Kinder, die eine Schulbegleitung benötigen;
Eine Schulbegleitung wird über längere Zeit benötigt, sie kümmert sich darum, dass Kinder den Weg in die Schule schaffen und darum, dass die Kinder mit Einschränkungen den Schulalltag meistern und sind damit relativ teuer.
Das ist Ländersache und die Haushaltslage ist äußerst angespannt. Die Behörden wenden daher die Schulbegleitung nur noch sehr selten an.
Viele Kinder, denen die aber oft nötige Schulbegleitung verweigert wird, finden sich aber nur sehr selten in der Schule ein. Hier gilt es, dass die Eltern unbedingt nach Alternativen suchen sollten und dabei auch durchaus kreativ sein sollten.
Das Beharren auf der Schulbegleitung kann für Eltern und deren Kinder zum ernsten Verhängnis werden und viele Eltern sind sich dessen oft gar nicht wirklich bewusst.
Auch hier droht sonst bei längerer Schulabsenz oder auch Schwierigkeiten in der Schule aufgrund unangepassten Verhaltens des Kindes ein Schulausschluss und auch u.U. eine Heimeinweisung. Hier gilt dasselbe was gerade in Bezug auf die Schulverweigerung geraten wurde.
- Kinder, die einfach nicht in den Schulalltag integriert werden können;
Es gibt Fälle von Kindern mit sogar erwiesener Hochbegabung, die aber ihre Umgebung durch weitere extrem schwierige Verhaltensweisen (Anpassungsschwierigkeiten an ihre Umwelt, Autismus u.a.) so auf die Probe stellen, dass eine ordentliche Beschulung schlicht unmöglich ist, aber es hierfür auch keine geeignete Schulform gibt. Doch da die Kinder zur Schule müssen und das für Eltern und Kinder und die Schule täglich zur Nagelprobe wird, ist es leider schon oft vorgekommen, dass das Jugendamt eingreift und auch hier Eltern und Kinder u.U. mit einer Einweisung des Kindes in die Psychiatrie rechnen müssen, wenn sich einfach keine andere Lösung finden lässt.
Hier gilt ebenfalls oft dasselbe was zur Schulverweigerung gesagt werden muss.
Kinder, die private Probleme mit dem Tod eines Elternteils haben oder die umziehen
mussten und sich verloren fühlen und infolgedessen nicht mehr so im Schulalltag funktionieren sind in Gefahr bei entsprechenden Beobachtungen von Lehrern aus dem familiären Umfeld in ein Heimumfeld zu geraten. Auch hier ist die Sorgfalt und Bestimmtheit der Eltern gefragt und es gilt um so mehr das was zum Schulverweigern ausgeführt wurde.
Fazit: Behördenmitarbeiter, Gerichte sind leider immer noch nicht ausreichend geschult und können selbst oft mit den Fallschilderungen nichts anfangen oder sind sogar oft damit überfordert; Eltern, die die Gefahren früh und richtig einschätzen und bestimmt auftreten haben gute Aussichten ihre Kinder auch zu schützen und falschen Entscheidungen vorzubeugen.
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16.08.2026
