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Die vorweggenommene Erbfolge

Teil E) Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen mit warmer Hand;

 

Vorweggenommene Erbfolge soll den Nachlass schneller und unbelasteter übertragen helfen. Ein weiterer Grund für die vorweggenommene Erbfolge ist, dass Erblasser und Erben heute immer älter werden. Die vorweggenommene Erbfolge wird u.U. zu Anrechnungen im Erbfall führen, wenn Erben etwas vorweg aus dem Nachlass erhalten haben, dann muss es u.U. angerechnet werden auf das Erbe.

 

  1. I.               Gründe:

 

  • Der Übergeber befürchtet nicht mehr, durch die Übergabe noch in seinen Erwartungen enttäuscht zu werden, da er schon im Alter fortgeschritten ist; 
  • die Altersvorsorge ist schon gesichert;
  • das Verhältnis zur nächsten Generation birgt keine großen Überraschungen mehr;

 

  • die ehelichen Verhältnisse sind auf beiden Seiten stabilisiert und geregelt;
  • der eigene weitere Lebensweg gestaltet sich überschaubar;
  • es soll u.U. auch schon die übernächste Generation in die Vermögensnachfolge einbezogen werden;

 

  1. II.             Steuerersparnis

 

Schenkungen an Kinder z.B. ermöglichen im Rahmen deren Freibeträge (je 400.000,00 EUR) erhebliche Steuereinsparungen.

 

Aber hierbei ist Vorsicht angezeigt, wer sein Vermögen für seine Altersversorgung benötigt sollte das nicht tun. Ebenso muss Vertrauen zu den Kindern bestehen. Es ist auch durchaus möglich, dass so ein großes Vermögen zerstört werden kann, zumal das Vertrauen in die Kinder auch gerechtfertigt sein muss.

 

  1. III.           Verminderung oder Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen

 

Wird der Nachlass durch Schenkungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geschmälert, so wird ein Pflichtteil ebenfalls erheblich geschmälert, weil der Pflichtteil immer den hälftigen gesetzlichen Erbteil am Nachlass bedeutet.

 

Gründe für eine solche angestrebte Verminderung könnte sein:

 

  • man hat sich mit einem Kinder überworfen;
  • das Kind ist Sozialhilfeempfänger;
  • das Kind hat eine Behinderung;
  • das Kind ist drogensüchtig u.a.

 

Nach 10 Jahren werden Schenkungen nicht mehr über das Pflichteilsergänzungsrecht erfasst und haben damit keine Auswirkungen mehr.

 

Nur bei Ehegatten beginnt die10-Jahres- Frist erst mit der Beendigung der Ehe.

 

  1. IV.           Versorgung des Schenkers

 

Der Schenker überträgt Vermögen mit der Bedingung bis zum Tod gepflegt zu werden.

Auch hier können steuerliche Erwägungen eine Rolle spielen. Versorgungsleistungen bei Kindern, die noch im Berufsleben stehen und einer höheren Steuerprogression unterliegen, können steuerlich berücksichtigt werden. Der Rentner wiederum als Bezugsempfänger oder der Pensionär hat höhere Freibeträge oder eine niedrigere Steuerprogression. Der Steuervorteil ergibt sich aus der unterschiedlichen Steuerleistung.

 

  1. V.             Zusammenhalt des Familienvermögens

 

Ist ebenso eine Motivation. Man möchte das Familienunternehmen, große Immobilienvermögen erhalten. Zu diesem Zweck werden bestimmte Vermögenswerte ganz übergeben, um solche Szenarien zu verhindern. Meist geschieht dies durch Übertragung von Nießbrauchs-und Wohnrechten.

 

  1. VI.           Schaffung einer Existenz für Angehörige

 

Die jungen Familien benötigen viel an Kapital, um sich ein Leben schaffen zu können. Die ältere Generation kann helfen und hat ihrerseits Versorgungsbedarf, der so mit einer Übergabe von Vermögensteilen geschieht.

 

  1. VII.         Gefahren der Vorweggenommen Erbfolge

 

1.)  Problemstellung

 

Die vorweggenommene Erbfolge bedeutet, dass schenkweise Vermögen endgültig aus dem Vermögen ausscheidet. Das kann in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden und dieses Vermögen fehlt bei der eigenen Lebensgestaltung und der Altersvorsorge.

Andererseits muss auch die Person auf die übertragen wird, völlig vertrauenswürdig sein. Verfährt sie schlecht mit dem Vermögen hat der Schenker keinen Einfluss darauf.

 

2.)   Lösungen

 

a)    Erbvertrag

 

Der Erbvertrag bindet die Parteien sehr fest. Eine Lösung kann nur durch beide Seiten wieder vor dem Notar erfolgen. Das ist ein geeignetes Kontrollmittel.

 

b)    Schenkungsvertrag Rückfallklauseln

 

Was der Schenker zu seiner eigenen Sicherheit in Schenkungsverträge unbedingt aufnehmen sollte, sind Rückfallklauseln im Schenkungsvertrag. Hier werden Situationen geschildert, bei denen der geschenkte Gegenstand automatisch wieder an den Schenker zurückfällt z.B. bei Scheidung, Insolvenz u.a. Das sieht das Schenkungsrecht üblicherweise nicht vor.

 

Fazit:

 

Die vorweggenommene Erbfolge spart zwar schon Geld, also Steuern ein. Aber sie sichert die Positionen anderer Personen also Dritter. Dem Erblasser selbst hilft sie nicht bzw. er verliert diese Rechtspositionen und kann das nur tun, wenn er tatsächlich die wirtschaftliche Möglichkeit dazu hat. Der Erblasser kann dadurch Dritte zur Pflege mehr an sich binden.

 

 

 

 

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Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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03.08.2020

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