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Die jungen Wilden und das Arbeitsrecht

Die jungen Wilden

Fragen zum Arbeitsrecht

 

Sachverhaltsschilderung: Die Tochter von Familie Brösel Doris hat den M-Zweig gut abgeschlossen und beginnt eine Lehre in einer Schreinerei. Sie ist für den Beruf sehr begabt. Doris wächst in der Familie Brösel als Pflegekind auf. Sie hat aufgrund ihrer Erlebnisse in der Kindheit eine Schwerbehinderung auf Dauer von 70 %. Der Bescheid ist bis 31.12.2026 datiert.

Doris ist ein sehr guter Lehrling, begabt und sehr motiviert. Leider hat sie auch ihre Fehler.

So hat sie in jüngster Vergangenheit sich einige Verstöße gegen den Lehrvertrag geleistet: Sie kam an zweit Tagen zu spät zur Arbeit. Im ersten Fall kam sie 15 Minuten zu spät. Im zweiten Fall hat sie nach dem Feiern verschlafen und kam an dem Tag gar nicht mehr. Sie hat sich allerdings gegen 10.15 Uhr bei ihrem Chef telefonisch gemeldet und auch gesagt, dass sie verschlafen habe und sie das in der Woche noch reinholen werde. Sie kam dann absprachegemäß an dem Tag nicht mehr.

 

Dann beschwerten sich 2 Kunden des Schreiners Doris habe auf der Baustelle, wo mit Holz gearbeitet wird geraucht.

Der Chef von Doris möchte ihr für das Zuspätkommen und wegen der Sache auf der Baustelle je eine Abmahnung geben.

 

Weiterhin wird bekannt, dass Doris seit dem Juli vor 8 Wochen eine Schwerbehinderung auf Dauer erhalten wird. Der Chef fordert von Doris Pflegeeltern die Unterlagen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Einfaches Zuspätkommen ist kein Grund für eine Abmahnung. Hier muss man vor Pauschalurteilen warnen. Es muss immer genau abgewogen werden. Grundsätzlich verstößt der Arbeitnehmer so gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, wenn er zu spät kommt. D.h. es ist grundsätzlich eine Abmahnung auch möglich.

Ist es eine kurze, einfache Verspätung und hat sie auch einen Grund, so kann eine Abmahnung auch rechtlich unhaltbar sei.

Es gibt auch Arbeitnehmer, die kommen in aller Regel ein wenig zu spät. Hier gibt es als Lösung nur die regelmäßige Abmahnung.

 

 

Bei Auszubildenden ist besondere Vorsicht am Platze, gerade nach der Pandemie.

Der Arbeitnehmer hat Fürsorgepflicht. Allerdings darf auch da die Geduld nicht überspannt werden.

Kommt der Auszubildende 1-2 Male zu spät, so kann u.U. noch von einer Abmahnung abgesehen werden, aber es ist z.B. dann nicht der Fall, wenn von der Pünktlichkeit eine Arbeit beim Kunden oder auf der Baustelle abhängt.

Hier muss umfassend abgewogen werden und die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen ausdrücklich auf die möglichen Folgen hingewiesen werden.

 

Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht sind für ein Arbeitsverhältnis nämlich nicht zu empfehlen.

 

Weiterhin hat der Arbeitgeber keinen Anspruch bei einer Schwerbehinderung, die auf Dauer angelegt ist, den Bescheid zu sehen.

Der Arbeitnehmer muss nur arbeitsfähig sein. Doch in seinem eigenen Interesse, sollte man im Rahmen der Möglichkeiten den Arbeitgeber aufklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: junge Erwachsene bedürfen unserer besonderen Förderung und Unterstützung. Sie haben nach Corona mit Verhaltensauffälligkeiten wie Depressionen, Suchtproblematiken und mangelnden Fähigkeiten der Kommunikation zu kämpfen. Das Arbeitsrecht wird sich mit diesen Fragen noch beschäftigen müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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16.08.2022

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