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Die Istanbul Konvention

Die Istanbul Konvention

 

 

 

 

Die Istanbul-Konvention führt in Deutschland ein Mauerblümchen-Dasein.

 

 

Sachverhalt:

 

Die verheirateten Eltern Brösel Marga Brösel und Max Brösel haben sich getrennt. Sie haben drei Kinder Luka 3, Marlies 5 und Peter 9 Jahre. Max Brösel ist ausgezogen und wohnt 10 Km vom Familienheim entfernt. Max Brösel will weiterhin seine Kinder so sehen, wie zu der Zeit als es noch keine Trennung gab. Leider gab es in der Vergangenheit regelmäßig unschöne Szenen in der Familie. Max konnte sich oft nicht beherrschen und stritt laut mit Marga. Die Kinder haben seit ihrer Geburt lautstarken Streit sicherlich im Schnitt einmal die Woche mindestens miterlebt. Manchmal gab es auch die Situation, dass der Max die Marga ins Gesicht schlug. Dies hat auch der Sohn Peter erlebt. Auch Peter hat des Öfteren eine Ohrfeige bezogen, wenn er z.B. Marga beschützen wollte. Die anderen Kinder haben Angst vor diesen Situationen.

 

Marga möchte jetzt in der Trennung erst einmal Ruhe vor Max haben. Sie möchte jetzt auch einmal keine Umgänge für die Kinder haben. Max meldet sich beim Jugendamt und möchte sofort Umgang. Das Jugendamt schaltet sich ein und fordert die Mutter auf, sofort Umgänge des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen. Ebenfalls fordert das Jugendamt, dass die Marga auch mit dem Vater fast täglich Kontakt haben soll (gemeinsame Termine Schule, Ärzte etc). Die Argumente, dass die Marga mit dem Vater und auch die Kinder Gewalt mit dem Vater gehabt haben, interessieren an der Stelle nicht.

 

Als Marga äußert, dass sie jetzt Ruhe für die Familie will, gibt das Jugendamt Bescheid, dass sich das JA ans Gericht wegen Kindeswohlgefährdung wenden wird und die Sorge der Marga dann eine Einschränkung erfahren wird.

 

Marga will Ruhe für die Familie. Sie will den Umgang ja gar nicht für immer ausschließen, sondern aktuell nur Ruhe für die Familie für ca. 6 Monate nach all den Strapazen.

Das wird vom Amt nicht gesehen!

 

Schließlich stellt Max einen Antrag (E.A. Antrag einstweiliges Verfahren zum Umgang) zum Familiengericht. Marga wird vorgeworfen, keinen Umgang zu wollen, ihren Kindern zu schaden und eine Gefährdung herbeizuführen.

 

Marga erklärt, dass sie sich Sorgen wegen der Gewalt in der Ehe und an ihren Kindern macht und die jetzt einmal erst Ruhe benötigen.

 

Das Gericht macht ebenfalls deutlich, dass Umgang zwischen Vater und den Kindern sofort und ohne jegliche Einschränkungen stattzufinden habe, sonst würde die Sorge von Marga eingeschränkt. Auch kündigt das Gericht an, sofort die Kinder anhören zu wollen.

 

Auch eine Umgangsbegleitung der Kinder beim Umgang mit dem Vater sieht das Gericht in diesem Fall nicht. D.h. die Kinder gehen ohne Begleitung zum Vater Max.

 

Rechtliche Lösung:

 

Marga ist entsetzt nach dieser Gerichtsverhandlung und wendet sich an Rechtsanwalt Kummer. Sie möchte für ca. ein halbes Jahr Ruhe für die Kinder und bis dahin keinen Umgang. Danach dann begleiteten Umgang für mindestens 1,5 Jahre.

 

Rechtsanwalt Kummer sagt, rein theoretisch gäbe es die Istanbul Konvention, die Familie bei Gewalt Schutz bietet. Eine Mutter könnte demnach die Alleinsorge für sich beantragen. D.h. sie hätte dann die Kinder alleine für sich und könnte die Kinder auch ohne Gefahr alleine betreuen. Ebenfalls gäbe es die Möglichkeit einer langanhaltenden Betreuung über einen begleiteten Umgang der Kinder mit Max.

 

 

Leider so sagt Rechtsanwalt Kummer. Die deutschen Gerichte wenden die Istanbulkonvention im Alltag nicht an. Vorträge zum Thema Gewalt im Gerichtsverfahren werden oft gar nicht akzeptiert, nicht aufgenommen, nicht gehört! Das geht bis zum Oberlandesgericht.

Wird die Ausführung zum Gewaltthema im Verfahren ignoriert, so hat die Mutter auch keine Handhabe. So sieht die Praxis derzeit aus.

 

Leider sehen sich die Staatsanwaltschaften ebenfalls bei Familienstreitigkeiten nicht berufen tätig zu werden und handeln einfach nicht. Strafverfahren werden oft gar nicht aufgenommen (mit der Begründung weil ein Rosenkrieg vor dem Familiengericht geführt wird). Aber ein Rechtsstreit vor dem Familiengericht ist kein rechtsfreier Raum sollte man denken.

 

So erhalten Eltern eine Unterstützung und bleiben in Streit und Gewalt sich selbst überlassen.

 

 

 

 

Fazit: Es ist derzeit Praxis, die Eltern zu einer gemeinsamen Sorge zusammenzuzwingen, zu gemeinsamen Treffen zu bewegen, möglichst in Umgang und Sorge ein Wechselmodell auszuführen. Die Gewaltprobleme in Familien werden ignoriert und die Familien werden damit gezwungen so zu tun, als ob es die Gewalt gar nicht gäbe. D.h. die Schwächeren werden über kurz oder lang auch weiter Gewalt erfahren.

Die Tatsache der Gewalt an sich wird aber ignoriert!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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17.06.2024

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