Die hochkonfliktive Elternbeziehung
Die hochkonfliktive Beziehung im Familienrecht (Narzissmus oder ähnliche Krankheitsbilder)
Eltern, die ihre Kinder schützen wollen, haben das Nachsehen.
Vorbemerkung:
Bis zur Regelung des § 1626 a BGB, die am 19.5.2013 in Kraft trat, war es für ledige Väter nur möglich mit ausdrücklicher Zustimmung der Kindesmutter eine gemeinsame elterliche Sorge für das Kind oder die Kinder zu bekommen. Stimmte die Mutter nicht zu, so konnte der ledige Vater kein Sorgerecht erhalten.
Dieser Handhabung des Gesetzes setzte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1BvR 420/09 ein Ende. Nach einer Übergangsregelung wurde § 1626 a BGB geschaffen.
§ 1626 a BGB:
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
1) Problemstellung Streit zwischen den Eltern.
Haben die Eltern nun beide gleiche Rechte am Kind und können sich nicht darüber einig werden, wo und wie das Kind leben soll, so kommt die Kindesmutter schnell an ihre Grenzen. Sie kann dann gar keine Entscheidung mehr für ihre Kinder allein treffen und wenn über alles Uneinigkeit entsteht und ist auf das Familiengericht angewiesen. Das Familiengericht sieht sich rasch mit der Situation überfordert, kann die Eltern nicht einschätzen. Will keiner der Eltern nachgeben, so droht u.U. die Einschränkung der Rechte beider Eltern und der Einsatz von Verfahrensbeiständen, Ergänzungspflegern usw. Alles bedeutet unterm Strich, die Einschränkung der elterlichen Sorge bis zum Verlust!
2) Gewalt in der Beziehung der Eltern oder Gewalt gegen das Kind
Hier neigen Familiengerichte dazu, der Kindesmutter zu unterstellen den Vater abzulehnen und nicht zu akzeptieren. Stattdessen ist die Mutter Opfer von Gewalt und / oder ihre Kinder.
Hierfür gäbe es die Istanbul Konvention, die Müttern Hilfe über die Art. 30 ff. zuspricht. Im Fall von Gewalt des Vaters sind die Behörden eigentlich angehalten die Kinder bei der Mutter zu belassen und ihr auch die Alleinsorge zu geben.
Kontakte mit dem Vater sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen möglich und nötig.
Doch der Widerstand der Mutter wird in einem solchen Fall regelmäßig als hochkonfliktive Beziehung gesehen, an der auch die Mutter ihren Anteil hat, den sie nicht sehen will.
Dass die Mutter hier einfach nur die Kinder schützen will, wird oft nicht gesehen, obwohl die Behörden regelmäßig positiv wissen, dass die Mutter und / oder die Kinder Gewalt erfahren haben!
Noch schwieriger wird es, wenn das Gericht einen Gutachter einsetzen möchte. Hiervon ist den Müttern oft abzuraten.
Leider ist das nachvollziehbar, dass gewalttätige Elternteile auch keine Untersuchungen an den Kindern ermöglichen wollen und der andere Elternteil so keine Möglichkeit hat, dies untersuchen zu lassen. Hier ist keine Hilfe von den Familiengericht und oft auch zu wenig Unterstützung der Staatsanwaltschaften zu erwarten.
Fazit: Die Norm des § 1626 a BGB geht nur von gutwilligen Eltern aus. Wenn ein Elternteil bewusst zum Nachteil des anderen Elternteils bzw. zum Nachteil des Kindes handelt, fehlt den Gerichten regelmäßig ein Instrument, um so etwas zu erkennen.
Wichtig!!!!!!!
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21.05.2024