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Die Grabpflegekosten

Erbrecht: Die Grabpflegekosten

 

Im Erbrecht fristen diese ein Schattendasein. Doch es wird oft erbittert um sie gestritten.

 

Unter die Beerdigungskosten fallen sie nicht da geht es um die Kosten für die Erstanlegung der Grabstätte. Die Grabpflege betrifft alle Kosten, die mit der dauerhaften Instandhaltung der Grabanlage zu tun haben.

 

 

 

Grabpflege und Pflichtteilsrecht

 

Gemäß § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten der Beerdigung tragen. D.h. diese mindern den Wert des Nachlasses als Abzugsposten.

 

Das mindert selbstverständlich auch die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten.

 

Lange war umstritten, ob hierunter auch die Grabpflegekosten fallen.

 

Dies wurde verneint.

 

Grabpflegekosten sind eine moralische Verpflichtung und können nicht eingefordert werden.

 

Die Beerdigung umfasst nur die Erstanlage der Grabstätte, die eine Verpflichtung darstellt.

 

 

 

Grabpflege und Erbschaftssteuer

 

Bei der Erbschaftssteuer können 10.300 EUR pauschal ohne Nachweis der konkreten Kosten für Beerdigung und Grabpflege in der Steuerklärung in Abzug gebracht werden.

 

Damit sind dann alle Kosten abgegolten.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbschStG sind auch Verbindlichkeiten aus Auflagen abzugsfähig.

 

Eine Auflage liegt z.B. vor, wenn der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer testamentarisch zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen das Recht auf eine Leistung zuzuwenden. Ist eine Grabpflegeauflage mit einem Geldvermächtnis dergestalt verknüpft, dass der Vermächtnisbetrag zur Grabpflege zu verwenden ist. Hier fragt sich ob 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG gegenüber 10 V Nr. 2 ErbSt vorrangig ist und diesen soweit der Pauschbetrag reicht, nicht verdrängt

 

Wenn der Erblasser selbst sein Grab versorgt, sind die Grabpflegekosten erbschaftssteuerlich abzugsfähig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Das Recht der Totenfürsorge ist ein höchstpersönliches Recht und steht den engsten Verwandten unabhängig von einem Erbrecht zu. Die Grabpflege steht damit in engem Zusammenhang. Der oder die Personen, die das Recht der Totenfürsorge haben, können Dritte bei der Frage der Gestaltung einer Grabstädte völlig ausschließen. Derjenige, der das Grabpflegerecht hat, kann bestimmen, wer Blumen auf dem Grab ablegen darf oder nicht (ist oft ein heiß umkämpfter Zankapfel!). Das ist auch oft ein Zankapfel mit etwas narzisstisch belasteten Zeitgenossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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20.04.2024

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