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Die Anfechtung der Ausschlagung

Die Klärung der Erbfolge berechtigt den Ausschlagenden nicht zur Anfechtung seiner Erbausschlagungserklärung.

 

Sachverhalt:

Brösel ist selbst vermögend und schlägt daher das Erbe seines Großvaters aus. Er geht davon aus, dass der Nachlass an den armen Lucky geht, tatsächlich ist jedoch ein anderer aus der Seitenlinie Erbe, selbst eigentlich vermögend. Als Brösel das erfährt, möchte er seine Erbschaft wegen Irrtums anfechten. Er geht zu seinem lieben Rechtsanwalt Kummer und bittet um Auskunft.

 

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsanwalt Kummer rät Brösel das Folgende: Ein Ausschlagender kann seine Ausschlagungserklärung nur wegen der §§ 119 ff BGB anfechten (Täuschung, Drohung u.a.). Wichtig ist bei der Ausschlagung, dass der Ausschlagende weiß, dass dann ein anderer an seine Stelle kommt, wer das ist, muss er nicht wissen. Es handelt sich bei der Frage wer erbt oder wer nicht erbt, lediglich um ein Motiv, das keine Rolle spielt für eine Anfechtung. Sonst wäre auch keine Rechtssicherheit gewährt, wenn jeder Ausschlagende beim kleinsten Zweifel anfechten könnte.

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Im Erbrecht gelten relativ harte Bedingungen. Man ist an seine einmal getroffenen Entscheidungen gebunden.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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08.08.2023

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