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Der Standardfall im Umgangsrecht

Standardfall im Umgangsrecht

 

 

 

Sachverhalt:

 

Sarah ist 8 Jahre alt, die Eltern Marie Brösel und Jochen Brösel leben getrennt. Die Eltern sind seit Jahren geschieden. Sarah lebt bei der Mutter, es gibt kein Wechselmodell zwischen den Eltern. Wieder einmal ist es soweit, dass Sarah keine Lust mehr hat, ihren Vater zu sehen. Sie hat inzwischen ernstliche Ängste, wenn sie zum Vater soll. Übernachtungen gibt es seit Jahren schon nicht mehr, weil Sarah da völlig verängstigt und verändert zurückkam.

Die Kindesmutter ist ernsthaft besorgt über die psychische Gesundheit ihres Kindes, Sarah ist seit Jahren beim Kinderpsychologen und der bestätigt, dass Sarah berechtigte Ängste hegt und sich da nichts einbildet!

Doch nun lehnt Sarah auch ganz offen den Umgang ab. Dies wiederholt das Kind vor dem Jugendamt während einer Befragung, vor dem Familiengericht und dort wird das auch so korrekt widergegeben. Die Kindesmutter stellt beim letzten Umgangsversuch, den Umgang ein, weil ihre Tochter heftig reagiert und schreit und weint. Doch der Vater stellt abermals einen Antrag zu Gericht. So kommt es abermals zu einem Umgangsstreit.

 

Im ersten Termin, lässt das Gericht die Beteiligten erst einmal ausführen.

 

Dann heißt es aber, man kenne die Eltern nun schon länger und es würde immer noch nicht klappen mit dem Umgang. Dann lässt das Gericht das Jugendamt sprechen:

 

Das Jugendamt vertritt die Auffassung, dass beide Eltern sich gleichermaßen verschuldet haben, sie haben es beide nicht geschafft einen Umgang ohne Konflikt zu schaffen, daher ist das Kind äußerst gefährdet und es müsste über eine Inobhutnahme im Extremfall nachgedacht werden. D.h. wenn auch beide Eltern am Ende dieses Verfahrens es nicht schaffen, einen Umgang mit dem Kind und seinem Vater beizubringen.

 

Erster Schock für beide Eltern! In jedem Fall aber für die Mutter und damit auch für ihr Kind!

 

Doch in Fällen, in denen von einem Elternteil nur Aggressionen ausgehen und der andere Elternteil u.U. das Kind schützen muss, ist die Argumentation des Jugendamtes hier nicht nur völlig verfehlt, sondern schlicht ein Schlag ins Gesicht!

 

 

 

Dann fordert das Gericht, weil es diesen Fall nun nicht zu bewerten vermag, ohne die Eltern über die Bedeutung aufzuklären, ein Gutachten abhalten zu wollen.

 

Nicht welche Art von Gutachten das überhaupt sein sollte, dass das von den Eltern im Zweifelsfall (wenn keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird) komplett bezahlt werden muss, welche Risiken ein solches real für Eltern bietet und nicht zuletzt, dass die Teilnahme am Gutachten eben nicht alternativlos ist, sondern vor allen Dingen freiwillig ist.

 

Vor diesem Hintergrund äußert das Gericht aber jetzt schon, dass es die Mutter als bindungsintolerant begreift und nicht verstehen kann, warum sie einfach den Umgang einstellen lässt.

 

Die Kindesmutter hat nun Bedenkzeit erhalten. Sie kann sich nicht für ein Gutachten auch nicht dagegen entscheiden. Sie fürchtet, als unkooperativ zu gelten und fürchtet die Konsequenzen.

 

Das Gericht wird einen Gutachterbeschluss verfassen und die Kindesmutter kann sich bis dahin überlegen, ob sie teilnehmen möchte oder nicht.

 

Das sollte so der Standardfall sein, der landauf – und landab den Eltern den Schlaf und die Ruhe raubt und die Gerichte aber immer noch zu abstrusen Lösungsansätzen verführt.

 

Die Verfasserin wird sich in nächster Zeit mit mehreren Fällen hier beschäftigen, da die Gerichte zukünftig mehr gefordert sein werden, was die sich mehr und mehr aufdrängenden Fragen zum freien Willen eines Kindes und / oder möglichen Manipulationen von Außen durch die Eltern zu klären sein wird.

 

Die Kindesmutter wendet sich an Rechtsanwalt Kummer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Überlegungen:

 

Rechtsanwalt Kummer muss die völlig überlastete und beunruhigte Kindesmutter erst einmal auffangen und wieder auf ihre Rechte und Möglichkeiten hinweisen.

 

Die Teilnahme an Gutachten ist immer freiwillig. Und ganz wichtig, Eltern müssen in aller Regel die Zeche bezahlen, wenn sie keine Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe erhalten)

 

Gerichte und Gutachter müssen neutral bleiben! Auch dürfen bestimmte Probleme nicht umgestaltet werden, sondern so bearbeitet werden wie sie im Fall eben sind.

 

Geht das Gericht bzw. dann auch der Gutachter von Bindungsintoleranz aus, so wird das völlig abwegige PAS Syndrom verfolgt, das rechtlich unhaltbar ist, und das von Personen propagiert wurde, die dem Kindesmissbrauch nicht abhold sind.

 

Auch wird oft leider immer vorschnell von Manipulation gesprochen, wenn Kinder keinen Umgang möchten.

 

Manipulation von Seiten der Mutter.

 

Man drückt es dann höflicher aus, die Mutter überträgt ihre Abneigung auf das Kind, weil es ja auch immer wieder Partnerschaftsprobleme gäbe, die ja immer noch nicht aufgearbeitet seien.

 

Doch das ist leider alles völlig unspezifiziert, geht völlig an der Sache vorbei und sollte in Gutachten nicht vorkommen.

 

Die Realität ist aber leider anders.

 

Daher sollten auch Rechtsanwälte unbedingt anfangen die Gutachten ganz zu lesen und diese wunden Punkte ebenfalls als falsch ansprechen.

 

An Familiengerichten wird leider unprofessionell und auch voreingenommen gearbeitet und das gilt es künftig zu verhindern.

 

 

Leider beschäftigt man sich nicht ausreichend damit, wie es zu dem Willen des Kindes kam.

 

Doch wenn Kinder regelmäßig und widerspruchsfrei ihren Willen äußern, muss dieser Wille ordentlich berücksichtigt werden und auch muss sich darum gekümmert werden!

 

Auch die Ausrede, dass ein solches Kind immer nur manipuliert oder vom Unbehagen der Eltern angesteckt wurde, reicht einfach nicht und wird der Problematik nicht mehr gerecht.

 

Viele Eltern haben das begriffen.

 

 

 

 

 

Fazit:

 

Für Familien, die aus Eltern, Großeltern und Kindern bestehen, ist es normalerweise nicht einfach zu verstehen, warum Konflikte vor Gericht entstehen und wie die Konflikte dort verstanden und bearbeitet werden.

 

Die Familie befindet sich vor Gericht jenseits der Privatsphäre und im Brennpunkt einer für sie völlig neuen Entwicklung!

 

 

In diesem Fall brauchen die Eltern aber eine kompetente Rechtsberatung. Die interessierten Lesen können sich gerne in einer kostenfreien Erstberatung beraten lassen (Kanzlei Aleiter, München: 089/29161423)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit. Es gibt immer die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung (089/29161423)!

 

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elisabeth Aleiter

Rechtsanwältin

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02.02.2025

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