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Der Poliograph beim Jugendamt????

Der Lügendetektortest!!!

Ein neuer Trend bei den Familiengerichten und Jugendämtern!!!

In Deutschland? Das klingt wie eine Fantasiegeschichte.

Bisher war die Rechtsprechung im Strafrecht in Deutschland bisher klar:

 

In Amerika werden die Polygraphentests eingesetzt. Aber in Deutschland?

„Der Senat hat in seinem Urteil vom 16.2.1954 die Verwendung von Poliographen im Strafverfahren als unzulässig eingestuft, und zwar ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Beschuldigten und unabhängig von der wissenschaftlichen Brauchbarkeit der Geräte. Er vertrat  die damals vorherrschende Ansicht, dass die durch Art. 1 Abs. 1 GG und § 136a StPO geschützte Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten verletzt werde.

 

Denn mittels des Polygraphen würden „unbewusste Körpervorgänge beim Untersuchten, die mit seinem … Seelenzustand engstens zusammenhängen”, festgehalten. Der Test sei deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte so „auf die Fragen …, ohne daß (er) es hindern kann, auch das Unbewusste” antworte. Die Erforschung des Unbewussten sei aber – im Gegensatz zu offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen – unzulässig. Der Senat weist auch auf die kurz zuvor ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. hin, dass eine Zulässigkeit jedenfalls für den Fall ausschloss, dass die Ergebnisse des Tests zur Belastung des Beschuldigten herangezogen werden sollten. Die nicht zu steuernde Durchleuchtung der Persönlichkeit, d.h. die objekthafte Entäußerung von Willenskundgebungen ist auch der Gesichtspunkt, unter dem dasBVerfG vergleichbare Ermittlungsmethoden als verfassungswidrig einordnet.“

 

Das zentrale Argument des BGH (1998 weitere Entscheidung) gegen die Verwertung von freiwilligen Polygraphentests ist nicht mehr wie früher, dass der vom Beschuldigten gewollte Einsatz des Polygraphen mit der Menschenwürde unvereinbar sei, da der Proband nur als Untersuchungsobjekt fungiere und seine (in diesem Fall als mittelbare Willensäußerung gewerteten) Körperreaktionen nicht kontrollieren könne. Vielmehr finde keine „Entseelung“ statt.

Interessant sind die Ausführungen des Senats im Hinblick auf die Freiwilligkeit. Völlig unstreitig ist zunächst, dass eine zwangsweise Untersuchung nicht in Betracht komme. Ohne dass dies näher ausgeführt wird, erscheint ein staatlich angeordneter Test als eindeutiger Verstoß gegen die Menschenwürde, argumentum e contrario (s.o.). Der sich freiwillig explorieren lassende Beschuldigte bleibe hingegen in seiner Subjektstellung unangetastet, was auch daraus folge, dass brauchbare Messergebnisse ohne seine manipulationsfreie Mitwirkung nicht zu erzielen seien.

Diese differenzierende, auf das Einverständnis des Beschuldigten abstellende Sichtweise werde dem Schutzzweck des Art. 1 Abs. 1 GG gerecht.“

 

2. An der Validität orientierte Bedenken 

Ungeeignet als Beweismittel i.S. des § 244 III 2 Alt. 4 StPO seien Polygraphentests in Anbetracht der „Funktionsweise polygraphischer Geräte, der mit ihrer Hilfe angewandten Testverfahren und schließlich der auf diesem Weg zu erzielenden Ergebnisse“.

 

 

 

„Die nachfolgend vom Senat dargestellte Analyse beschreibt sehr differenziert den Weg der Beweisgewinnung und sei deshalb hier im Wesentlichen wiedergegeben:

„Bei einem Polygraphen handelt es sich um ein technisches Gerät, das mittels Sensoren auf „mehreren Kanälen” körperliche Vorgänge misst, die der direkten willentlichen Kontrolle des Untersuchten weitgehend entzogen sind. In der Regel werden – in wechselnder Zusammenstellung – Werte für Veränderungen von arteriellem Blutdruck, Herz- und Pulsfrequenz, Atemfrequenz und -amplitude sowie elektrischer Leitfähigkeit der Haut, gelegentlich auch von Muskelspannungen und Oberflächentemperaturen des Körpers erfasst und auf einem mitlaufenden, mit einem Linienraster versehenen Papierstreifen graphisch dargestellt. Während der Messungen werden vom Untersuchenden Fragen gestellt, die der Untersuchte durchgängig verneinen – dies ist die Regel – oder verneinen muss. Deren Inhalt hängt vom angewendeten Testverfahren ab. Insoweit werden im Wesentlichen der Kontrollfragentest (mit der Modifizierung in der Form der „gerichteten Lügenkontrollfragentechnik”) und der Tatwissentest eingesetzt. Beide Verfahren zielen auf das Hervorrufen unterschiedlich starker vegetativer Reaktionen nach einerseits für den Tatvorwurf relevanten Reizen und andererseits nach Vergleichsreizen ab. Sie unterscheiden sich aber sowohl hinsichtlich der zugrundeliegenden Erklärungsmodelle als auch der wissenschaftlichen Fundierung erheblich.“

 

„Beim Kontrollfragenverfahren wird mit drei von insgesamt zehn Fragen direkt nach der Tat gefragt („Haben Sie die Uhr gestohlen?”), während drei oder vier Fragen als sogenannte Kontroll- oder Vergleichsfragen dienen; die übrigen Fragen sind „neutral”. Die Kontrollfragen beziehen sich nicht auf das in Rede stehende Delikt, sollen aber ähnliche, ebenfalls belastende, aber zeitlich vorgelagerte Sachverhalte zum Inhalt haben („Haben Sie während der Schulzeit irgendeinen Gegenstand von Wert entwendet?”).“

„Ausgewertet werden nur die tatbezogenen und die Kontrollfragen. Von den Befürwortern der Polygraphentechnik wird erwartet, dass der Täter bei den tatbezogenen Fragen stärkere innere Erregung und damit körperlich messbare Reaktionen zeigt als bei den Kontrollfragen, während dies bei einem Unschuldigen umgekehrt sein soll, da für diesen die allgemein „diskriminierenden” Fragen höheres „Bedrohungspotential” haben sollen.

Die Kontrollfragen werden im Anschluss an ein Vor-testinterview mit dem Untersuchten in einer Weise formuliert, die sicherstellen soll, dass dieser während der eigentlichen Befragung bei der Beantwortung lügt oder mindestens unsicher ist, ob er die Fragen vollständig wahrheitsgemäß beantwortet („Haben Sie jemals einen Menschen, der berechtigt war, die Wahrheit zu erfahren, belogen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden?”).“

Die Auswertung der vom Polygraphen registrierten Kurven erfolgt mit einer numerischen Methode. Jeder physiologischen Messung wird für das jeweilige Kombinationspaar von relevanten und Kontrollfragen üblicherweise ein Wert von -3 bis +3 zugeordnet. Die Höhe dieses Wertes richtet sich nach der Größe des Unterschieds in der Stärke der Reaktionen nach den jeweils zusammengehörenden relevanten und (benachbarten) Kontrollfragen. Alle Einzelwerte werden zu einem Gesamtwert addiert. Im mittleren Bereich zwischen +5 und -5 wird der Test als „unentscheidbar” beurteilt, bei Werten von -6 und darunter lautet das Ergebnis „Täterschaft indiziert”, bei Werten von +6 und darüber dagegen „Täterschaft nicht indiziert”.

 

 

 

 

 

 

bb) „Beim „Tatwissenverfahren“ werden tatrelevante Informationen dargeboten, die eine Aussage darüber ermöglichen sollen, ob der Beschuldigte entsprechendes Wissen („Täterwissen”) besitzt. Dazu werden üblicherweise fünf oder sechs tatbezogene Fragen gestellt und jeweils sechs Antworten vorgegeben, von denen eine für die aktuelle Tat nach dem Ermittlungsergebnis zutrifft („Wo befand sich die gestohlene Uhr? – Im Schrank; auf dem Bücherregal usw.”). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Täter bei den „richtigen” Antworten infolge einer beispielsweise auf dem Wiedererkennen einer Information beruhenden Orientierungsreaktion stärkere innere Erregung und damit körperlich messbare Veränderungen zeigt als bei den übrigen Antwortvorschlägen, während bei einem Unschuldigen derartige Unterschiede nicht eintreten dürften. Die Auswertung der erzielten Messergebnisse erfolgt ebenfalls mit Hilfe eines numerischen Systems.“

Diese beiden Verfahren seien jedoch nicht in der Lage, zuverlässige und valide Ergebnisse zu produzieren.] Zwar würde eine begrenzte Anzahl ausgewählter Körperdaten erhoben, die Schlüsse auf allgemein bestehende Emotionen und intrapsychische Veränderungen zulassen würden, jedoch nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur diffus. Nach (aus der Sicht des Senats in Deutschland) einhelliger wissenschaftlicher Auffassung sei es nicht möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dabei sei entscheidend, dass insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen keine entsprechenden Strukturen erkennbar seien („no specific lie response”).

Und auch umgekehrt ließe sich nicht nachweisen, dass sich ein bestimmter Außenreiz auf eine gemessene körperliche Veränderung ausgewirkt habe. Die möglichen Ursachen für die unwillkürliche Reaktion seien schlicht zu vielfältig und letztlich nicht eingrenzbar. Dies liege daran, dass die verschiedenen Komponenten des vegetativen Systems eines Menschen zwar miteinander in Beziehung stünden, die jeweilige Ausgestaltung dieser Zusammenhänge aber nicht klar zu bestimmen sei. Unter Einsatz des polygraphischen Verfahrens könne dementsprechend gerade nicht gemessen werden, ob der Untersuchte die Wahrheit sage.[33] Das bestmögliche Ergebnis wäre demzufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Proband selbst daran glaubt, dass er die Wahrheit sagt.

 

Als weiteres Argument gegen die Verwendung der Tests als Beweismittel führt der Senat aus, dass eine relativ hohe Manipulationsanfälligkeit aus den Vereinigten Staaten bekannt sei.

Fazit:

 

Diese Zitate zeigen deutlich, dass auf Eltern eine neue Gefahr zurollt.

 

Der Lügendetektortest. Er wird grundsätzlich anerkannt, wenn er freiwillig gemacht wird und ist dann rechtlich haltbar.

 

Aber das Testverfahren ist manipulierbar!

 

Jetzt haben Eltern schon verstanden, dass Sie sich nicht auf psychologische Gutachten einlassen sollen und diese ablehnen sollen.

 

Jetzt kommt der Poliograph.

 

Eltern sollten diesen immer ablehnen. Auch das sollte ohne Konsequenzen erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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22.04.2022

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