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Der nacheheliche Unterhalt- Unterhalt nach der Scheidung

Der nacheheliche Unterhalt – Unterhalt nach der Scheidung!!!

Der nacheheliche Unterhalt ist sehr heftig umkämpft. Er kann zwar, nach mittlerweile geltendem Recht herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden. Es besteht aber trotzdem vor allem bei langjährigen Ehen immer die Möglichkeit, dass der Unterhalt bis zum Tod des bedürftigen, geschiedenen Ehegatten bezahlt werden muss:

 

§ 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

 

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Das Gesetz liest sich, als sei die Unbilligkeit die Ausnahme. Tatsächlich ist die Unbilligkeit nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel. Diese liegt z.B. nicht vor in folgenden Fällen:

  • Geringere Einkünfte als Folge von Krankheit, Ausbildungsmangel oder schlechten Erwerbseinnahmen sind nicht ehebedingt, nur wenn sie nach dem Rollenbild der Ehe geschaffen wurden;
  • Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Wiederheirat;
  • Gegen Unbilligkeit sprechen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Führung des Haushaltes, Verdienste in der Ehe
  • Ehebedingte Nachteile können die Beschränkung des Unterhalts unbillig erscheinen lassen;
  • Dem bedürftigen Ehegatten kann nicht vorgeworfen werden, während der Ehe vergeblich zum Arbeiten angehalten worden zu sein;
  • Auch die eheliche Solidarität kann gegen eine Kürzung des Unterhaltes stehen;
  • Geringe wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten, Kinderlosigkeit und keine ehebedingte Nachteile können zu einer Beschränkung des Unterhaltes führen;

 

 

 

Fazit: Es handelt sich hier um allgemeine Rechtsgrundsätze Achtung diese Grundsätze sind auch auf alle anderen Unterhaltstatbestände zumindest entsprechend anwendbar.

 

Der Rechtsgedanke ist auf jede Form von nachehelichen Unterhalt anwendbar

Auch getrennt lebende Ehepartner, die einer Forderung auf Trennungsunterhalt ausgesetzt sind (1361 ff BGB) können versuchen den Rechtsgrundsatz des 1578 b BGB anzuwenden.

Auch Väter, die dem 1615 l BGB ausgesetzt sind, können sich darauf u.U. berufen.

 

 

 

 

 

 

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18.02.2022

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