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Der Elternunterhalt

Unterhaltsrecht

Elternunterhalt

Sachverhalt:

Brösel ist selbständiger Unternehmer und verfügt über ein Monatsnettoeinkommen von rd. 5.000,00 EUR. Er muss allerdings für die Familienimmobilie im Monat rd. 2000,00 EUR Zins-und Tilgungsleistungen abzahlen. Er ist verheiratet mit Berta, die als Oberstudienrätin 2.000,00 netto verdient. Ebenso 2 Kinder K1 (10 Jahre) und K2 (16 Jahre).

Die Mutter von Brösel ist 85 Jahre alt geworden und hat bis jetzt in ihrer Wohnung alleine gelebt. Brösel und seine Berta haben sie oft besucht. Jetzt ist die Mutter ins Pflegeheim gegangen. Die Mutter hat die Entscheidung selbst getroffen und die Vorbereitungen dahingehend selbst getroffen. Sie hat sich, da sie mittlerweile fast taub ist, ein Heim ausgesucht, das sich auf gehörlose Senioren spezialisiert hat. Die monatlichen Kosten für das Heim betragen über 7.000 EUR pro Monat. Die Mutter von Brösel hat 1.500,00 EUR Rente. Die Pflegekasse von Mutter Brösel übernimmt den Rest, tatsächlich aber nur weitere 3.000 EUR. Die Pflegekasse meldet sich bei Brösel und bittet diesen um Auskunft hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Brösel hat ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und möchte helfen, gleichzeitig aber Angst, dass die Folgen der Heimunterbringung den Alters-und Lebensunterhalt seiner Familie gefährden.

 

Alternative: Brösel wurde von seiner Mutter schwer misshandelt und musste dann ins Heim. Die Mutter hat sich, obwohl sie eine Ausbildung hatte und Arbeit hatte, geweigert Unterhalt für ihren Sohn zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1601 BGB sind auch die Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig.

Der bedürftige Elternteil muss seine Bedürftigkeit beweisen und damit seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse darlegen und beweisen.

Die Kinder, die den Unterhalt leisten sollen, müssen nachweisen inwieweit sie leistungsfähig bzw. leistungsunfähig sind und legen daher ihre Einkommens-und Vermögensverhältnisse dar.

Der Sozialhilfeträger, der für den bedürftigen Elternteil aufkommt, hat einen Auskunftsanspruch gegenüber den leistungspflichtigen Kindern aus übergegangenem Recht.

Wird der Elternteil von einem Sozialhilfeträger unterstützt, beschränkt sich der Unterhaltsanspruch auf die offenen Heimkosten einer einfachen und kostengünstigen Heimunterbringung.

Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die Kinder selbst das Heim, das größere Kosten verursacht, mit ausgesucht hatten. Dann können Kinder in aller Regel keine Unterhaltsleistung mit dem Argument zurückweisen, weil die Heimkosten höher sind als eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung.

Doch das gilt hier nicht, weil die bedürftige Mutter von Brösel selbst ihr Heim ausgesucht hat.

Trotzdem besteht in diesem Fall nur eine Kostentragungspflicht der Kinder hinsichtlich einer einfachen und kostengünstigen Heimunterbringung und auch der Auskunfts-und Leistungsanspruch der auf den Heimträger übergeht ist nicht höher.

In diesem Fall, indem die Mutter sich für die höheren Kosten eines Spezialheims entschieden hat, soll sie das auch dürfen. Die höheren Kosten also die Differenz zum einfachen und kostengünstigen Heimplatz gehen aber nicht auf den Sozialhilfeträger über und der kann das auch nicht von den Kindern verlangen.

Das wurde zunächst für ein Heim für gehörlose Senioren entschieden. Für blinde Senioren ist das ebenfalls vorstellbar.

 

 

Andererseits wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Fachpflegeheim abgewiesen der höchsten Qualitätsstufe zurückgewiesen, weil die bedürftige Person lediglich unter einer Psychiose litt. Das dürfte aber nachvollziehbar sein, weil dann die Kosten in allen Fällen explodieren und der Träger nicht mehr entlastet wird.

 

Zur Alternative:

Wenn die bedürftigen Eltern ihrerseits ihrer Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber nicht nachgekommen sind bzw. diese gröblich verletzt haben.

Ebenso gilt dies bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch.

 

 

 

Fazit:  

 

Der Elternunterhalt kommt immer öfter auf die Sandwichgeneration der 50-60jährigen zu und beeinhaltet oft große Belastungen und Herausforderungen. Für die Kinder und die Eltern ist es sehr wichtig, sich frühzeitig an den Gedanken zu gewöhnen und Vorsorge zu treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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05.12.2019

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