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Der digitale Nachlass

 

Der digitale Nachlass – es bleibt alles beim Alten- 

 

Vorbemerkung:

 

Wir haben ein Smartphone. Von dort aus bestellen wir Dienstleistungen, nutzen Apps, telefonieren wir, tätigen Bankgeschäfte, machen wir Bilder.

 

Wir machen Bilder, stellen diese in Facebook aus.

 

Wir machen Internetbanking, Aktiengeschäfte im Internet u.a.

 

Wir haben Alexa oder Siri, ein Smarthome.

 

Kontakte über Internetbörsen und Singlebörsen.

 

Wir schreiben Emails, SMS u.a.

 

Es gibt 22 Mio Facebook-Nutzer in Deutschland, bald alle 2 Wochen stirbt ein Facebook-Nutzer, der einen digitalen Nachlass hinterlässt.

 

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.7.2018 im Facebook-Fall, indem Eltern zu klären versuchten, warum ihre 15jährige Tochter gestorben ist, ob sie u.U. tatsächlich Selbstmord begangen hat, zeigt auf, dass der digitale Nachlass zum Nachlass gehört.

 

Facebook hat in diesem Fall von Dritten eine Todesanzeige erhalten und damit den Account des Mädchens still gelegt und kenntlich gemacht dass diese gestorben sei. (Kondolenzmöglichkeit, schwarzer Rahmen u.a.).

 

 

Die Eltern hatten zwar die Zugangsdaten zum Facebook Konto ihrer Tochter, konnten aber in diesem technischen Status keine der für sie wichtigen Fragen klären, weil der Status stillgelegt wurde.

 

Die Eltern haben dagegen geklagt. Sie wollten wieder den früheren Status ihrer Tochter, um zu klären, was die Todesursache ihrer Tochter war.

 

Facebook lehnte das ab.

 

Der BGH hat nun in seiner Entscheidung am 12.7.18 klargestellt, dass auch der Nutzungsvertrag mit Facebook über die 1922 ff BGB in den Nachlass übergeht.

 

Jetzt wäre die übliche Folge, man geht davon aus, dass Facebook den Account von der Toten freischaltet und die Eltern ihre Informationen selbst von dem Account ihrer Tochter erhalten können, weil sie diesen nutzen können.

 

Das ist faktisch bisher aber nicht geschehen.

 

Es ist nun keineswegs so, dass sich Provider künftig an dieses Urteil halten werden.

 

Das müssen sie auch nicht.

 

Der Bundesgerichtshof hat viele Fragestellungen offengelassen z.B. ob Provider künftig die Rechtsnachfolge im Erbfall durch ihre AGB ausschließen können.

 

Fazit ist aber: Der BGH sagt, der digitale Nachlass gehört zum Nachlass. D.h. der digitale Nachlass regelt sich wie der sonstige Nachlass. Daher bleibt alles beim Alten.

 

Der technisch nicht so versierte Privatnutzer tut also am besten daran, Vergleiche mit ihm bekannten Situation zu ziehen, um die aktuelle Lage nachzuvollziehen. Dazu kommen wir aber noch.

 

 

Erblasser, Erben bzw. Nachlassabwickler müssen realisieren, dass der Nachlass nicht mehr oder immer weniger auf dem Papier steht, sich nicht mehr nur in greifbaren Gütern wie Grundstücken oder Gegenständen zeigt und die Informationen betreffend diese Dinge nicht nur mehr sich in Aktenordnern befinden, sondern in Dateien abgelegt werden.

 

Die im PC gespeicherten Daten, Inhalte der Clouds sind die Aktenordner oder ganze Büros, Emails sind Briefe, iTunes sind die Plattensammlung, Audibel und Kindle die Bücherei, Inhalte der Clouds und auf Smartphones die früheren Fotoalben, Blogs Tagebuchaufzeichnungen, Kryptowährungen Geld und Bargeld.

 

Teil I: Problemabrisse

 

  1. Der Digitale Nachlass ein schlecht gewählter Begriff.

 

Dieser Begriff ist schlecht gewählt. Er verursacht Verwirrung. Man meint damit, das sei etwas völlig Neues. Doch das ist falsch. Neu ist lediglich die Technik.

 

Künftige Erblasser sollten ihren Nachlass unbedingt digital ordnen, um die vielen folgenden Fragen nicht aufkommen zu lassen.

 

Generalbevollmächtigte, Betreuer, Erben, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker werden jetzt nach digitalen Werten suchen müssen und u.U. auch Fachleute einschalten müssen, die ihnen beim Hacken der Zugänge helfen und auch beim Herausfiltern der Inhalte helfen.

 

Digitaler Nachlas meint schlicht, alles was im Leben der Menschen neuerdings über die digitale Technik abgewickelt wird.

 

Rechtliche Fragen und Probleme stellen sich auch nicht erst, wenn die Person verstirbt, sondern eigentlich schon im Leben der betroffenen Person selbst.

 

 

 

Die Person muss sich schon zu Lebzeiten fragen, wo gehen meine Daten hin? Sind sie sicher? Wer soll agieren können und wie, wenn ich einmal nicht mehr meinen freien Willen bilden kann (vgl. Vorsorgevollmacht).

 

Die Unterscheidung digitale Welt und nicht digitale Welt oder digitaler und nicht digitaler Nachlass ist eigentlich verkehrt.

 

Wenn es um das Vererben geht gilt § 1922 BGB (Generalsukzession). Er besagt, dass der Erbe in alle (ausnahmslos alle) vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers einrückt.

 

Wir bewegen uns also auch in der digitalen Welt im Bereich unseres Erbrechtes.

 

Der digitale Nachlass ist rechtlich ein Sammelsurium, das was wir aus dem früheren Recht schon kennen und er wird daher auch nicht anders behandelt als alle anderen Gegenstände, die vererbt werden:

  • Vertragsbeziehungen zu Providern
  • Eigentum an der Hardware / wem gehören dort gespeicherte Daten? Das ist offen
  • Rechte an Websites, Domains
  • Urheberrechte (z.B. Blogartikeln)
  • Nutzungsrechte an Software
  • Rechte an im Internet gekaufter Ware
  • Zugriffsrechte auf online verwahrten Dokumenten
  • Kauf von Krytowährung, Blogchaintechnologie Kauf von Rechten
  • Forderungen, gegen den Nachlass bzw. künftigen Erblasser die aus denselben Rechtsgründen wie oben dargestellt bestehen

 

Man sieht andererseits aber, dass der Einheitsbegriff digitaler Nachlass falsch gewählt ist. Es geht hier um völlig verschiedene Rechte, die alle extra geprüft, gesichert und vererbt werden.

 

 

 

Es gilt für Sie als Rechtsinhaber als auch als künftiger Erblasser, Sie sollten Ihre rechtlichen Dinge auch und gerade im digitalen Bereich selbst regeln und ordnen.

 

Unbedingt anzuraten ist, dass man sich selbst eine Liste (nicht in Papier) anlegt, mit den digitalen Medien, Rechten, die man besitzt und soweit noch erforderlich alle Zugangsdaten dazu. Diese Daten sollte man auf einem passwordgeschützten Stick speichern. Der Stick sollte in einem Tresor liegen. Das Password für den Stick sollte bei einem Notar hinterlegt werden. Das Password wird sehr regelmäßig geändert. Falls das zu kompliziert ist, sollte eine einfachere Variante gewählt werden. Wichtig ist, dass der Inhaber des digitalen Nachlass schon zu Lebzeiten dafür sorgt, dass die Zugangsdaten aktuell, übersichtlich und geordnet zusammengetragen werden und im Erbfall problemlos entweder für die Erben und / oder die nächsten Angehörigen bereitliegen, damit diese handlungsfähig sind.

 

Ebenso ratsam ist eine Generalvollmacht, die auch den digitalen Nachlass regelt. Aber nur, wenn man eine Person seines Vertrauens hat.

 

Ebenso ratsam ist es Testamente abzufassen, die für den digitalen Nachlass Vorkehrungen vorsehen.

 

Wenn Sie Erbe sind, sind Sie in aller Regel auch mit Nachlassverwalter. D.h. Sie erhalten einen Nachlass, den Sie z.T. auch abwickeln. Hier sollten Sie diese Dinge berücksichtigen, um sich und andere nicht zu schädigen, weil Sie an die Informationen nicht herankommen.

 

Für Erben ist vor allem die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen sehr wichtig. Wertlose und belastende Nachlässe müssen ausgeschlagen werden.

 

Wenn es um erhebliche Vermögenssummen u.U. in Zusammenhang mit Firmeneigentum geht, dann kann eine Ausschlagung große Steuerbelastungen einsparen helfen. Wer innerhalb der 6 Wochen nicht handelt, weil keine Informationen vorliegen, muss mit erheblichen Nachteilen rechnen.

 

Ein Nachlass kann auch durch Testament noch mit Rechten Dritter behaftet und belastet sein. Werden aus Unwissenheit z.B. Dinge vernichtet, die sehr werthaltig sind (z.B. Kryptowährungen, Emails etc.) so kann das zu einer Haftung Ihrerseits führen.

 

Was ist zu tun? Es müssen alle die Medien (Laptop u.a. gesichert und gesichtet werden);

 

Es müssen diese Medien auch u.U. gehackt werden, wenn klar ist, dieses Medium wurde geerbt aber Password ist keines bekannt. Dann müssen auch konkrete Nachforschungen rasch angestellt werden, um so schnell als möglich an alle Informationen zu kommen. Z.B. alle Emails lesen, Zugänge prüfen, alle Medien studieren, ob man Hinweise auf bestimmte Werte findet.

 

u.U. müssen Fachleute eingesetzt werden, um das für Sie zu übernehmen.

 

Auch Bevollmächtigte von Generalvollmachten müssen sich des digitalen Vermögens bewusst sein, das sie u.U. sichern und schützen müssen. Dazu muss aber erst einmal nachvollziehbar sein, um was es geht. Auch hier muss u.U. zum Schutze des nicht mehr Geschäftsfähigen zahlreiche Untersuchungen durchgeführt werden. Werden sonst Informationen nicht gewonnen und rechtlich erforderliche Schritte nicht unternommen, kann auch der Bevollmächtigte einer großen Haftung unterliegen, von der er faktisch nichts weiß. Da ihn die Vollmacht aber entsprechend befähigt, hätte er tätig werden können.

 

 

 2.    Der digitale Nachlass aus Sicht der Provider

 

Die Provider sehen sich überfordert und weigern sich, dem Erben gegenüber oder dem Generalbevollmächtigten gegenüber Daten, Informationen oder Ähnliches herauszugeben. Sie begründen ihre Haltung u.a. mit höchstpersönlichen Rechten des Erblassers oder Dritten, dem Datenschutz, dem Telemediengesetz u.a.. Nichts davon ist derzeit einschlägig.

 

Es ist daher für den Erben von Vorteil, wenn er bereits vom Erblasser die Zugangsdaten in wie oben dargestellter Weise erhalten hat und daher auf die meisten Dinge schon zugreifen kann.

 

3.) Was geschieht mit Hard-und Software, Daten, Accounts, Provider-und sonstigen Onlineverträgen bei dem Tode des Users (es bleibt alles beim Alten siehe Überschrift)

 

1922 BGB findet unbeschränkt auf den gesamten Nachlass Anwendung auch auf den so genannten digitalen Nachlass. Eine Trennung darf hier nicht durchgeführt werden. Das sagt das Urteil des BGH vom 12.7.18.

 

Es geht auf den oder die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers über.

 

Vermögen heißt jetzt aber nicht zwischen geschäftlich und privat abzugrenzen.

 

Dazu gehören alle Rechten und Pflichten einer Person.

 

Eigentum an einer Sache

 

Rechte, Forderungen, Verpflichtungen

 

 

 

Verträge, Dauerschuldverhältnisse, Dienstverhältnisse u.a. mit allen Rechten Auskunftsansprüche, Erfüllungsansprüche, Schadenersatz u.a. Neben-und Hilfsansprüche

 

Z.B. Kontovertrag, Erbe erbt alles aus diesem Vertrag;

 

Ausnahme: So genannte nicht vererbliche Rechte, gehen keinesfalls über, sie erlöschen:

 

-Vorkaufsrecht 473 I BGB

-Unterhaltsanspruch eines Ehegatten 1586 I BGB

-Unterhaltsanspruch von Vater und Mutter aus Anlass der Geburt 1615 l BGB

-Anspruch auf Dienstleistung 613 I BGB

-Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis erlöschen mit dem Tod des Beauftragten 673 S. 1 BGB

-Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag erlöschen mit dem Tod des Beauftragten 675 BGB;

 

Auch wenn ein solches unvererbliches Recht trotzdem wahrgenommen werden muss d.h. geschützt werden muss, so sind nicht die Erben hierfür zuständig, sondern die nächsten Angehörigen. Die Position geht aber nicht auf die nächsten Angehörigen über, sondern bleibt beim Erblasser.

 

Z.B. Totensorge ist ein unvererbliches Recht. Wenn das Recht vom Erblasser streitig ist. Haben die nächsten Angehörigen das Recht und die Pflicht die Rechte des Verstorbenen zu vertreten.

 

Zu diesen Ausnahmefällen gehört der digitale Nachlass nicht.

 

 

 

 

Wenn der Erblasser Eigentümer von Speichermedien (PC, Laptop u.a.) ist und vertragliche Beziehungen zu Internet-Dienstanbietern hat, kann er diese über 1922 an seine Erben vererben.

 

Grundsätzlich gilt Eigentum an PC und sonstigen Medien führt zu einem Nutzungsrecht der dort gespeicherten Daten. Schuldverträge wiederum führen ebenfalls zu einem Nutzungsrecht der Daten (Daten in der Cloud u.a.).

 

Hinsichtlich seiner Daten hat der Erblasser kein absolutes Recht. Es handelt sich hier vielmehr um ein Sammelsurium an den verschiedensten Rechten.

 

Da auch der Erblasser mit dem Medium oder dem Schuldvertrag verfahren konnte wie er wollte. Er war ja Eigentümer bzw. Vertragsinhaber! So kann der Erbe das auch. D.h. er kann sich die Daten ansehen, verwenden und ändern d.h. löschen.

 

Fazit:

 

Der Erbe rückt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein über 1922 BGB. Das betrifft ebenso den so genannten Digitalen Nachlass:

 

  • Eigentum an PC, Laptop, Tablet und Co. geht auf den Erben über, der Erbe darf diese Dinge in Besitz nehmen und nutzen wie ein Eigentümer,

er hat damit auch Zugriff auf die dort gespeicherten Daten, darf diese einsehen, nutzen, verändern etc..

 

Sollten an diesen Daten Rechte des Erblassers bestehen, die unvererblich und höchstpersönliche nichtvermögensrechtliche Rechte sein, sind müssen die nächsten Angehörigen (nicht unbedingt Erben) diese geltend machen gegenüber dem Erben. Bestehen Rechte Dritter an diesen Daten, müssen diese ebenfalls ihre Rechte gegenüber dem Erben geltend machen.

 

  • Sämtliche Rechte, Rechtsbeziehungen, Schuldverträge mit allen Nebenansprüchen, Auskunfts-und Schadenersatzansprüchen und Kündigungsrechten, Abwicklungsrechten des Erblassers gehen ebenfalls auf die Erben über. Haben Ausnahmsweise noch der Erblasser höchstpersönliche Rechte daran oder Dritte, müssen die nächsten Angehörigen oder Dritte diese Rechte geltend machen.

 

  • Der Provider muss nun für die Erben den Account weiterführen, wie im Fall eines Girokontos; der Erbe hat das Recht, dass ihm aller Mailverkehr, Infos aus der Vergangenheit des Erblassers komplett zur Verfügung gestellt werden;

 

  • Websites der Erbe tritt auch in das Schuldverhältnis des Erblassers mit der DENIC e.G. ein, wenn dieser eine oder mehrere Websites betrieben hat. Das Nutzungsrecht der Website ist mit allen damit verbundenen Rechten voll vererbbar. Es bestehen Nutzungs-,Kündigungs-Auskunftsrechte u.a.. Gegenüber der DENIC e.G. existiert ein Auskunftsanspruch des Erblassers. Hier ist wichtig, dass Auskünfte und die Möglichkeit auf eine Domain Zugriff zu haben, rasch erfolgen muss. Es besteht eine Impressumspflicht, die mit dem Tod änderungspflichtig wird. Lange Wartezeiten bergen das Risiko für Abmahnungen u.a.

 

  • Soziale Netzwerke: z.B. Facebook

Der Nutzungsvertrag geht ebenso zunächst auf die Erben über, mit allen Rechten. D.h. sie haben grundsätzlich Zugriff und dürfen den Account übernehmen, untersuchen, verändern u.a.

 

Tatsache ist, Facebook und andere Betreiber wehren sich größtenteils dagegen.

 

Das BGH-Urteil wird zunächst nichts daran ändern.

 

Es ist zu fragen ob Provider durch ihre AGB an der Vererblichkeit etwas werden ändern können;

 

Weiterhin ist zu fragen, ob diese Accounts so auf die Person zugeschnitten sind, dass sie höchstpersönliche Rechte sind. Dann könnten allenfalls die nächsten Angehörigen Rechte des Erblassers durchsetzen. D.h. die Accounts gingen nicht auf Erben oder nächste Angehörige über und könnten auch nicht weiter genutzt werden.

 

Davon unberührt bleiben die Rechte des Erben den Account so zu prüfen, wie der Erblasser es gekonnt hätte, um Rechte als Erbe zu prüfen, zu finden, auszuüben etc.;

Folglich ist den Erben der Zugang zum Account zunächst zu gewähren.

 

Solange aber die Netzwerke den Nutzer nicht kontrollieren und jede Person einen solchen Zugang erhält, kann nicht von Höchstpersönlichkeit gesprochen werden, so wird das Schuldverhältnis vom Erben übernommen, so dass dieser auch ab da seinen Namen einsetzen muss und der Account wird nicht gelöscht und mit dem Erben unter seinem Namen weitergeführt.

  •  Lizenzverträge und sonstige Nutzungsrechte

 

Auch diese Verträge gehen in den Nachlass und auf den Erben über. Ebenso Nutzungsrechte an Programmen.

 

  •  Downloads, Online-Abos u.a.

 

     Nutzungsrechte von E-Books, Musik- und Video-Downloads, Apps und

     Widgets. Hier bestehen Nutzungsrechte für eine bestimmte Zeit oder nur

     lebenslange Rechte des Erblassers an diesen Rechten bestehen.

      Diese Rechte können u.U. nicht vererbt werden. Das muss noch geklärt

       werden. Die AGBs der Provider sind nicht eindeutig bzw. u.U. ungültig wegen §

      305 ff. BGB.

 

  • Abschließend ist zu sagen: Es wird grundsätzlich nicht zwischen höchstpersönlichem und vermögensrechtlichem Recht unterschieden. Die gesamte Position geht zunächst auf den Erben über; sollte ein Dritter oder die nächsten Angehörigen Rechte geltend machen, müssen sich diese an den Erben halten;
  • Entgegenstehender Wille des Erblassers wenn dieser nicht manifestiert ist, ist das abzulehnen. Schweigepflicht des Arztes. Grundsätzlich darf der vom Behandlungsverhältnis nichts offenlegen, außer es ging um Fragen der Arzthaftung oder der Geschäftsfähigkeit des Erblassers;
  • Manche Gerichte und Provider sehen das Verhältnis User und Provider dem des Arztes und Patienten angenähert und möchten daher Auskünfte verweigern. Das ist jedoch als völlig sinnfremd abzulehnen; dies gilt schon nicht, weil der Provider sonst nicht verschwiegen ist wie ein Arzt und um die Nutzer keine besonderen Kenntnisse hat und deren Informationen nur selten wirklich geheim sind; es handelt sich um einen Diensteanbieter, der eher einer Bank ähnlich handelt; auch können Provider nicht anfangen Post ihrer Kunden zu sortieren; daher landet alles zunächst beim Erben;
  • Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers und die Rechte der Angehörigen sind nicht tangiert. Zum Nachlass gehört zunächst alles, auch höchstpersönliches. Es ist Aufgabe des Erben als Verwalter alles zu sichten. Glauben nahe Angehörige Rechte des Erblassers seien verletzt, müssten diese u.U. klagen und gegen den Erben vorgehen. Der Erbe hat in jedem Fall das Recht zu sichten und zu prüfen und wohl auch zu gestalten;

 

  • Steht das Datenschutzrecht DSGVO, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Bundesdatenschutz, Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Erben entgegen?

 

Das Datenschutzrecht des Erblassers, das bei Contentanbietern gegeben ist, erlischt mit dem Tod, weil es nur auf natürliche Personen bezogen werden kann;

 

Der Datenschutz der Kommunikationspartner ist nicht betroffen, weil die Inhalte zunächst rein familiär aufgearbeitet werden.

Einzelfallprüfungen und Ausnahmen verbieten sich, weil der Aufwand das nicht ermöglicht;

 

Teil II. Praxisratschläge

 

Vorbemerkung:

 

Obwohl nach deutschem Recht eigentlich alles beim Alten bleibt und die Fragestellung welche Rechtsposition auf den Erben übergeht eigentlich mehr als klar ist, sieht die Praxis vor allem mit überwiegendem Auslandsbezug und anderen Gesetzen und anderer Sprache völlig anders aus.

 

Hinzu kommt für die meisten User, dass sie als Erben oft mit der Technik überfordert sind.

 

Der Erbe, der den Nachlass sichtet und u.U. auch für sich und andere verwalten muss, darf Hardware nicht einfach entsorgen, sondern muss diese sichten, prüfen. Die Hardware darf gehackt werden, Emails, soziale Plattformen u.a. Verträge alles muss gesichtet werden, alle Informationen müssen beigeholt werden;

 

Auch muss der digitale Nachlass gesichert werden, damit Rechte aber auch Verpflichtungen gesichert werden und dem nachgekommen werden kann bzw. das Recht wahrgenommen werden kann u.a.

 

Es liegt kein Ausspähen von Daten vor, kein Verstoß gegen Briefgeheimnis oder sonstiges. Auch kein Verstoß gegen das Fermeldegeheimnis;

 

Ausweisung gegenüber den Diensteanbietern als Rechtsnachfolger

 

Hier gilt dasselbe gegenüber Banken. Grundsätzlich selbstverständlich ein Erbschein. Dieser ist aber mit erheblichen Kosten verbunden.

 

Ein Erbschein ist nur dem Grundbuchamt gegenüber verpflichtend.

 

Es kann versucht werden, weitere Hinweise, wie Todeserklärung, Schreiben des Nachlassgerichtes an den Erben, Testamentseröffnung zu nutzen. Aber das könnte u.U. trotzdem schwierig werden;

 

Ein Nachweis der Nachlasszugehörigkeit ist meist über § 857 BGB bei Daten, die außerhalb gespeichert wurden, durch den Erben nicht führen.

 

Wurde der Account mit Echtnamen genutzt, sollte ein Verweis auf die Vertragsunterlagen genügen. Handelt es sich um ein Pseudonym wird es schwierig.

 

 1.    Digitales Testament

Es ist immer anzuraten, dass der Erblasser regelt, wie mit seinem Nachlass konkret umgegangen werden soll, so auch mit dem digitalen Nachlass.

 

Es sollte aber in das Testament nicht eingetragen werden, welche Rechte im Einzelnen bestehen.

 

Das sollte in der Form geschehen, wie bereits ausgeführt: Stick passwordgeschützt in Safe, Password aktuell zum Notar; (oder praktikablerer eigener Weg);

 

2.     Digitale Vorsorgevollmachten

Das empfiehlt sich ebenso und immer über den Tod hinaus.

 

3.    Vereinbarung mit Providern

 

Grundsätzlich wäre das wünschenswert, dass der Provider eine verbindliche Vereinbarung mit dem Erblasser abschließt, das wäre für ihn unbedingt bindend und der Erblasser kann selbst bestimmen, ob seine Daten nach seinem Tod gelöscht werden oder was damit geschehen soll.

 

Es gibt in aller Regel aber solche Möglichkeiten nicht. Da die Masken der Provider solche Vereinbarungen nicht vorsehen und durch Klicks solche Vereinbarungen nicht getroffen werden können.

 

D.h. der Nutzer muss an die Vorsorgevollmacht denken.

 

Sonst müssen Vorgaben wie bei Google der Kontoinaktivitätsmanager genutzt werden.

 

Diese Möglichkeiten verstoßen nicht gegen das Schriftformerfordernis eines Testamentes, da es sich um eine postmortale Vollmacht handelt bzw. um Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall;

 

4.    Testamentsvollstreckung

 

Sollen Erben nicht in alle Daten des Erblassers Einblick haben bzw. Verwaltungshandlungen vornehmen, so empfiehlt sich die Testamentsvollstreckung ist aber eine teuere Angelegenheit, die zulasten des Nachlassvermögens geht. Der Aufwand muss mit ca. 120 EUR pro Stunde zuzüglich MWSt in etwa mindestens angesetzt werden.

 5.    Hinterlassen von Passwörtern und Zugangscodes

 Ist die wichtigste Veranlassung, die schon der Erblasser veranlassen muss.

Fazit:  

Der Digitalte Nachlass folgt damit den immer gleichbleibenden Mustern und Regeln aus dem BGB wie alle anderen Nachlassgegenstände. Daher gilt  es bleibt alles beim Alten.

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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29.03.2019

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