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Der arbeitsvertrag - die Basics- Teil I

Arbeitsrecht

Der Arbeitsvertrag – die Basics Teil I

  • Die wichtigsten Bestandteile des Arbeitsvertrages. Das muss unbedingt geregelt werden.

Ein Arbeitsvertrag muss zwar nicht schriftlich geregelt sein, aber er hat die nachfolgenden Pflichtinhalte. Es empfiehlt sich daher unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Wird kein schriftlicher Vertrag vorgelegt, gehen nachteilige Vermutungen zum Vertragsinhalt zum Nachteil für den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht aus. Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht können daher für den Arbeitgeber nachteilig ausgehen.

Was in einen Arbeitsvertrag unbedingt hinein muss, regelt das so genannte Nachweisgesetz im Wesentlichen in den §§ 2 und 3 des NachwG:"

§ 2 Nachweispflicht

(1)     Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  4. der Arbeitsort oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammenfassung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fähigkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

 Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor 

    Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die

Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In der Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern-und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen, täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen, die auf das

Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

          Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)     Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit
  2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
  4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

       (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6-9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die

            einschlägigen Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das

            Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung

            Maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4)Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den

    Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1-3 geforderten Angaben enthält.

§ 3 Änderung der Angaben

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung

schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs-oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten."

 Zitat Ende

  • Sonderfälle von Arbeitsverträgen

Anstellungsvertrag

Ausbildungsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag für Freiberufler

Arbeitsvertrag auf Stundenbasis

Praktikantenvertrag

Minijobvertrag

  • Verpflichtungen und Rechte des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber hat als Hauptverpflichtung, den Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung zu bezahlen. Die Nebenpflichten des Arbeitgebers bedeuten:

-Fürsorgepflicht (Schaden abhalten vom Arbeitnehmer u.a.),

-Entgeltsicherung (Bezahlung im Krankheits-und Urlaubsfall),

-Gleichbehandlungsgrundsatz (gleiche Arbeitnehmer gleich zu bezahlen, behandeln)

-Gewährung von Urlaub

-Schutz von Persönlichkeitsrechten

-Anfertigung eines Arbeitszeugnisses

 

Er erteilt dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages Weisungen;

 

  • Verpflichtungen und Rechte des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag

 

Der Arbeitnehmer muss die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Er ist seinem Arbeitgeber zur Treue verpflichtet. Er muss den Anweisungen des Arbeitgebers folgen. Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers bedeuten:

-Verschwiegenheitspflicht

-Rücksichtnahme, Schutzpflicht (Schaden abwenden)

-Arbeitsschutzpflicht

-Wettbewerbsverbot

 

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Pausen, Urlaub und Einsicht in seine Akten.

 

  • Klauseln im Arbeitsrecht unterliegen seit 1.1.2002 dem neuen Recht der §§ 305 ff. BGB und werden wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. D.h. Klauseln können im Rahmen ständiger Wandel in der Rechtsprechung ganz oder teilweise unwirksam werden oder sein.

 

 

 

 

Fazit:  

Arbeitsverträge haben einen Mindestinhalt, der aber nicht schriftlich fixiert sein muss. Es sollte aber eine schriftliche Vertragsunterlage geschaffen werden.

 

Die Inhalte des Vertrages sind zwar von den Mindestanforderungen des Nachweisgesetzes vorgeschrieben. Weitergehende Regelungen sind sehr genau zu überlegen, da diese jederzeit wirkungslos werden können, wenn entsprechende Änderungen in der Rechtsprechung dazu ergehen.

 

Bei der Abfassung von Arbeitsverträgen, vor allem für mehrere Mitarbeiter empfiehlt es sich daher einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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08.03.2019

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