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Der Arbeitnehmer und der neue Datenschutz

Arbeitsrecht

Teil II: Der Arbeitnehmer und der neue Datenschutz der DS-GVO

Vorbemerkung:

Nicht nur der Arbeitgeber ist mit dem neuen DS-GVO konfrontiert, sondern selbstverständlich der Arbeitnehmer auch. Einfache Handgriffe am Arbeitsplatz wie z.B. das sorglose Wegwerfen von Aktenmaterial in den Papierkorb (so gelangt brisantes Material schutzlos an die Öffentlichkeit) oder das Mitbringen und Nutzen privater Arbeitsgerätschaften (wie z.B. USB-Sticks um z.B. Arbeit noch mit nach Hause zu nehmen, hier kann Schad-und Spionagesoftware zum Schaden der Firma zum Einsatz kommen) stellen nur einige wenige eklatante Verstöße von potentiellen Arbeitnehmern im Rahmen der DS-GVO dar.

 

Praxis:

  • Problemabriss

Es melden sich nun immer mehr besorgte Arbeitnehmer, die über folgende Situation an ihrem Arbeitsplatz berichten: Auch angestellte Mitarbeiter kleinerer Firmen klagen darüber, dass ihr Vorgesetzter oder Chef von ihnen einfordert, dass diese eine so genannte Datenschutzerklärung unterzeichnen sollen, in der der Arbeitnehmer bei Verstößen mit bis zu 20 Mio EUR haften sollte, ohne Aussicht auf Insolvenztilgung und als Alternative kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Auch wenn das, wie die meisten Vorgesetzten ihren Arbeitnehmern gegenüber beteuern, wohl nie der Fall sein wird, ist unbedingte Vorsicht am Platze. Grundsätzlich stellt das eine Abweichung von den Grundsätzen der Haftung von Arbeitnehmern dar und kann nicht ohne deren Einwilligung erfolgen.

 

  • Allgemein zum Haftungsrecht der Arbeitnehmer

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit (wer die objektiv gebotene Sorgfalt bei seiner Arbeitstätigkeit in mittlerem Ausmaß außer Acht lässt) da wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.

Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer alleine.

 

 

 

 

 

 

  • Was gilt nun bei Verstößen des Arbeitnehmer gegen die DS-GVO?

Bußgelder werden durch die Behörde gegen den Arbeitgeber gemäß Art. 83 DSGVO erlassen.

Der Arbeitgeber kann aber den Arbeitnehmer ausschließlich nach den oben benannten Haftungskriterien in die Mithaftung nehmen, hälftig, wenn mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorliegt, ganz, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Seiten des Arbeitnehmers vorliegen.

 

  • Buß-und Strafvorschriften gegen Arbeitnehmer

Die gibt es selbstverständlich. Diese sind aber unter besonderen Voraussetzungen anwendbar und zeigen, dass Arbeitnehmer nur dann haften, wenn Sie erhebliche, kriminelle Energie an den Tag legen:

-§ 43 BDSG hier werden Verstöße im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen genannt;

- § 42 BDSG hier muss der Arbeitnehmer vorsätzlich, gewerblich oder gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern;

-§ 17 UWG Verrat von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen

- §201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

- § 206 Verletzung des Post-und Fernmeldegeheimnisses

Fazit: Hier handeln Mitarbeiter bewusst, vorsätzlich, gewerbsmäßig u.a.

Zum oben genannten Problemabriss sei gesagt, dass der Arbeitgeber hier eine Unterschrift des Arbeitnehmers einfordert, auf die er keinen Anspruch hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dies auch in einer Entscheidung (BAG 5.2.2004- 8 AZR 91/03 festgehalten. Selbst wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung unterzeichnet, so wäre diese nichtig.

Für Arbeitgeber ist es sinnvoller die Mitarbeiter auf gute Seminare zu schicken und ihnen ihre Problemstellungen tagtäglich vor Augen zu führen. Es sollten auch regelrechte Arbeitsplatzbeschreibungen erfolgen mit allen Tätigkeiten, die tagtäglich ausgeführt werden. Das hilft den Arbeitnehmern. Mit solchen Unterschriften werden diese lediglich verunsichert.

 

 

 

 

 

 

Fazit:  

 

Der neue Datenschutz ist gewöhnungsbedürftig durch seine sehr juristisch gehaltene Sprache.

 

Einen Zugang findet man durch regelmäßige Schuldung.

 

Datenverarbeitung, die ausschließlich durch die Einwilligung eines Mitarbeiters getragen ist, passiert völlig freiwillig und es muss bei Widerruf sofort eine Löschung erfolgen.

 

Ansonsten existieren andere Rechtsgrundlagen, die eine Datenverarbeitung erlauben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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Elisabeth Aleiter

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08.02.2019

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