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Das so genannte streitige Wechselmodell

-Das streitige Wechselmodell-

 

 

 

Sachverhalt:

 

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Das Kind lebte zunächst alleine bei der Mutter; diese war zunächst alleine vertretungsberechtigt und sorgeberechtigt;

 

  • Der Kindesunterhalt ist bereits tituliert, nun ist streitig bei Gericht, ob der Vater das Kind zu 50 % mitbetreut. Aus diesem Grund beantragt der Kindesvater auch die Unterhaltsabänderung;

 

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Lösung:

 

In diesem Fall wird kein Ergänzungspfleger nötig!

 

Hier ist und bleibt die Mutter alleine vertretungsberechtigt, solange das Wechselmodell noch streitig ist.

 

Es ist lediglich zu prüfen, ob hier zwischen den Interessen von Mutter und Kind kein Gegensatz besteht. Das ist keinesfalls gegeben. Die Kindesmutter betreut ihr Kind und die Mutter hat vor dem angeblichen streitigen Wechselmodell alleine die Verantwortung für das Kind gehabt. Es liegt im Interesse der Mutter, dass das Kind auf jeden Fall Unterhalt erhält.

 

 

 

 

 

Fazit: Das Wechselmodell ist noch relativ jung und es gibt zahlreiche rechtliche Fragen, die mit dem Wechselmodell zusammenhängen bzw. noch völlig ungeklärt sind. Ein streitiges Wechselmodell bedeutet, dass der Bestand des Wechselmodelles ja noch nicht bewiesen ist. Damit kann man auf den früheren, rechtlichen Bestand (Alleinsorge der Mutter) zurückgreifen. Dann ist noch zu prüfen, ob die Alleinsorge der Mutter, den Interessen des Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts widersprechen könnte. Da die Mutter verständlicherweise sogar positives Interesse daran hat, dass das Kind vom Vater Unterhalt erhält, kann die Mutter das Kind im Unterhaltsprozess vertreten.

 

Später, wenn das Wechselmodell feststeht, gibt es in aller Regel keinen Unterhaltsanspruch des Kindes mehr;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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29.04.2024

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