Das Familienheim im Erb-und Erbschaftssteuerrecht
Das Familienheim im Erb – und Erschaftssteuerrecht.
Der Gesetzestext findet sich in § 13 Nr. 4 a, b und c ErbStG:
4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend;
4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;
- Zuwendung des Familienheims oder Teilen davon unter Lebenden
- Das Familienheim muss immer Lebensmittelpunkt sein.
- Das Familienheim kann zum Teil oder ganz auf den Ehepartner oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner übertragen werden, ohne Rücksicht auf die konkrete Größe des Anteils oder des Familienheims an sich oder vom Wert der Immobilie an sich;
- Es muss nicht das gesamte Anwesen ausschließlich nur zum Zwecke des Familienwohnheims genutzt werden;
- Immobilie muss sich in Deutschland oder dem europäischen Ausland befinden.
- Erwerb von Todes wegen
- Der Ehepartner oder Lebenspartner kann die Immobilie ebenfalls steuerfrei erwerben, wenn es sich um das Familienheim handelte.
- War das Paar z.B. wegen Pflegebedürftigkeit verhindert und wurde das Familienheim vermietet, muss unverzüglich das Mietverhältnis gekündigt werden und unverzüglich in das Familienheim eingezogen werden.
- Der Abriss und Neubau des Familienheims verhindert die Steuerfreiheit.
- Ein bloßer Anspruch auf Erwerb des Familienheims führt ebenfalls nicht zur Steuerfreiheit.
- Der Steuerbegünstige muss immer selbst seinen Lebensmittelpunkt in der Immobilie haben.
Abschließend muss gesagt werden, dass das Erben einer Immobilie Kosten mit sich bringt.
Wenn der Erbe sich entscheidet, dieses anzunehmen erfolgt die Übertragung der Immobilie auf den Erben d.h. die Eintragung des Erben in das Grundbuch. Dies kann nur geschehen, wenn der Erbe einen Erbschein vorlegt. Der Erbschein ist leider sehr teuer, weil die Gebühren hierfür sich am Nachlasswert festmachen. Also am Wert der Immobilie und aller anderen Werte, die hierfür zusammenaddiert werden. Hier besteht aber ein gewisses Ermessen der Behörden, aber eine Immobilie treibt den Wert des Nachlasses immer sehr nach oben.
Fazit:
Dieser Bereich spielt im Erbrecht eine sehr wichtige Rolle, da viele Erben oft nicht wissen, ob sie eine Immobilie überhaupt annehmen können.
Wichtig!!!!!!!
Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.
Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.
Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.
Elisabeth Aleiter
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel.:089/29161423
Fax:089/29161437
Mail: info@kanzlei-aleiter.de
13.05.2019