Das Berliner Testament
Verwendung des Begriffes „Berliner Testament“ im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Es liegt ein Berliner Testament vor
Sachverhalt:
Brösel und Berta sind verheiratet. Beide verfassen ein gemeinschaftliches Testament. Brösel schreibt eigenhändig folgende Formulierung: Berta und Brösel wollen ihren Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben. Brösel und Berta unterschreiben beide im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte.
Rechtliche Beurteilung:
Berta und Brösel gehen zu Rechtsanwalt Kummer. Dieses Testament ist wirksam und so zu verstehen, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe ist und später von seinen Kindern als Schlusserbe beerbt wird. Beide Erklärungen sind wirksam. Der Wille beider Seiten stimmt überein und führt mit Testierwillen zu einem rechtlich vollwirksamen Berliner Testament.
Fazit: manchmal erscheinen einfache Formulierungen im Erbrecht den Verfassern nicht immer wirksam. Wichtig ist, sich dann doch im Zweifelsfalls anwaltlichen Rat zu holen, oder u.U. sich bei einem Notar beraten zu lassen.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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07.08.2023