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Corona und Familienrecht - viele Fragen und viele Irrtümer!!!

Corona und Familienrecht – viele Fragen und Irrtümer!!!

 

Viele offene Fragestellungen, die auch noch weiter offen bleiben müssen!!!

 

 

  • Scheidungstermine – Termine in Familiensachen Umgang, Sorge Unterhalt u.a.

 

Steigen die Inzidenzen, werden nicht zu dringende Gerichtstermine nicht angesetzt. Die Verfahrensteilnehmer nicht zu dringender Termine z.B. einvernehmlicher Scheidungen werden gebeten abzuwarten. Termine werden alsbald wieder angeordnet, sobald die Inzidenzen wieder fallen.

 

Dringende Gerichtstermine, die Umgänge und Sorgeverfahren beeinhalten werden so zeitnah als möglich mit nur wenigen zeitlichen Einbußen durchgeführt.

 

 

  • Durchführung der Verfahren mit grösstmöglichsten Sicherheitsanforderungen

 

Gerichtstermine in Bayern werden mit möglichst wenigen Beteiligten, die alle vorher eine Selbstauskunft zu Corona ausfüllen mussten und nunmehr im Termin mit FFP2 Masken und Abstand von 1,5 m aller Beteiligter und Spukschutz ausgeführt.

 

Die Einvernahme von Zeugen bereitet in diesen Zeiten oft Schwierigkeiten, da diese mit Masken vernommen werden sollen. Oft leidet die Wahrheitsfindung, weil das Gericht sich kein Bild von der Person des Zeugen machen kann. Die Maske behindert die Wahrheitsfindung. Manche Richter bitten die Zeugen, die Masken abzunehmen. Oft geschieht dies unter heftigem Protest der anderen Prozessbeteiligten.

 

  • Durchführung von Umgängen in Zeiten von Corona

 

Leider bietet Corona keine Möglichkeit Umgänge zwischen Eltern und Kindern einzustellen. Liegt kein akuter Fall vor, der u.U. eine kurzzeitige Einstellung rechtfertigt, so ist die allgemeine Angst vor Corona kein Grund Umgänge der Kinder zu ihren Eltern und umgekehrt einzustellen. Umgänge müssen aber an die Vorgaben von Corona angepasst werden d.h. es dürfen keine übermäßigen Risiken eingegangen werden und es müssen alle Sicherheitsanforderungen, die vor Ort gefordert werden, eingehalten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Unterhaltsrechtliche Fragen komplizieren sich mit Corona

 

Wer am Arbeitsplatz gegen die Sicherheitsanforderungen von Corona verstößt (z.B. keine Maske trägt) kann schuldhaft vom Arbeitgeber gekündigt werden. Wenn diese Person gegenüber ihren Kindern zu Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, so bleibt sie auch weiterhin leistungsfähig, denn sie hat den Verlust des Arbeitsplatzes selbst verschuldet.

 

Oft wird Kurzarbeitergeld eingeführt bzw. Arbeitnehmer verlieren schuldlos wegen Corona ihre Arbeit. Diese sind selbstverständlich in Zeiten ohne Lohn und ohne Schuld auch nicht leistungsfähig und schulden keinen Unterhalt. Anderseits besteht bei bestehenden Schuldtiteln die Möglichkeit der Vollstreckung. Die Vollstreckung begegnet aber in solchen Fällen Schwierigkeiten. Andererseits muss aber wieder davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit u.U. auch wieder rasch einsetzt, wenn wieder Lohn bezahlt wird.

Die Rechtsprechung wird diese Probleme zu lösen haben.

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Corona liefert viele spannende und durchaus kontrovers zu diskutierende Fragen und Folgeprobleme, die erst nach und nach gelöst werden. Auch die Justiz ist da leider keine Ausnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

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17.05.2021

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