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Ausscheiden des Ehegatten aus gemeinsamem Mietvertrag

Ist das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag im Rahmen von Trennung und Scheidung so einfach möglich?

 

Sachverhalt:

Brösel und seine Ehefrau Berta haben vor 20 Jahren anlässlich der Heirat einen Mietvertrag mit dem Vermieter Vamp abgeschlossen. Nun krieselt es in der Ehe, Berta möchte in der Wohnung bleiben, Brösel hat sich ein Zimmer gesucht. Beide Ehepartner sind vernünftig und möchten vereinbaren, dass Berta in der Wohnung verbleibt. Sie möchten eine entsprechende Vereinbarung treffen. Berta kann die Wohnung auch alleine finanzieren (inkl. Nebenkosten) und will Brösel künftig von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freistellen. Vamp lehnt einen solchen Vertrag ab, er wünscht dass beide Ehepartner kündigen und ausziehen. Berta fragt ihren Anwalt Kummer, wie man das lösen könnte.

 

Rechtliche Lösungsansätze:

Rein rechtlich ist ein Vertrag mit festen Parteien nur sehr schwer auflösbar.

Sind sich die Ehegatten und der Vermieter einig, so ist das kein Problem. Es kann durch einen dreiseitigen Erlass- und Neuabschluss die Entlassung des einen Ehegatten und der Verbleib des anderen Ehegatten im Vertrag erreicht werden. Heute kommt es aber oft vor, dass Vermieter nicht zustimmen, weil sie ein neues Geschäft abschließen wollen und so die Möglichkeit sehen, beide Ehepartner loszuwerden. Vermieter verweigern daher heute eher die Zustimmung. Auch ist es oft so, dass die Ehepartner so zerstritten sind, dass das ebenfalls nicht erreicht wird. Ein echtes Dilemma, das nicht ohne Weiteres aufgelöst werden kann.

 

  • Der eine Ehegatte möchte in so einem Fall nicht mehr für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag haften (Herr Brösel);

 

  • Die Ehefrau möchte alleine aus dem Mietvertrag berechtigt sein (Frau Brösel, Berta);

 

  • Das kann nicht dadurch erreicht werden, dass nur ein Ehegatte den Vertrag kündigt, es müssten beide kündigen, nur dann ist das Mietobjekt ja eben weg;

 

  • In der Trennungszeit kann der weichende Ehegatte vom verbleibenden Ehegatten in aller Regel nicht verlangen, dass er auch kündigt, um frei zu werden, vor allem nicht in so einem Fall, wenn das zum Nachteil des bleibenden Ehegatten wäre und dieser auch die Mietkosten selbst trägt.

 

 

 

Die beteiligten Ehegatten sollten ruhig bleiben und die Scheidung abwarten.

 

Im Rahmen der Scheidung muss die Ehewohnung dann u.U. im Rahmen eines Zuweisungsantrages Gegenstand des Verfahrens werden.

 

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sollte das Einvernehmen der Ehepartner über den Verbleib der Wohnung bei Berta und die Freistellung des Brösel aus dem Mietvertrag und aus allen Forderungen erzielt werden.

 

Nach der Rechtskraft der Scheidung gem. § 1568 a III BGB reicht der Nachweis des Einvernehmens der Ehegatten und eine bloße Benachrichtigung an den Vermieter.

 

Ist es allerdings der Fall, dass auch Streit zwischen beiden Ehegatten herrscht und auch der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht in der Lage die Verpflichtungen zu übernehmen, liegt der Fall komplizierter. Dann muss das Gericht über den Antrag entscheiden. Nicht immer werden da die gewünschten Ergebnisse erzielt.

 

 

 

Fazit: Ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag ist nicht so einfach auf einen der beiden Ehepartner, der auch Vertragspartner ist, ohne Mitwirkung des Vermieters übertragbar.

 

 

 

 

 

 

 

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29.07.2022

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