Arbeitsrecht
Sachverhalt:
Eine ungeimpfte Altenpflegerin erhielt eine Abmahnung, weil sie bis zum 15.3.2022 weder einen Impfnachweis noch einen Genesen-Status vorgelegt hatte. Aus diesem Grund wurde sie ab dem 16.3.2022 unbezahlt freigestellt und erkrankte arbeitsunfähig an einer Corona-Infektion.
Rechtliche Lösung:
§ 20 a LfSG enthielt keine Verpflichtung, sich gegen das Corona Virus impfen zu lassen, sondern regelte, dass die erforderlichen Nachweise bis zum 15.3.2022 vorgelegt werden mussten. Die Gesundheitsämter konnten bußgeldbewehrte Betretungs- oder Tätigkeitsverbote verfügen.
Fazit:
- Wie auch im Urteil des LAG Hamm vom 24.8.2023 besteht ebenfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war und eine Impfung keinen Schutz gegen eine Covid-Erkrankung bieten würde, sondern nur schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindere.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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13.04.2024