Arbeitsrecht und Krankheit
Arbeitsrecht
Entfallen Provisionsansprüche von Mitarbeitern?
Sachverhalt:
Arbeitgeber Brösel zahlt seinem besten Mitarbeitern monatlich eine Provision, sie errechnet sich prozentual von dem durchschnittlichen monatlichen Firmenumsatz.
Brösel ist der Ansicht, dass die Mitarbeitern während Krankheit und daraus resultierender Abwesenheit entsprechend keine Provision erhalten.
Als Mitarbeiter Kuhn krank ist und wieder kommt, muss er feststellen, dass ihm in der Provisionsabrechnung die Tage seiner krankheitsbedingten Abwesenheit abgezogen werden.
Kuhn geht zu Rechtsanwalt Kummer und der fordert Brösel schriftlich auf, die Abrechnung zu berichtigen. Es wurde Kuhn zu wenig an Provision abgerechnet. Kuhn habe laut Kummer den Anspruch, dass für die Krankheitsphase ein durchschnittliches Arbeitsentgelt aus der Provision errechnet werden müsse, das Kuhn abgerechnet und ausbezahlt werden müsse. Dies ist insgesamt wesentlich mehr, als wenn Kuhn einfach nur die Fehltage abgezogen erhält. Kuhn verlangt Rechnungslegung und Auskunft und ordnungsgemäße Abrechnung.
Er zieht vor das Arbeitsgericht und erhält Recht.
Wer sich in seiner Firma wohlfühlt, sollte nur überlegen, ob er so vorgehen möchte oder nicht im Vorfeld versucht, außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu sprechen und zu verhandeln, nachdem er von Kummer beraten worden sei.
Rechtliche Beurteilung:
Auf Provisionen findet § 4 I a EFZG Anwendung.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im
Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts
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(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
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Fazit: Leider sind Arbeitgeber gezwungen ihre Überzeugungen im Arbeitsrecht ständig zu prüfen. Sicherlich sollten Provisionen nur für besondere Leistungen bzw. für Leistungsträger zur Verfügung stehen. Doch wird so ein Leistungsträger einmal krank, erhält er nicht die Provision im Vollleistungsfall, aber angemessen hochgerechnet und angepasst wird in jedem Fall eine Provisionszahlung erfolgen.
Wichtig!!!!!!!
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22.01.2021