Rechtsberatung

Montag bis Freitag:
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Socialmedia

Twitter: @kanzlei_aleiter

 

Kontakt

Rechtsanwalt Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6
80336 München

Anfahrtsbeschreibung

 

Telefon: 089 / 29 16 14 23

Fax: 089 / 29 16 14 37

elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de

 

Visitenkarte

Arbeitsrecht und Krankheit

Arbeitsrecht

 

Entfallen Provisionsansprüche von Mitarbeitern?

 

Sachverhalt:

 

Arbeitgeber Brösel zahlt seinem besten Mitarbeitern monatlich eine Provision, sie errechnet sich prozentual von dem durchschnittlichen monatlichen Firmenumsatz.

Brösel ist der Ansicht, dass die Mitarbeitern während Krankheit und daraus resultierender Abwesenheit entsprechend keine Provision erhalten.

Als Mitarbeiter Kuhn krank ist und wieder kommt, muss er feststellen, dass ihm in der Provisionsabrechnung die Tage seiner krankheitsbedingten Abwesenheit abgezogen werden.

 

Kuhn geht zu Rechtsanwalt Kummer und der fordert Brösel schriftlich auf, die Abrechnung zu berichtigen. Es wurde Kuhn zu wenig an Provision abgerechnet. Kuhn habe laut Kummer den Anspruch, dass für die Krankheitsphase ein durchschnittliches Arbeitsentgelt aus der Provision errechnet werden müsse, das Kuhn abgerechnet und ausbezahlt werden müsse. Dies ist insgesamt wesentlich mehr, als wenn Kuhn einfach nur die Fehltage abgezogen erhält. Kuhn verlangt Rechnungslegung und Auskunft und ordnungsgemäße Abrechnung.

 

Er zieht vor das Arbeitsgericht und erhält Recht.

 

Wer sich in seiner Firma wohlfühlt, sollte nur überlegen, ob er so vorgehen möchte oder nicht im Vorfeld versucht, außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu sprechen und zu verhandeln, nachdem er von Kummer beraten worden sei.

 

 

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Auf Provisionen findet § 4 I a EFZG Anwendung.

 

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 4Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

………………..

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

…………………………..

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit: Leider sind Arbeitgeber gezwungen ihre Überzeugungen im Arbeitsrecht ständig zu prüfen. Sicherlich sollten Provisionen nur für besondere Leistungen bzw. für Leistungsträger zur Verfügung stehen. Doch wird so ein Leistungsträger einmal krank, erhält er nicht die Provision im Vollleistungsfall, aber angemessen hochgerechnet und angepasst wird in jedem Fall eine Provisionszahlung erfolgen. 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Sollten Sie Interesse haben an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich jederzeit.

 

 

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

 

 

 

 

22.01.2021

Zurück zur vorherigen Seite - Rechtstipps Übersicht

Sie haben noch Fragen? Lassen Sie sich beraten!

Telefonisch unter 089 / 29 16 14 23 oder verwenden Sie das Kontaktformular.






Was ist die Summe aus 7 und 3?

Fehler mit * sind Pflichtfelder.