Anhörung der Kinder vor dem Familiengericht
Anhörung der Kinder vor Gericht
§ 159 FamFG neue Fassung:
1)
Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) 1 Von der persönlichen
Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das
Gericht nur absehen, wenn
1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2. das
Kind offensichtlich nicht in der Lage
ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3. die
Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von
Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen
angezeigt ist oder
4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes
betrifft und eine persönliche Anhörung
nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt
ist.
2 Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht
anzuwenden. 3 Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen
Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und
seinen Willen kundzutun.
(3) 1 Sieht das Gericht davon ab, das Kind
persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu
verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 2 Unterbleibt
eine Anhörung oder die
Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie
unverzüglich nachzuholen.
(4) 1 Das
Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden,
soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu
befürchten sind. 2 Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. 3 Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen
Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4 Im
Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des
Gerichts.
Nach dieser Regelung sollen Kinder besser geschützt werden (effektiver Schutz bei sex. Missbrauch u.a.). D.h. das Gericht soll sich jederzeit ein Bild vom Kind machen und es jederzeit und in jedem Alter anhören können (früher lag die Grenze bei 3 Jahren bis zu der ein Kind nicht angehört werden konnte).
Früher musste das Gericht ein Kind erst ab 14 Jahren anhören und bis dahin nicht begründen, wenn ein Kind noch nicht angehört wurde.
Mit der aktuellen Regelung muss das Gericht jederzeit begründen, warum das Kind im Streitfall bei Kindschaftsverfahren nicht angehört wird.
Auch Babies und Kleinstkinder sollen jetzt angehört werden.
Fazit: Die neue Regelung fordert die ständige Anhörung aller Kinder zu allen Altersstufen. Das erscheint zunächst einmal sinnvoll. Doch in der Praxis der Gerichte ergibt sich daraus eine ständige Belastung der Kinder durch Anhörungen. Es kommt nun nicht selten vor, dass Kinder mehrfach im Rahmen ein und desselben Gerichtsverfahrens angehört werden können. Gerade bei kleinen Kindern gerät das so zu regelrechten Qual und kommt einem Mittel zur Disziplinierung von Eltern gleich. D.h. man überlegt sich eher von einem Rechtsstreit im Kindschaftsrecht abzusehen, um Belastungen von den Kindern abzuhalten. Doch andererseits kann man als besorgte Eltern berechtigte Anträge nicht stellen.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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17.06.2024