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Anhörung der Kinder vor dem Familiengericht

Anhörung der Kinder vor Gericht

 

§ 159 FamFG neue Fassung:

1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) 
1 Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,

2. 
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,

3. 
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder

4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche 
Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

2 Satz Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. 3 Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) 
1 Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. 2 Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) 1 Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2 Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4 Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

 

 

 

 

 

 

Nach dieser Regelung sollen Kinder besser geschützt werden (effektiver Schutz bei sex. Missbrauch u.a.). D.h. das Gericht soll sich jederzeit ein Bild vom Kind machen und es jederzeit und in jedem Alter anhören können (früher lag die Grenze bei 3 Jahren bis zu der ein Kind nicht angehört werden konnte).

 

Früher musste das Gericht ein Kind erst ab 14 Jahren anhören und bis dahin nicht begründen, wenn ein Kind noch nicht angehört wurde.

 

Mit der aktuellen Regelung muss das Gericht jederzeit begründen, warum das Kind im Streitfall bei Kindschaftsverfahren nicht angehört wird.

 

Auch Babies und Kleinstkinder sollen jetzt angehört werden.

 

 

Fazit: Die neue Regelung fordert die ständige Anhörung aller Kinder zu allen Altersstufen. Das erscheint zunächst einmal sinnvoll. Doch in der Praxis der Gerichte ergibt sich daraus eine ständige Belastung der Kinder durch Anhörungen. Es kommt nun nicht selten vor, dass Kinder mehrfach im Rahmen ein und desselben Gerichtsverfahrens angehört werden können. Gerade bei kleinen Kindern gerät das so zu regelrechten Qual und kommt einem Mittel zur Disziplinierung von Eltern gleich. D.h. man überlegt sich eher von einem Rechtsstreit im Kindschaftsrecht abzusehen, um Belastungen von den Kindern abzuhalten. Doch andererseits kann man als besorgte Eltern berechtigte Anträge nicht stellen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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17.06.2024

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