Achtung Scheidungswillige:" So kann man sich legal armrechnen!"
Achtung! Scheidungswillige so kann man sich legal „armrechnen“
Verjährte Pflichtteilsansprüche können ins Anfangsvermögen im Güterrecht aufgenommen werden.
Diese Feststellung kommt vom Bundesfinanzhof und nicht etwa vom BGH oder einem Familiengericht.
Es ging um:
§ 5 ErbStG:
„
§ 5 Zugewinngemeinschaft
(1) 1Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. 2Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. 3Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung…………“
Dem Erbschaftssteuerrecht und damit der Steuerpflicht unterliegt jeder erbrechtlich relevante Vermögenserwerb, aber nicht ein Ausgleichsanspruch durch Güterrecht.
Der Ausgleichsanspruch nach Güterrecht errechnet sich Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrages……..) – Anfangsvermögen (Stichtag Eheschließung).
Zum Anfangsvermögen werden alle geschützten Vermögenspositionen hinzugerechnet. Hierzu gehört auch der Pflichtteilsanspruch unabhängig davon ob er noch besteht oder verjährt ist.
Dies führt dazu, dass der Zugewinnausgleich insgesamt mit Abzug des verjährten Pflichtteils im Anfangsvermögen vom Endvermögen sinkt und damit auch die Steuerbefreiung geringer wird. Im steuerlichen Bereich kann es somit zu einer Überschreitung des Steuerfreibetrages kommen!
Im Familienrecht im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann es zu einer frappanten Absenkung des Zugewinnausgleichsanspruches einer der Berechtigten kommen.
Rechtliche Beurteilung:
Pflichtteilsansprüche, auch wenn sie verjährt sind, gehören gemäß § 1374 II BGB in das Anfangsvermögen (1374 II BGB) und gehören damit zu einer Abzugsposition im Rahmen des Zugewinnausgleiches.
Fazit: Die Anforderungen an die Rechtsberatung sind eindeutig gestiegen. Rechtsanwälte müssen in Zukunft bei der Beratung ihrer Mandanten zum Thema Zugewinn/ Zugewinnausgleich auch in Bezug auf verjährte Pflichtteilsansprüche beraten. Das ist ein sehr wichtiger Grund, denn diese Position landet im Anfangsvermögen und das wiederum ist eine Abzugsposition vom Endvermögen und das schmälert den Zugewinn / Güterrechtsanspruch. So hat ein Anspruchssteller weniger zu fordern!!!
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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30.04.2021