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Achtung Nichtjuristen bei der Auslegung von Testamenten Teil II

Achtung Nichtjuristen bei der Abfassung von Testamenten!! Teil II

 

Missverständliche Formulierungen in Testamenten bzw. anderen Verfügungen zum Thema Nachlass

Es ruft eine Ratsuchende an und schildert den folgenden

 

Sachverhalt:

Die Ratsuchende ist in 2. Ehe verheiratet. Sie hat 2 Kinder aus erster Ehe. Ihr 2. Ehemann hat ebenfalls 2 Kinder aus erster Ehe. Beide also die Ratsuchende und ihr 2. Ehemann würden u.U. ein Testament abfassen, sehen aber keinen Sinn darin, da ja schon alles zwischen ihnen geregelt sei.

Bisher gab es eine notarielle Verfügung des Ehemannes, die schon vor ihrer Ehe getroffen wurde. Dort gibt es einen Passus so die Ehefrau, dass in Bezug auf die Kinder des 2. Ehemannes……..Pflichtteilsrecht Anwendung finden kann.

Aus diesem kurzen Passus schloss nun die 2. Ehefrau, dass es für sie beide kein Erfordernis gäbe ein gemeinschaftliches Testament oder überhaupt ein Testament zu fertigen, weil ja schon alles geregelt sei. Auf wiederholte Nachfrage durch mich, meinte diese, dass sie die 2. Ehefrau davon ausgehe, im Falle des Todes ihres 2. Ehemannes alles von ihm zu erben, da dieser Passus seine Kinder auf den Pflichtteil verweisen würde. So schloss die 2. Ehefrau weiter, müssten sie und ihr 2. Ehemann auch nichts mehr regeln.

 

Rechtliche Beurteilung:

Dieses Beispiel zeigt gut, dass Juristen oft sehr lange nachfragen müssen, um die Motivation ihrer Mandanten nachvollziehen zu können.

Ich sagte der Ratsuchenden daraufhin, dass wenn man einen Rat geben kann, schon die ganze Verfügung gelesen werden muss, aus der sich der Passus mit dem Pflichtteil ergeben soll.

Dieser Passus sagt keinesfalls aus, dass die Kinder aus erster Ehe des 2. Ehemannes auf den Pflichtteil verwiesen wären, sondern nur dann wenn man eine Verfügung dazu träfe, dann wäre das möglich.

Das bedeutet, wenn nun in diesem Fall nichts verfügt würde, würde nach dem Gesetz die 2. Ehefrau mit den Kindern gemeinsam erben und zwar, wenn eine Zugewinngemeinschaft vorliegt, die Ehefrau die Hälfte und die Kinder würden sich die andere Hälfte teilen.

 

 

Wollen also Ehefrau 2 und Ehemann 2, dass die Ehefrau 2 bzw. der Ehemann 2 im Todesfall des erstversterbenden Ehegatten Alleinerbe werden wollen, so müsste das testamentarisch verfügt werden bzw. in einem Erbvertrag auch so festgelegt werden.

 

 

 

 

 

Meine Einschätzung:

Das war der Ehefrau Nr. 2 und dem Ehemann Nr. 2 nur sehr schwer nahezubringen, dass ohne weitere Regelung keine Alleinerbschaft möglich sei. Hier hätte es ohne Beratung schon ein übles Erwachen gegeben.

 

 

 

Fazit: Viele Formulierungen werden von Nichtjuristen oft aus Fachzeitschriften oder Formelbüchern abgeschrieben! Leider täuschen die Formulierungen, wenn man den Gesamtzusammenhang der Formulierung nicht genau kennt.

Hier lohnt es sich zumeist, ein Testament konkret zu formulieren und dann einen Anwalt oder Notar aufzusuchen, um sich hinsichtlich der Bedeutung der Worte genau beraten zu lassen. Aus meiner eigenen Praxis weiß ich, wie so ganz anders die Mandanten oft ticken, denn die haben ihren Sachverhalt im Kopf und das deckt sich oft leider nicht mit dem was dann in der Formulierung steht!!! Daher sollten sich Mandanten auch bitte die Mühe machen, auch für sich einmal auszuschreiben, was sie genau wollen. Der Wille des Erblassers ist unbedingt zu berücksichtigen im Erbrecht und steht über allem. Aber, wenn er nicht konkret im Testament steht, kann ein potentielles Gericht, das später prüfen muss, nicht nachvollziehen, was der Erblasser wollte und entscheidet nach allgemeinen Auslegungsregeln.

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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09.02.2023

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