Achtung Erben aufgepasst
Achtung Erben aufgepasst.
Was geschieht bei Ausschlagung des Zweitnachlasses durch den Erbeserben?
Sachverhalt:
Ehefrau Berta Brösel ist die Ehefrau, des im Februar 2020 verstorbenen Brösel. Neben der Ehefrau sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung auch keine Großeltern vorhanden. Brösel hatte noch eine Schwester Wilma, die ebenfalls verstorben ist. Der Enkel von Wilma der Xaver hat das Erbe in Bezug auf seine Großmutter ausgeschlagen. Auch sein Vater der Hans-Peter war Anfang August 2020 verstorben. Nun wollte die Ehefrau Berta Brösel sich einen Erbschein in Bezug auf das Erbe ihres Ehemannes durch das Nachlassgericht ausstellen lassen. Das Nachlassgericht lehnt dies ab. Hiergegen legt Frau Brösel Beschwerde ein.
Rechtliche Ausführungen:
Die Beschwerde hat Erfolgsaussichten. Die Berta ist die einzige Erbin des Erblassers. Daneben sind alle anderen Erben entfallen. Berta erbt aufgrund § 1931 Abs. 3 BGB. Alle anderen in Betracht kommenden Erben haben das Erbe in Bezug auf den Erblasser form-und fristgerecht ausgeschlagen. An sich war die Schwester des Erblassers Wilma gesetzliche Erbin, diese war aber bereits vorverstorben. Deren Ausschlagungsfrist ist aber vererblich. Auch der Vater Hans-Peter des Enkels Xaver ist seinerseits ebenfalls vorverstorben, sodass an dessen Stelle Xaver der Enkel der Schwester und Sohn trat. Durch die Ausschlagung des Xaver ist die Erbenstellung der Schwester entfallen in Bezug auf Brösel. Mit der Ausschlagung von Xaver in Bezug auf das Erbe seiner Großmutter auch zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erblasser. Denn den Erstnachlass erhält er nach Ansicht des OLG München als Erbeserbe nur als Bestandteil des Zweitnachlasses, sodass er mit der Ausschlagung des Zweitnachlasses auch das Annahme und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert.
Fazit: Der Erbeserbe erhält den Erstnachlass nur als Bestandteil des Zweitnachlasses. Mit der Ausschlagung des Zweitnachlases endet auch das Annahme- und Ausschlagungsrecht hinsichtlich des Erstnachlasses verliert. Die Ausschlagung kann in so einem Fall den Verlust beider Erbschaften zur Folge haben.
Wichtig!!!!!!!
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Elisabeth Aleiter
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08.08.2020
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