Rechtsberatung

Montag bis Freitag:
9:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Socialmedia

Twitter: @kanzlei_aleiter

 

Kontakt

Rechtsanwalt Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6
80336 München

Anfahrtsbeschreibung

 

Telefon: 089 / 29 16 14 23

Fax: 089 / 29 16 14 37

elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de

 

Visitenkarte

Achtung Arbeitgeber bei Zustellung von Kündigungen

Achtung Arbeitgeber!!! Die Zustellung von Kündigungen wird erschwert. Tipp vom Anwalt: Fristen im Zusammenhang mit Kündigungen bitte niemals ausreizen immer 1-2 Tage Zeitfenster einplanen!!! Wie das Beispiel zeigt, kann das Ausnutzen der Fristen fatale Folgen haben.

 

 

Sachverhalt:

 

Brösel arbeitet bei einer namhaften Münchner Fa. Er wohnt in der österreichischen Stadt Linz und pendelt täglich. Seine Firma hat 80 Mitarbeiter. Man ist mit Brösel unzufrieden und möchte ihn fristlos kündigen, weil er mit einer Mitarbeiterin einen geschmacklosen Scherz gemacht hat. Am Freitag fahren 2 Mitarbeiter, die die schriftliche fristlose Kündigung in den Hausbriefkasten des Brösel werfen sollen und den Inhalt des Schreibens kennen, los. Da sie auf der Autobahn aufgehalten werden, erfolgt der Einwurf in den Hausbriefkasten des Brösel am Freitag um 14.00 Uhr, dem letzten Tag der für eine fristlose Kündigung erforderlichen 14tägigen Frist (§ 626 BGB). Es kommt also auf den Zugang des Schreibens am Freitag an, damit die Kündigung wirksam werden kann.

 

Brösel wendet später im Kündigungsschutzverfahren ein, eine Kündigung sei ihm nicht rechtzeitig am Freitag, sondern erst am Samstag und damit verspätet zugegangen. Für eine fristlose Kündigung sei damit aber die 14-Tages-Frist nicht eingehalten und damit wirkungslos.

 

Brösel behauptet weiter, bei ihm in Linz und in seinem Stadtviertel werde die Post lediglich bis 11.30 Uhr gebracht und eingeworfen. Nach 11.30 Uhr sei nicht mehr mit Post zu rechnen gewesen. Er hatte am Freitag zuhause zu tun und hatte daher genau gegen 11.30 Uhr nach der Post gesehen und es war an diesem Tag keine Post da. Nach 14.00 Uhr hat er nicht mehr in seinen Postkasten gesehen, erst wieder am Samstag.

 

Früher sind die Arbeitsgerichte davon ausgegangen, dass an einem Werktag eine Willenserklärung dann in den Empfangsbereich einer Person gelangt, wann üblicherweise mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. An Werktagen ist das in aller Regel bei Postzustellungen von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr der Fall.

 

In einem solchen Fall haben die Arbeitsgerichte früher entschieden, die Kündigung ist bis 17.00 Uhr auf jeden Fall als zugegangen anzusehen und damit wirksam zugegangen, unabhängig davon was tatsächlich geschehen ist.

 

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in August 2019 entschieden, dass eine Kenntnisnahme von einem Schreiben bzw. einer Willenserklärung unter Abwesenden sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht von ihr Kenntnis zu nehmen als zugegangen gilt.

 

Zum Bereich des Empfängers gehört sein Briefkasten.

 

Ob eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen.

 

So bewirkt der Einwurf in den Briefkasten eine Kenntnisnahme von dem Schreiben, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnnahme zu rechnen ist.

 

Es wird zwar nicht auf die individuellen Verhältnisse abgestellt.

 

BAG und BGH unterstellen eine Entnahme der Post unmittelbar nach dem Einwurf durch den Postzusteller.

 

Weiterhin ist abzustellen auf die dort üblichen Postzustellzeiten und eventuelle Vereinbarungen mit dem Postboten und übliche Leerungsgewohnheiten des Empfängers.

 

Weiterhin krankheits-oder urlaubsbedingte Abwesenheit.

 

Im streitgegenständlichen Fall war zunächst eine Zustellung der Kündigung offen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache, die nach Abschluss der Unterinstanzen zu ihm kam, an das LAG zurückverwiesen. Das LAG hat nun die Aufgabe den Arbeitnehmer als Kläger aufzufordern, genauer zum Vortrag der bei ihm üblichen Postzustellung und Postabholung vorzutragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit:

Arbeitgeber sollten sich darüber im Klaren sein, dass das Ausschöpfen von Fristen (14 Tagesfristen bei außerordentlichen Kündigungen) oder Fristen zum 15 oder Ende des Monats für ordentliche Kündigungen ein Problem darstellen können, wenn man diese bis zum letzten Tag ausschöpft, weil Arbeitnehmer u.U. dann eine Zustellung der Kündigung an diesem Tag wirksam bestreiten können.

 

Wichtig!!!!!!!

 

Dieser Beitrag ersetzt keine eingehende Prüfung und rechtliche Beratung im Einzelfall. Eine Haftung hierfür kann daher nicht übernommen werden.

 

Es werden bewusst Einzelfälle gewählt.

 

Sollten Sie Interesse an einer Rechtsberatung oder Vertretung haben, bitte melden Sie sich gerne jederzeit.

 

 

Sollten Sie Fehler finden oder Anmerkungen haben, sind wir für einen Hinweis immer dankbar.

 

Elisabeth Aleiter

Rechtsanwältin

Schubertstraße 6

80336 München

Tel.:089/29161423

Fax:089/29161437

Mail: info@kanzlei-aleiter.de

www.kanzlei-aleiter.de

06.12.2019

Zurück zur vorherigen Seite - Rechtstipps Übersicht

Sie haben noch Fragen? Lassen Sie sich beraten!

Telefonisch unter 089 / 29 16 14 23 oder verwenden Sie das Kontaktformular.






Bitte rechnen Sie 4 plus 2.

Fehler mit * sind Pflichtfelder.