Achtung Arbeitgeber!!!
Achtung Arbeitgeber!!! Beachte Schwerbehinderung und Kündigungsschutz
Sachverhalt:
Brösel ist in der EDV-Branche tätig. Er verleiht EDV-Techniker an große Softwarehäuser. Er hat einen florierenden Betrieb mit rund 150 Angestellten. Einer seiner besten Kunden die Firma Binder GmbH, vertreten durch Herrn X bittet Brösel seine Exfreundin Bine bei ihm (Fa. Brösel) unter Arbeitsvertrag zu nehmen und an die Firma Binder zu verleihen. Herr X beteuerte, dass seine Exfreundin keine Ausbildung für diesen Posten habe, er werde sie aber einlernen. Sie sei sehr gelehrig.
So blieb Bine etwas mehr als ein Jahr auf diese Weise bei Brösel und verliehen an die Fa. Binder. Plötzlich erkrankte diese schwer und teilte mit, dass sie mehr als 6 Monate nicht mehr tätig sein könnte. Es fand ein Gespräch mit Brösel, X und der Fa. Binder statt. X teilte mit, dass er Bine nicht mehr bei sich beschäftigen könnte und er sie auch sonst nicht mehr wünschte. Daraufhin kündigte Brösel das Arbeitsverhältnis mit Bine ordentlich betriebsbedingt, weil Bine mit ihrer Krankheit für diesen Platz nicht mehr tragbar wäre. Für Brösel ist aber ein ganz anderes Detail wichtig, Bine hat keinerlei Ausbildung für diese Beschäftigung und konnte nur bei X untergebracht werden, weil dieser sie fördern wollte.
Bine erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. In dieser führte sie aus und belegte dies auch, dass sie ein Feststellungsverfahren wegen einer Schwerbehinderung durchführte.
Sie beruft sich darauf, dass die Kündigung ins Leere gehe, weil sie noch gerade rechtzeitig innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage erhoben habe und einen Antrag auf Feststellung ihrer Schwerbehinderung gestellt habe.
Rechtliche Ausführungen:
Das Sonderkündigungsrecht greift ein und macht eine Kündigung wirkungslos, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungschutzantrag erhoben hat innerhalb von 3 Wochen entweder die Schwerbhinderung bereits vorliegt und unmittelbar nach dem Feststellungsverfahren nachgewiesen werden kann.
Ist das aber nicht der Fall, bleibt die Kündigung wirksam.
In diesem Fall wird sich das Gericht ebenso mit der Fragestellung zu beschäftigen haben, ob eine betriebsbedingte Kündigung tatsächlich nicht wirksam bleibt, weil die Arbeitnehmerin in diesem Sonderfall keinerlei Ausbildung hat für diese Tätigkeit und lediglich auf ausdrücklichen Kundenwunsch beschäftigt wurde, der mittlerweile entfallen ist.
Fazit:
Grundsätzlich kann eine Kündigungschutzklage mit Feststellungsantrag auf eine Schwerbehinderung innerhalb von 3 Wochen vor einer Kündigung schützen. Die Anforderungen sind aber hoch.
Wichtig!!!!!!!
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06.08.2020