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Achtung Erben !!!

Achtung Erben aufgepasst.

Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid des Erblassers auf den Bahngleisen

 

Sachverhalt:

Lokführer Brösel hat auf dem Gleis einen Selbstmörder nicht mehr ausbremsen können und diesen getötet. Der Schock darüber führt dazu, dass Brösel krank wird und nicht mehr arbeiten kann. Er möchte von den Erben Schadenersatz.

 

Rechtliche Ausführungen:

Die Erben des Verstorbenen Selbstmörders haften dem Lokführer und Anspruchsteller nicht.

Der Verstorbene handelte im Rahmen der Schadenszufügung nicht schuldhaft.

Es ist davon auszugehen, dass der verstorbene Selbstmörder im Zeitpunkt der Tat im Zustand eingeschränkter geistiger Tätigkeit sich befand i.S. von § 827 BGB.

 

In diesem Fall gäbe es auch keine Billigkeitsgründe, warum eine Haftung angenommen werden sollte.

 

 

 

Fazit:  

Für Erben ist es wichtig zu wissen, dass sie zwar für die meisten Dinge, die sich im Nachlass befinden, haften aber nicht für Dinge, für die auch der Erblasser schon nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtig!!!!!!!

 

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06.08.2020

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